{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-11_1_StR_289_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"1 StR 289/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 050\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weingutsbesitzer und Weinkaufmann Paul B GE\naus AB, dort geboren an En EB.\n\nwegen Betrugs u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom 22.\nJuni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\n—— mare sumee\n\nDer Angeklagte ist wegen verbotswidriger Zuckerung\nvon Wein, wegen verbotswidrigen Inverkehrbringens von\nWein in Tateinheit mit Betrug und wegen unrichtiger Führung\ngesetzlich vorgeschriebener Bücher zu Gelästrafen verurteilt worden. Die Straftaten fallen unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§§ 1, 2 Abs 2, 11 Abs 1). Dennoch war\ndas Verfahren fortzusetzen, weil der Angeklagte hierauf\nrechtzeitig und formger»cht angetragen hat (§ 17). Die\nFortsetzung des Verfahrens führt auf die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht (§§ 353, 354 Abs 2 StPO).\n\nI. Folgende Verfahrensrügen greifen durch;\n\n1. Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten nicht beschieden, seinen Angestellten Kg als Zeugen darüber zu hören, daß der Wein des Grundgebindes Nr 501\nnur teilweise verschnitten worden und der aus diesem Ge-\n\n. binde an seinen Bruder abgegebene Wein unverschnitten geblieben sei. Insofern der Angeklagte rügt, der Antrag sei\ndadurch zurückgewiesen worden, daß das Landgericht nur\nseinen weiteren Beweisamträgen entsprochen habe, ist die\nRevision nicht begründet. Die Strafkammer hatte sich die\nEntscheidung über den Antrag zunächst vorbehalten. Sie hat\nsie nur später nicht mehr getroffen; soweit die Revision\nauch das beanstandet, ist sie begründet, weil der Antrag\nnicht hätte übergangen werden dürfen (§ 244 Abs 6 StPO).\nDas Urteil kann auf dem Verfahrensverstoß beruhen, weil\ndas Landgericht für erwiesen angesehen hat, daß der Angeklagte seinem Bruder verschnittenen Wein geliefert hat,\nund hierauf die Verurteilung wegen Betruges und wegen\n\n- 3 -\n\nfalscher Buchführung mit gestützt hat.\n\n2. Der Zeuge Kellermeister WB ist nicht vereidigt worden. Für die Aussage vom 17. Juni 1953 läßt die\nSitzungsniederschrift nicht den Grund der Nichtvereidigung,\nfür Gie Aussage vom 22. Juni 1953 überhaupt keine Entscheidung über die Vereidigung ersehen. Die Rüge einer Verletza\ndes § 59 StPO ist daher begründet. Das Urteil kann auf dem\nVerfahrensfehler beruhen, da es mit auf die Aussagen des\nZeugen gestützt ist (BGHSt 1, 8).\n\n3. In der neuen Verhandlung kann das Landgericht auch\nden Verfahrensrügen Rechnung tragen, die die Nichtverlesung von Urkunden sowie Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) betreffen.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\n1. Sie ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung\nwegen unrichtiger Buchführung betrifft. Weder besteht\nder behauptete Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und\nden Urteilsgründen noch ist zu beanstanden, daß das Landgericht für die ursprüngliche Nichteintragung der Weinlieferung an den Bruder des Angeklagten und die spätere\nunzutreffende Eintragung über die Art des gelieferten\nWeines PFortsetzungszusamnenhang angenommen hat (RG HRR 1941\n\nNr 991).\n\n2. Dagegen hat weder die Verurteilung wegen verbotswidriger Zuckerung von Wein noch die wegen Betruges und\nverbotswidrigen Inverkehrbringens von Wein Bestand.\n\na) Das Landgericht hielt für erwiesen: Der Wein, den\nder Angeklagte an seinen Bruder geliefert hat, war überzuckert. Sr stammte aus dem Gebinde Jr 501 des Angeklagten:\n\nDrei Bottiche des Gebindes hatte der Angeklagte nachzuckern lassen, nachdem ihnen schon auf Anordnung seines\nBruders in Wasser gelöster Zucker zugesetzt worden war.\nAuch im übrigen wurde \"der gesamte Wein des Herbstes 1950\nnach den Weisungen des Angeklagten gezuckert\",\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß,\ndaß der Angeklagte den Wein über das erlaubte Maß (§ 3\nAbs 1 WeinG, Art 2 Ausf.VO vom 16. Juli 1932 - RGB1 I\n358 -) gezuckert hat. Für den von ihm in den drei Bottichen nachgezuckerten Wein ist weder festgestellt, welchen\nZuckergehalt er vor der Zuckerung hatte, noch welchen er\n- gemessen an Weinen gleicher Art und Herkunft in guten\nJahrgängen - höchstens hätte haben dürfen, noch auf welchen Zuckergehalt der von dem Bruder veranlaßte Zusatz\nund auf welchen die Nachzuckerung ihn gebracht hatte. Sonach 1äßt sich vorerst nicht beurteilen, ob er überhaupt\nüberzuckert war und - auch nach seiner (im Urteil nicht\nnäher ‚festgestellten) Menge - als Ursache für die Tberzuckerung des an den Bruder gelieferten Weines in Betracht\nkommt, Das gleiche gilt für den übrigen Wein des Gebindes\nNr 501,über dessen Zuckergehalt in dem Urteil ebenfalls\nnichts Näheres verlautet.\n\nDer Angeklagte hatte ferner nach den Feststellungen\ndas Gebinde Nr 501 dreimal verschnitten, am 3. und 10.\nFebruar 1951 mit insgesamt 7441 Liter \"anderem Wein\" und\nspäter, aber noch vor der Lieferung an seinen Bruder,\nnochmals mit rd. 15000 Liter Leutesdorfer Rotwein. Ob etwa hierin die Ursache der festgestellten Jberzuckerung\nlag, erörtert das Landgericht nicht. Nach der erheblichen Menge jener Weine und nach ihrer Wirkung auf den\nUrsprungswein des Gebindes Nr 501, der durch den Verschnitt\nseine ursprüngliche Art als Spätburgunder weitgehend einbüßte. ist dies nicht ausgeschlossen. Daß die Verschniti-\n\nweine ungezuckert gewesen wären, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt.\n\nErst wenn über diese Umstände und über die Ursache\nder Jberzuckerung des Weines Klarheit besteht, 1äßt sich\nbeurteilen, ob der Angeklagte - unter Berücksichtigung\nder Grundsätze, die die Rechtsprechung zur inneren Tatseite eines solchen Vergehens entwickelt hat (RGSt 44, 324,\n328; 45, i06, 110) - dafür verantwortlich ist.\n\nBei der rechtlichen Würdigung des festgestellten\nSachverhalts ist zu beachten, daß das unerlaubte Zuckern\nvon Wein zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr\nals Verfälschen von Lebensmitteln unter $ A Nr 1 LebensmG\nfällt. Auf einen solchen Tatbestand sind nicht die Strafvorschriften des Weingesetzes, sondern die §§ 11 Abs 1,\n13 LebensmG anzuwenden (§ 31 WeinG; vgl BGH 4 StR 528/52\nvom 5. Februar 1953 in IM Nr 2 zu § 11 Lebensm6).\n\nb) Die Aufhebung der Verurteilung wegen verbotswidriger Jberzuckerung von Wein zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen Inverkehrbringens überzuckerten Weines\nnach sich, das übrigens ebenfalls nicht nach § 13 Abs 2,\n\n§ 26 Abs 1 Nr 1 Weing, sondern nach § 4 Nr 2, 8 11 Abs 1\nLebensmG zu beurteilen wäre. Damit entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges, der im übrigen\ndas Fehlen des nach § 26% Abs 5 StGB erforderlichen Strafantrags entgegenstand. Dem Schreiben des Hans Dei»\nvom 19. Mai 1951 an die \"amtliche Weinkontreile für den\nReg. Bezirk Koblenz\" (Bl 1 dA) vermag der Senat entgegen\nder Meinung des Landgerichts ein Verlangen nach gerichtlicher Strafverfolgung des Bruders nicht zu entnehmen. Es.\nbedarf daher keines Eingehens auf die sachlichrechtlichen\n\nBedenken, denen auch der Schuldspruch wegen Betrugs unterliegt.\n\nc! Für den Pall, daß die Strafkammer in der neuen\nHauptverhandlung vorsätzliches Handeln des Angeklagten\nbei der verbotswidrigen Zuckerung von Wein sowie beim\nverbotswiärigen Inverkehrbringen überzuckerten Weines\nnicht sollte feststellen können, wird die Frage der Fahrlässigkeit zu prüfen sein. Fahrlässiges verbotswidriges\nZuckern von Wein ist nach § 3 in Verbindung mit § 26 Abs 1\nNr 1, Abs 5 WeinG — das insoweit dem LebensmG vorgeht,\nweil die fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr 1 Lebensm@\nnicht strafbar ist -, fahrlässiges verbotswidriges Inverkehrbringen überzuckerten Weines nach § 4 Nr 2 in Verbindung mit § 11 Abs 5 LebensmG unter Strafe gestellt.\n\n3. Wird das Verfahren aufgrund der neuen Verhandlung\nnach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt, so bleibt\ndavon die Einziehung unberührt (§ 13). Sie ist nach } 13\nLebensmG auszusprechen, wenn der Angeklagte ohne Anwendung\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 gemäß § 2 Abs 2 oder § 3\nWein in Verbindung mit § 4 Nr 1, 2 und § 11 Abs 1 oder\n5 LebensmG zu bestrafen wäre; sonst {bei Strafbarkeit\ngemäß § 3 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Nr 1, Abs 3 WeinG)\nkann sie nach § 28 Abs 1 Satz 2 WeinG angeordnet werden.\n\nIm Urteilssatz ist der Wein, der eingezogen wird, so\ngenau zu bezeichnen, daß bei der Vollstreckung keine Unklarheiten auftreten (vgl RG JwW 1935, 949 Nr 35; BGH\n4 StR 313/51 vom 7. Pebruar 1952). .\n\nDie Kosten des Verfahrens treffen, soweit auf Einziehung erkannt wird, den Angeklagten (BGH 4 StR 123/53\nvom 22. September 1954 in NIW 1954. 1777 Nr 22). Wegen\nder Kostenentscheidung im übrigen wird auf § 17 Abs 4 StFG\n\n1954 verwiesen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nSeibert Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/1-str-289-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/1-str-289-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.616096+00:00"}}