{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-04_1_StR_113_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-04","aktenzeichen":"1 StR 113/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘ı\n2 StR, 113/55 2254 046\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Landwirt Reinhold B aus Pa — FR\nboren an BD in Ste ‚Kreis M »\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Jwni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Mannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangestellter >\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 4.Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat seinen abseits von anderen Gebäuden gelegenen Heustadel in Brand gesetzt, um die\nVersicherungssumme zu erlangen. Er ist wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden.\nDas Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Die Erwägungen\ndes Landgerichts zur Strafaussetzung lassen einen\ndurchgreifenden Rechtsmangel nicht erkennen.\n\nDas Landgericht hat zwar seine Auffassung, dass die\nVoraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB gegeben seien,\nmit dem Hinweis, dass .der Angeklagte ein seßhafter\n\"und 'verheirateter Landwirt sei, nur spärlich begründet.\nDie Strafkaumer bezieht sich aber mit dem Hinweis auf\ndie gesstzlichen Voraussetzungen dieser \"Vorschrift,\nnämlich die Persönlichkeit des Angeklägten, sein Vorlebensund sein Verhalten nach der Tat, ersichtlich\nauch auf eine Reihe, von Feststellungen, die sie bei\nder Sachverhaltsdarstellung. und den Erwägungen zur\n\" Strafzumessung getroffen hat, und die die Erwartung\n\"zu’begründen geeignet sind, dass der Angeklagte unter\nder Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzuäs-\n-siges und georänetes Leben führen werde: die Tatsache,\ndass der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, die\nVersicherungssumme zu erlangen, nicht verfolgt, son-\n\nun none\n» Kemmer eur u\nDei\nm.\nA\n\nden\nSe\n\n5\nBR 2\n\ndern vielmehr nach der Tat die Frage der Brandentschädigung von vornherein hinhaltend behandelt und\nschliesslich auf eine #ntschädigung überhaupt verzichtet hat, und dass er seine Tat offensichtlich\nbereut und nur ganz geringfügig vorbestreft ist, Im\nübrigen durfte sich das Gericht auch von dem persönlichen Eindruck des Angeklagten und der daraus\ngewonnenen Erwartung künftigen Wohlverhaltens' nitbestimmen lassen, ohne dass es genötigt war, dies\nim einzelnen darzulegen. - Die Feststellung selbst,\ndass der Angeklagte seine Tat offensichtlich bereut,\nbekämpft die Revision mit dem Vortrag von Behauptungen, die in dem angefochtenen Urteil keine Grundlage, haben und daher im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht berücksichtigt werden können.\n\nAuch die von der Strafkammer dafür angeführten\nGründe, dass das öffentliche Interesse die Voll-\n\n‚streckung der Strafe. nicht erfordere, lassen keinen\n\nRechtsirrtum erkennen. Bei dieser Entscheidung konn-\n\nte ohne Verstoß gegen das ‚Gesetz berücksichtigt\n\nwerden, dass bei der Lage des angezündeten Heustadels Nachbarn nicht geschädigt werden konnten, ferner dass der, Angeklagte zu seiner Tat auch mit\n\n‚durch seine Verärgerung über den 'ihn nach seiner\n\nMeinung benachteiligenden Grundstückstausch bestimmt\nworden ist und demnach nicht allein aus Gewinnsucht\ngehandelt hat, schliesslich dass die Tat des’ Angeklagten kein besonderes Aufsehen erregt hat und Brandstiftungen im Bezirk des erkennenden Gerichts sehr\nselten sind. Worauf sich diese Feststellung gründet,\nbrauchte die Strefkammer nicht im einzelnen darzulegen.\n\nDie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand nach der\nSachlage kein Anlass.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision nicht ver-\n\ntreten.\n\nMantel Martin Dr.Hübner\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-04/1-str-113-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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