{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-11_1_StR_222_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"1 StR 222/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 222,54\nm = 4 .051 7\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Revierförster Ludwig V EEE zu: To GE\nbei Kögp, geboren an EB EB ir (uw.\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Deggendorf vom 13. Januar\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfu\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Anstiftung zum heineid zu einer\nGefängnrisstrafe von zehn ÄLonaten unter Anrechnung von zwei\n\\cchen der erlittenen suslieferungs- bzw. Untersuchun:shaft verurteilt worden. Weiter hat das Landgericht den Angeklasten für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Daver von zwei Jahren aberkannt. Der Angeklagte rügt mit der-Revision sowohl die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften wie die des\nsachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Zu Unrecht macht der Angeklagte geltend, das Verfahren gegen ihn habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil\neinerseits der Österreichische Staat bei der „uslieferung\nausdrücklich zur Bedingung gemacht habe, dass eine Strafverfolgung gegen ihn nur wegen der Vorfälle erfolgen dürfe,\ndie dem Strafverfahren KLs 27,552 zugrundelagen, andererseits die einmonatige Frist des § 6 des deutschen Auslieferungsgesetzes nicht in Lauf gesetzt worden sei, da ihm die Rechtskraft des freisprechenden Urteils in jener Sache nicht mitgeteilt worden sei. Der Angeklagte macht damit geltend, der\ndeutschen Gerichtsbarkeit sei es überhaupt verwehrt gewesen,\nden vorliegenden Fall zum Gegenstand eines Verfahrens und\neines Urteils gegen ihn zu machen. Nun ist zwar der vom\nBeschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge herangezogene\n§ 6 DAuslG dafür ungeeignet, da er sich auf die Auslieferung\neines Beschuldigten durch deutsche Behörden an einen fremden\nStast und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bezieht.\nJedoch waren bei Ausübung der Gerichtsbarkeit im vorliegenden Falle gemäss Art 25 des Bonner Grundgesetzes lie in Betracht kommenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Be-\n\nstandteil des innerdeutschen Rechts zu beachten. Zu diesen\nRegeln gehört der sog. Grundsatz der Spezialität, der in der\nim § 6 DAuslG für das deutsche Auslieferungsrecht gesetzlich\nfestgelegten Form den allgemeinen völkerrechtlichen Anschauunzen entspricht und überdies in dieser Form im Verhältnis von\nDeutschland und Österreich zueinander von beiden Staaten ausdrücklich anerkannt ist (vgl die Bekanntmachung einer deutschösterreichischen Vereinbarung zur vorläufigen Regelung des\nRechtshilfeverkehrs in Strafsachen vom 4. September 1930\n\n- RGBl IL, S 1211; dazu Grützner, Der Rechtshilfeverkehr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich in\nStrafsachen, Bundesanzeiger 1953 Nr 8). Dieser völkerrechtliche Grundsatz der Spezialität in seiner von Deutschland\n\nund Österreich anerkannten besonderen Ausgestaltung erlaubt\ndie Strafverfolgung wegen einer \"vor der Auslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist\",\ndenn, wenn der Ausgelieferte \"das Gebiet der ersuchenden Regierung innerhalb eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verlässt\". Diese Voraussetzung für die Strafverfolgung des Angeklagten wegen der Anstiftung des Reimann\nzu dem vor dem Ältestenrat des Bayerischen Landtags geleisteten falschen Eid liegt vor, und zwar auch, wenn mit Mett--\nsenberg-Doerner, Kommentar zum Deutschen Auslieferungsgesetz\n1953 S 331, davon ausgeht, dass unter \"Freilassung\" hier die\n\"fiedererlangung der vollen Bewegungsfreiheit durch rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens\" zu verstehen ist. Das\nden Angeklagten freisprechende Urteil in der Sache KLs 27/52\nwar am 31. Dezember 1952 dadurch rechtskräftig geworden,\n\ndass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknahm. Das\n\nist dem Angeklagten - entgegen den Behauptungen der Revision -\nmıtgeteilt worden, und zwar am 2. Januar 1953. Die Anklage\n\nin den vorliegenden Verfahren wurde erst am 27. Oktober 1955\n\nDe a er ee [Te Eee Pa\n\n„urum\n\naerergneeree.nn .\n\nerhoben Ihr und dem nachfolgenden Verfahren einschliesslich\nder Urteilsfällung standen somit unter dem Gesichtspunkt\ndes Auslieferungsrechts keine Hindernisse entgegen.\n\n2. Auch aus der Stellung des Angeklagten als Landtagsabgeorädneter und der danit gemäss Art 28 der Bayerischen\nVerfassung verbundenen Immunität ergaben sich keine rechtlichen !Minderungsgründe für die Durchführung dieses Ver-\n\n- fahrens Der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 5.Februar\n\n1952, durch den die Immunität des Angeklagten aufgehoben\nworden ist, bezog sich auf die Strafverrolgung des Angeklagten \"wegen Verdachts der Anstiftung zum Zeugenmeineid\"\nund umfasste somit auch den hier in Frage stehenden Fall,\nder damals den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildete.\nDas Verfahrenshindernis bezüglich der Anstiftung des Reimann\nzum jieineid trat erst in die Erscheinung, als das Öster-\n\n\"reichische Bundesministerium der Justiz zwar die Auslieferung\n\ndes Angeklagten zur Strafverfolgung wegen Verleitung der\nCeugen Sch@iED , Ku, TED un: PD zur falschen\nZeugenaussage vor dem Landgericht in Regensburg bewilligte,\ndie Auslieferung wegen Veranlassung des Hans Joachin R>\nzur falschen beeideten Aussage vor dem Ältestenrat des\nBayerischen Landtages aber ausdrücklich ablehnte. Das gesckah mit Schreiben vom 14. Juli 1952.\n\n3. Unbegründet ist auch die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Lendgerichts in Deggendorf. Diese kann schon\ndeswegen nicht zun Gegenstand der Nachprüfung im Revisionsverfahren gemacht werden, weil der Einwand vom Angeklagten\nricht bis zu dem im § 16 StPO bestimmten Zeitpunkt erhoben\nund infolgedessen verwirkt ist. Es ist nicht richtig, dass\nder Angeklagte, wie die Revision ausführt, in seiner kinlassungsschrift zur Anklage die örtliche Unzuständigkeit\ndes Landgerichts in Deggendorf geltend gemacht hätte. Dort\n\nDIR. 79\n\nR1\n=\n\nhat er die \"Zuständigkeit\" des Landgerichts in Deggendorf\nnit der Begründung bestritten, dass Österreich die Auslieferung wegen der in der Ankiage bezeichneten Tat \"Nausdrücklich verweigert\" habe. Er hat damit unmissverständlich die\ndeutsche Gerichtsbarkeit für den zur Anklage stehenden Sachverhalt bestritten, nicht aber die örtliche Zuständigkeit.\nDer Antrag, \"dass das Landgericht Deggendorf als zuständiges\nGericht Innsbruck anerkenne\", bedeutete in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass der Beschuldigte die deutsche\nGerichtsbarkeit bestreitet, an deren Stelle nach seiner\nMeinung die Österreichische einzugreifen habe. In keiner\nVeise wird damit auf Gesichtspunkte Bezug genommen, die für\ndie örtliche Zuständigkeit Bedeutung haben könnten. Dass die\ndeutsche Gerichtsbarkeit für die zur Aburteilung stehenden\nHandlungen keineswegs ausgeschlossen war, ist oben bereits\ndargelegt worden. -— Es sei im übrigen bemerkt, dass das\nLandgericht in Deggendorf auch örtlich zuständig war. Der\nAngeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen (Seite 13 in\nVerb mit Seite 9 und 10) den Zeugen Rs, um ihn \"seinen\nfünschen geneigt zu machen, mehrfach in dessen Wohnung in\nZB aufgesucht. ZEEEB gehört zum Landgerichtsbezirk\nDeggendorf. Der Angeklagte hat zwar seine Anstiftungshandlungen in München nachdrücklich fortgesetzt und dort beendet; er begann aber seine strafbare Tätigkeit bereits in\nder Kohnung des Zeugen RB. Dort versprach er, sich für\nihn zu verwenden, und erreichte dadurch, dass RB sich\nseinen Wünschen gefügig zeigte. Er hat demnach seine Tat\n\nzum Teil in ZB begangen, womit die örtlichg„Zuständigkeit des Landgerichts in Deggendorf begründet wurde (vgl\nRGSt 39, 258, 263 und kGSt 57, 144, 145).\n\n4. Der Angeklagte ist auch nicht \"seinem gesetzlichen\nRichter entzogen\" worden. Er hat nicht dargetan, dass das\n\nBei, resume men;\n\nPewiwra wor\n\nN\n\ngericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Der\nordentliche Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts\n\nin Deggendorf, Landgerichtsdirektor Dr. Reiiiiip, ist\nnicht \"unmittelbar vor der Hauptverhandlung ausgewechselt\nund auf einen Lehrgang oder Kursus abgestellt worden\", Nach\nseiner dienstlichen Äusserung war Dr. Re@lB an der\nfitwirkung in der Hauptverhandlung durch seine Lehrtätigkeit bei der Bayerischen Rechtspflegerschule verhindert,\n\nan der er seit ihrer Gründung tätig ist. Dass er ab\n\n4. Januar 1954 auf die Dauer von drei Wochen dort tätig\nsein sollte, war bereits im Herbst 1953 festgelegt. Ausserdem war für Februar 1954 eine auf zwei Wochen berechnete\nSchwurgerichtstagung unter seinem Vorsftz in Aussicht genommen, die dann auch stattfand und die Vorbereitungen erforderte, die ihn hinderten, sich mit dem Verfahren gegen\nden Angeklagten zu befassen. landgerichtsdirektor Dr. Re@-\nGE vuräe daher in diesem Verfahren durch seinen ordentlichen Stellvertreter, Landgerichtsrat EB, in Vorsitz\nvertreten. Hiergegen können Einwendungen nicht erhoben\nwerden. Als Verhinderungsgrund im Sinne des § 63 Abs 1 und\n§ 66 Abs 1 GVG gilt nach ständiger Rechtsprechung des\nReichsgerichts (vgl RGSt 62, 273, 274 f) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. April 1951 in JZ 1951, 528 L)\njede tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters. Auch Lehr- und Prüfungstätigkeit\neines Richters ist als tatsächlicher Verhinderungsgrund\nanzuerkennen. Die Rüge ist daher unbegründet.\n\nDie Rüge, dass zwei Schöffen auf Grund ihrer \"parteimässigen Bindung politische Gegner und Widersacher des\nAngeklagten\" und daher befangen gewesen seien, ist ebenfalls\nunbegründet. Die Revision trägt selbst vor, erst nachträglich von dem geltend gemachten Befangenheitsgrund Kenntnis\n\n- 7 -\n\neriangt zu haben. Die verspätete Kenntnis lässt aber die einmal versäumte Frist des § 25 StPO nicht wieder aufleben\n(36HSt 1, 298, 301). Mit dem Beginn der Beweisaufnahme\n\nist die Befugnis zur Ablehnung regelmässig verwirkt. Die\nZugehörigkeit der Schöffen zu einer anderen politischen\nFartei hätte überdies auch nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund abgeben können (RGSt 55, 56). Mit der Revision kann auch nicht geltend gemacht werden, dass diese beiden Schöffen sich selbst hätten ablehnen müssen. Die Selbstablehnung des § 30 StPO steht im pflichtgemässen Ermessen\njeden Richters; auf ihre Unterlassung lässt sich die Revision nicht stützen (vel BGH 3 StR 118,552 vom 19. Dezember\n1952).\n\n5. Eine Verletzung des § 178 Abs 2 StPO (unterlassene\nAnordnung einer gerichtlichen Voruntersuchung) kann die Revision nicht begründen (BGESt 4, 208, 210 im Anschluss an\ndie reichsgerichtliche Rechtsprechung). Wenn die Kammer das\nFauptverfahren eröffnet hat, ohne auf den Antrag des Angeklagten auf Anordnung der Voruntersuchung einzugehen, so\nverstiess sie damit möglicherweise gegen § 178 Abs 2 StPO.\nDer Angeklagte hätte hiergegen nach § 1§ 3 StPO sofortige\nBeschwerde einlegen können. Das ist aber nicht geschehen.\n\n6. - 9. Offensichtlich unbegründet ist die Revision,\nsoweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm das rechtliche\nGehör verweigert worden sei, dass das Geständnis des Zeugen\nREED in üem Verfahren gegen ihn durch unzulässige, gemäss\n§ 135 a StPO verbotene Mittel erreicht worden sei und dass\ndas Landgericht \"sein Ermessen bei der Beweiswüfdigung missbraucht\" habe, indem es den Aussagen der Zeugen REED und\nVD LOB Claube:ı schenkte, sowie ferner, dass die Zeugen\nRB und Frau RB nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 und 53 StPO belehrt worden seien:\n\n-r\n\n190 Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, dass die in Kurzschrift\nabgefasste Niederschrift der Aussage, die der Zeuge Rip\nem 14 Eovember 1951 vor dem ältestenrat des Bayerischen\nLandtages erstattet hat, in der Hauptverhandlung nicht verlesen und zum Anlass eingehender Vorhalte an den Zeugen\ngemacht worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nNicht jede Tatsache, die sich auch durch eine Urkunde\nbeweisen liesse, nötigt schon zur förmlichen Erhebung des\nUrkunderbeweises. Ob ein Urkundenbeweis herangezogen werden\nsoll, bestimmt der Vorsitzende und bei Beanstandung (§ 238\nAbs 2 StPO) das Gericht nach den Vorschriften der 88 244 £\nStPO. Der Kammer war es unbenommen. auf Grund der Aussagen\ndes Zeugen RB. etwa unter Vorhalt seiner früheren\nangeben, anhand der - nach den Urteilsgründen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten - Protokolle des Ältestenrats über die betreffenden Sitzungen, die in beglaubigten\nAbschriften vorlagen, festzustellen, was dieser Zeuge damals ausgesagt hat. Dass die Aussage des Zeugen Ri»\nvor Gericht mit der stenografischen Niederschrift vom\n14. November 1951 nicht übereingestimmt hätte, behauptet\nüberdies die Revision nicht. Der Verteidiger hätte die\nVerlesung der Niederschrift beantragen können, wenn er\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussage\ndes Zeugen gehabt hätte. Das ist aber nicht geschehen.\n\n- Dass das Gericht das benutzte Beweismittel, die Zeugenaussage RB, nicht ausreichend benutzt und voll ausgeschöpft habe, kann im Revisionsverfahren, wo dies garnicht nachprüfber ist, nicht geltend gemacht werden (OGHSt 3,\n59 und BSHSt 4, 125, 126):\n\nDie Kammer war auch nicht unter dem Gesichtspunkt\ndes § 245 StPO genötigt, die stenografische Vernehmungs-\n\nniederschrift vom 14. November 1951, die bei der Hauptverhandlung in einem umfangreichen Aktenstück des Bayerischen\nLandtages dem Gericht vorlag zu verlesen. Ganze Akten als\nsolche sind in der Regel nicht Beweismittel. Erst dadurch,\ndass ein Prozessbeteiligterbestimmte Schriftstücke aus den\nAkten mit dem Antrage, sie zu verlesen, bezeichnet, werden\ndiese zu Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO (RGSt 13,\n158). Ein solcher Antrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.\n\nEine Verletzung des § 249 StPO kann schon deswegen\nnicht vorliegen, weil die fragliche Sitzungsniederschrift,\nwovon auch die Revision ausgeht, zum Zwecke des Urkundenbeweises gar nicht verwendet und verwertet worden ist.\n\nil Insoweit in diesem Zusammenhang Verletzung des _§ 267\nStPO gerügt wird, weil das Landgericht nicht mit hinreicherder Bestimmtheit festgestellt habe, in welcher Weise der\nAngeklagte den Zeugen RB zu Erstattung von falschen\nAussagen vor dem Ältestenrat angestiftet hat und welche\nvon diesem gemachten Angaben im einzelnen falsch waren,\nhat eine Nachprüfung im Rahmen der Sachprüfung zu erfolgen\n(vgl RG HERR 1937, Nr 541).\n\n12. Die Rüge, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Landtagsamts darüber, ob vor der Beeidigung eines\nvon einem Untersuchungsausschusss bzw. dem Ältestenrat vernommenen Zeugen diesem jeweils und ohne Ausnahme das stenografische Protokoll seiner Aussage vorgelesen werde, sei\nder Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufgahme verletzt worden, erledigt sich dadurch, dass diese Auskunft\nfür die Sntscheidung nicht verwendet wurde. Auf den Inhalt\neiner \"Beweisurkunde\", nämlich des Sitzungsprotokolls vom\n14. Hovember 1951, bezog sich diese Anfrage überhaupt nicht.\n\n- 10 -\n\nII Rüge ‘er Verletzung des sachlichen kechts\n\n1 Die Feststellungen des Landgerichts darüber, in\nweicher Weise der Angeklagte den Zeugen RB zur Abgabe einer falschen Aussage vor dem Ältestenrat angestiflel\nhat und welche vom Zeugen REED gemachten Angaben im\neinzelnen falsch waren, sind weder lückenhaft noch widersprechend noch unklar, sondern ausreichend bestimmt, vollständig und eindeutig. Inwiefern die Aussage REED vor\ndem Ältestenrat unrichtig war, ist auf Seite 15 - 18 des\nUrteils ausführlich und ins Einzelne gehend unter Hervorhebung bestimmter Tatsachen dargelegt. Dass diese Angaben\nvon RB bewusst falsch gemacht wurden, ist auf Seite 18\nausdrücklich festgestellt und auf Seite 30 im einzelnen\neriäutert. Durch welche Handlungen der angeklagte den Zeugen zu dieser unwahren Aussage bestimmt hat und in welche\nKichtung im einzelnen die unwahren Bekundungen des Zeugen\ngehen sollten, ist - wiederum ausführlich und unter Anführung bestimmter Tatsachen - auf Seite 13, 14 des Urteils\ndargelegt. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst war,\ndass er den Zeugen zu unwahren Aussagen bestimmte, ist\nauf Seite 25 ff des Urteils festgestellt und des näheren\ndargelegt worden. Ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder\nein sonstiger Rechtsfehler ist an keiner Stelle dieser\nAusführungen ersichtlich.\n\n2. Der Ältestenrat des Bayerischen Landtages, vor dem\nder Eid geleistet wurde, war eine \"zur Abnahme von: Eiden\nzuständige Stelle\", und zwar beruhte diese seine Befugnis\nauf der Bestimmung des § 78 b Abs 1 der lLandtagsgeschäftsordnung (GO). Die von der Revision vorgebrachten Gründe\ngegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung greifen nicht\ndurch.\n\n- 11 -\n\nDie gesetzliche Grunälage für die Bestimmung ist der\nart 25 BayVerf, zu dem § 78 b Abs 1 GO keineswegs im Gegensatz steht, von dem diese Bestimmung vielmehr einen Anwendungsfall darstellt. Die Bestimmung des § 78 b Abs 1 bedeutet\nnicht. dass die nach Art 25 BayVerf einer bestimmten Tandtagseinrichtung, den \"Untersuchungsausschüssen\", vorbehaltenen besonderen Befugnisse gegenüber dem Bürger einem andersartigen Organ des Landtags — allein durch die GO, also ohne\ngesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Grundlage - eingeräumt\nwürden. Sie wili vielmehr dem Ältestenrat für das durch die\n8878 a ff neu eingeführte Ehrengerichtsverfahren die Stellung:\neines Untersuchungsausschusses geben, soweit dies für die\nAufklärung des Sachverhalts als Voraussetzung für die ehrengerichtliche Entscheidung erforderlich ist, während er diese\nEntscheidung selbst alsdann in seiner Eigenschaft als Ältsstenrat zu fällen hat. Das ist bei ungezwungener Auslegung der\nSinn der Bestimmung, dass der Ältestenrat in den Fällen des\n§ 78 a \"die Rechte eines Untersuchungsausschusses nach Art 25\nBeyVerf hat\": Wenn einem Ausschuss, dem einerseits Untersuchungsaufgaben übertragen werden - es sei dazu auf 8 78.0\nAbs 2 der Geschäftsordnung hingewiesen -, zugleich auch die\nRechte eines Untersuchungsausschusses zugesprochen werden,\nso wird ihm damit die Rechtsnatur eines Untersuchungsausschusses gegeben. Jedenfalls ist das der Zweck einer solchen\n\nBestimmung.\n\nGegen eine derartige vom Landtag durch die Einführung\neiner entsprechenden Geschäftsoränungsbestimmung getroffene\nRegelung bestehen auch keine rechtlichen Bedenkes. Dass auch\nJer Ältestenrat ein \"Ausschuss\" des Landtags ist, kann nicht\ngut bezweifelt werden. Aus der Zusammensetzung und dem besorderen Aufgabenbereich des Ältestenrats, wie sie von der\nGeschäftsordnung festgelegt sind, lässt sich dagegen nichts\n\nEEE EEE SEES EEE TEIEUNGIR EIER EN EEIEEEIESSEREEREEEE EEE EEIEREERDETREEEEREE EIER NEEDGESUE ER Zr RDIE. SC ÄNdERG: OK SAOEo,C\n\n- 12 -\n\nherleiten. Zwingenden Vorschriften darüber, wie die Ausschüsse zusammengesetzt sein sollen und welche Aufgaben\nsie haben, ist die gesetzgebende Körperschaft, hier der\nLandtag, nicht unterworfen. Diese Fragen sind eben durch\ndie Geschäftsordnung zu regeln; es brauchen die Ausschüsse\nauch nicht sämtlich nach demselben Prinzip zusammengesetzt\nzu werden und die ihnen von der Geschäftsordnung gestellten\nAufgaben können durch die Geschäftsordnung jederzeit geändert werden Sc muss es folgerichtig auch für zulässig erachtet werden, einen Ausschuss, der auch andere Aufgaben\nzu erfüllen hat, für den Teil seiner Tätigkeit, der in der\n\nAufklärung eines Sachverhalts besteht, als Untersuchungs-\n\nausschuss anzuseken und durch eine ausdrückliche Geschäftsordnungsbestimmung klarzustellen, dass er berechtigt ist,\nvon den in Art 25 BayVerf bezeichneten Befugnissen Gebrauch\nzu machen.\n\nEs bedarf kaum einer besonderen Darlegung, dass der\nLandtag durch eine solche Aufgabenstellung für den Ältestenrat nicht über die ihm zukommende Sachzuständigkeit hinaussriff: Die Ehrengerichtsbarkeit über seine Kitglieder ist\nureigene Angelegenheit des Landtags. Daraus ergibt sich\nohne weiteres, dass er auch durch einen Untersuchungsausschuss die hierfür erforderliche Sachaufklärung vornehmen\nlassen darf. Dass sich bestimmte \"herkömmliche\" Aufgaben\nfür Untersuchungsausschüsse nachweisen lassen - Tatbestände\nwirtschaftlicher und sozialer Art, die als Unterlagen für\ndie Gesetzgebung in Frage kommen, behauptete Wißstände\nin der Verwaltung, aufsehererregende Kriminalfälle, Fragen\nder Yahlprüfung - besagt nicht, dass Untersuchungsausschüsse\nricht für alle Tatbestände eingesetzt werden können, die\nfür eine zum Aufgabenkreis der gesetzgebenden Körperschaft\ngehörende Frage von Bedeutung sein könnten (vgl von Kangoldt,\n\n- 13 -\n\nDes Bonner (runädgesetz 1953 Anm 2 zu Ärt 44; Anschütz, Verfassung\nDeutschen Reichs 1932 Anm 2 zu Art 34; Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, Tübinger Abhandlungen zum\nöffentlichen Recht 7. Heft 1925 Seite 38, 39; Lewald,\nEngu&terecht und Aufsichtsrecht, Archiv des Öffentlichen\nRechts, Neue Folge 5. Bd 1923 Seite 269 ff; Entscheidun;\ndes vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 21. Juli 1921 in\nRGZ 102, 425, 430). Es ist auch nicht einzusehen, dass die\nSachverhaltsaufklärung eines Untersuchungsausschusses nur\nzu dem Zweck erfolgen dürfe, eine Entscheidung des Plenums\nvorzubereiten. Wenn der Landtag einem Ausschuss gewisse\nEntscheidungen überlässt, wie sie ein Ehrengerichtsverfehren mit sich bringt, so ist es nur sachgemäss, wenn die\nhierfür notwendige Vorarbeit in tatsächlicher Hinsicht\ndurch einen Untersuchungsausschuss - oder durch denselben\nAusschuss als Untersuchungsausschuss - sichergestellt wird.\n\nDass durch die hier zur Erörterung stehende Betätigung\ndes Ältestenrats des Bayerischen Landtags als Untersuchungsausschuss auch nicht insofern über die Zuständigkeit einer\ngesetzgebenden Körperschaft hinausgegriffen wird, als etwa\ndamit iu die Rechtspflege, die verfassungsmässig als unabhängige Staatstätigkeit begründete justizförmige Gerichtsbarkeit, eingegriffen wird, bedarf ebenfalls keiner weiteren\nDarlegung. Eine Ehrengerichtsbarkeit, die der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der engeren Lebensgruppe\nder Körperschaft dient, ist als Ausfluss einer Autonomie\n\nkeine Gerichtsbarkeit in diesem Sinne.\nEd\n\nDer vom Bayerischen Landtag mit der Einführung des\n§ 78 b in seine GO erstrebten Regelung, den Ältestenrat\nfür die Sachaufklärung im Ehrengerichtsverfahren als Untersuchungsausschuss gemäss Art 25 3ayVerf \"anzusehen\", steht\nauch nicht etwa ein Rechtssatz entgegen, dass Untersuchungs-\n\n- 14 -\n\nausschüsse nur jeweils für einen Einzelfall, also \"ad hoc\",\neıngesetsr werden dürften. Ein solcher Kechtssatz besteht\nnicht und kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass\nnisker solche Untersuchungsausschüsse in der Regel nur für\nSestimmte Fragen und von Fall zu Fall eingesetzt worden\n\nsind (vgl die Untersuchungsausschüsse des Reichstags während\nder feimarer Verfassung, nachgewiesen bei Poetsch Jahrbäöffr\n34 13 S 121 ff; Poetsch-Heffter JahrbdÖffR Bd 17 Seite 75 ff;\nJellinek, JahrbdÖffR Bd 9 Seite 89 ff; Hatschek, Deutsches\nund Preussisches Staatsrecht 2. Aufl I. Bd S 707). Insbesondere sind auch keine überzeugenden Gründe hierfür aus der\nWntscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 21. Juli\n1921 (RGE 102, 425) zu entnehmen. Wenn der Staatsgerichishof\nauf Seite 430 aaO ausführt, dass Untersuchungsausschüsse\n\n- und nicht nur diese, sondern \"parlamentarische Ausschüsse\"\nüberhaupt - den \"von der Rechtslehre entwickelten Regeln\"\nentsprechen müssen und daher u.a. \"nur von Fall zu Fall\" eingesetzt werden dürfen, so wird dies vom Staatsgerichtshof\nricht näher begründet; vor allem beziehen sich diese Ausführungen auf einen Rechtszustand, in dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über parlamentarische Untersuchungsausschüsse nicht bestehen, solche Ausschüsse sich somit nur\nin dem Rahmen bewegen können, den ihnen die Verfassung und\ndie allgemeinen Gesetze eröffnen. Unter einer Verfassung,\ndie Untersuchungsausschüsse mit dem kecht der Zeugenvernehmung und -vereidigung nicht kennt, würden solche Untersuchungsausschüsse der gesetzgebenden Gewalt, wie der\nStaatsgerichtshof meint, über den dieser Gewalt verfassungsmässig gesetzten Rahmen hinausgehen, weil die ihnen verliehenen Befugnisse \"behördlicher, obrigkeitlicher Natur\"\nseien Kit der Ausgestaltung der Untersuchungsausschüsse\ndurch art 25 3ayVerf - ebenso wie durch Art 34 der Weimarer\n\n- 15 -\n\nVerfassung und Art 44 des Bonner Grundgesetzes - sind aber\nden Untersuchungsausschüssen behördliche Funktionen eingeräumt worden, wodurch für die im vorliegenden Falle bestehende Rechtslage der vom vorläufigen Staatsgerichtshof\nfür Gen besonderen Fall der Bremer Verfassung dargelegte\nGesichtspunkt sein Gewicht verliert. Ferner kann aber der\nÄltestenausschuss eines Landtages, der ohnehin eine dauernde\nund nicht nur \"ad hoc\" bestehende Einrichtung einer gesetzgebenden Körperschaft ist, dadurch dass ihm die Vernehmungsrechte eines Untersuchungsausschusses für die\nUntersuchung von Ehrengerichtsfällen der Abgeordneten übertragen werden, schon dem Aufgabenbereich nach weder als\nVerwaltungs- noch als Justiz\"behöräde\" angesehen werden\n\nund somit nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerstreiten. — Es bleibt danach nur die Frage, ob es dem Wortlaut und Sinn dieser neuen Verfassungsbestimmungen zuwiderläuft, einen Untersuchungsausschuss - dessen Aufgabenbereich\nim übrigen innerhalb des Tätigkeitsbereiches der parlamentarischen Körperschaft bestimmt und begrenzt ist - nicht\n\nnur für einen Einzelfall, sondern für längere Zeit, \"auf\n\ndie Dauer\", zu bestellen. Dafür liegen keine durchschlagenden Gründe vor. Mit Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht (Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht 7. Heft,\n1925), wird vielmehr davon auszugehen sein, dass in der\nEinsetzung eines Untersuchungsausschusses mit den Befugnissen des Art 44 GrundG bzw. Art 25 BayVerf ein Doppeltes\nenthalten ist: Einmal der organisatorische Akt der Bildung\neines Ausschusses, daneben die Übertragung der besonderen\nBefugnis dieser Ärtikel auf diesen Ausschuss, wobei offensichtlich - trotz des Wortlauts --das Letztere das Jesentliche ist, da die Befugnis zur Einsetzung eines Ausschusses\nohnehin besteht; und dass diese beiden ülemente zwar viel-\n\nAm DR\n\n- 16 -\n\nfach zusammenfallen werden, dass dieses jedoch keineswegs\nnotwendig ist. Wenn somit der Untersuchungsausschuss zwar\n\n‚in der Regel ein ad hoc eingesetzter Sonderausschuss sein\n\nwird, so ist kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der\nhindern würde, auch einem bereits bestehenden oder einem\nständigen Ausschuss die Untersuchungsbefugnis zu übertragen.\nlichts anderes ist hier geschehen: Durch die Änderung der\nGeschäftsordnung ist dem Ältestenrat für einen beschränkten\nBereich die Stellung eines Untersuchungsausschusses nach\nArt 25 BayVerf gegeben worden.\n\nDa die Untersuchungsausschüsse nach Art 25 BayVerf das\nRecht haben, \"Zeugen und Sachversiändige vorzuladen, zu\nvernehmen und zu beeidigen\", war der Ältestenrat des\nSayerischen Landtags zur Zeit der Eidesleistung des Zeugen\nReimann \"eine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle\" im\nSinne des § 154 StGB. Das landgericht in Deggendorf ist also\nbei dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu Recht davon\nausgegangen, dass der Zeuge Reimann einen Meineid im Sinne\ndes § 154 StGB geleistet hat. Dass es hierfür ohne rechtliche Bedeutung ist, ob dem Zeugen vor der Beeidigung seine\nAussage noch einmal vorgelesen worden ist, und ob er wegen\nVerdachts der Begünstigung nach § 60 StPO nicht hätte beeidigt werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung\n(vgl RGSt 25, 31 u 70, 144) und bedarf hier keiner weiteren\nDarlegung:\n\nDansch ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu Recht erfolgt.\n\nDa auch die Strafzumesrungsgründe keinen Anlass zu\neiner Beanstandung bieten, war die Revision mit der Kosten-\n\n- 17 -\n\nfolge aus § 475 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Peetz kantel Martin\nSeibert . Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/1-str-222-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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