{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-17_1_StR_673_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"1 StR 673/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\_StR 673/54 2305 059 Ir;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Scherenschleifer Friedrich C EEE :.: sin\nGEB. :er0:e:. zn GE 15:5 :n SE zur zeit\n\neinstweilig untergebracht,\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1954,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmntsgerichtsrat ‚bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wu\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Stuttgart vom 10. September 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmiitels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\n- 2.\n\nGründe\n\n&\nu |\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung\ndes Verrahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Revision\nwar Jer Erfolg zu versagen.\n\n1.) Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz der Mündiichkei; des Verfahrens dadurch verletzt, daß das Landgericht selne Entscheidung auch auf den Inhalt einer Reihe von Akten\nstütze, ohne dass diese ausweislich der Verhandlungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden\nseien. Die Sitzungsniederschrift enthält in der Tat hierüber\nkeinen Vernerk, so daß davon ausgegangen werden muß, dass diese Akten jedenfails nicht verlesen worden sind. Ihr Inhalt kann\naber, soweit er Verwendung gefunden hat, durch Vorhalt an den\nBeschuldigten, einen Zeugen oder Sachverständigen in die Hauptverhbandlung eingeführt worden und durch die darauf erfolgende Erklärung dieser Personen für die Entscheidung verwendbar\ngeworden sein. Da ein solches Verfahren des Landgerichts durch\ndie Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden braucht,\nist der behauptete Verfahrensverstoss nicht nachgewiesen und\ndie Revision insoweit nicht begründet.\n\nAuch ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 245 StPO\n\nliegt nicht vor. Akten als solche sind in ihrer Gesamtheit\n\nin der Regel kein Beweismittel; es ist Sache der Prozessbeteiligten, bestimmte Schriftstücke aus den Akten, deren Verlesung sie verlangen, zu bezeichnen; dann erst werden sie Beweismittel im Sinne des § 245 StPO (vgl RGSt 13, 158; 24, 1045 61,\n287, 288). Ein solcher Antrag ist ersichtlich nicht gestelit.\nWenn in diesem Verfahren, was nicht auszuschließen und wovon\ndemnach auszugehen ist, diejenigen Tatsachen aus den \"Beiakten\",\ndie für das Verfahren von Bedeutung waren, durch Vorhalte zum\n\nGegenstand der Verhandlung geworden und durch Vernehmung der\nBeteiligten ausgewertet worden sind, bestand auch kein Anlass,\ndie Akten als solche oder einzelne Bestandteile derselben als\n\nBeweismittel zu behandeln.\n\n2 ) Auch hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts\nläßt das Urteii keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nZwar trifft es zu, dass das Urteil keine Ausführungen\ndarüber enthält, ob der Beschuldigte auch die inneren Tatbestandsmerkmale der mit Strafe bedrohten Handlungen erfüllt\nhat, Das erscheint aber unschädlich angesichts des festgestellten Handlungsablaufss,der ohne weiteres erkennen läßt,\ndaß der Beschuldigte den \"natürlichen\" Täterwillen - abgesehen\nvon den krankhaften Mängeln, die ihm anhaften und die zur Anwendung des § 51 Abs 1 StGB geführt haben - durchaus hatte.\nBesonders deutlich kam dies zum Ausdruck, als er einige Stunden nach dem Überfall dem auf einem Streifengang befindlichen\nPolizeibeamten I] mitteilte, \"er habe eine Frau umgebracht\".\nIn diesem Zeitpunkt wußte er also noch, was er getan hatte,\nund war sich dessen noch bewußt, dass das Geschehene seinem natü\nJıchei: Wler entsprach, denn sonst spricht man nicht von \"Umbringen\". Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, insgesamt genommen, ein Handeln des Beschwerdeführers, das nach seinem Ablauf einen natürlichen Täterwillen deutlich erkennen\n1äßt. Hinsichtlich des Punktes, bei dem sich dies nicht ohne\nweiteres von selbst verstand, jedenfalls Zweifel möglich waren,\nnämlich zu der Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Gefährlichkeit seiner Schläge gegen Frau BP auch bewusst war,\nhat das Landgericht die erforderliche Feststellung ausdrücklich\ngetroffen. Somit ist binreichend dargetan, dass bei dem Beschuldigten auch die inneren Tatbestandsmerkmale der mit £trafe bedrohten Handlungen in dem Sinne vorıiagen, wie es für die\nAnwendung des § 42 b StGB erforderlich ist (vgl BGH 3, 287).\n\nIm\n\nDas Landgericht hat auch sorgfältig geprüft. ob die\nöffentliche Sicherheit die Einweisung des Beschwerdeführers\nin eine Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Die Ausführungen\nhierzu lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen\ndes Landgerichts ergeben, dass die krankhafte Weigung des\nBeszhwerdeführers zu Gewalttätigkeiten auf eine - durch die\nHirnverleizung hervorgerufene - hochgradige Wesensveränderung\nzurückzuführen ist, die ihrer Natur nach weiterbestehen wird.\nSie zeigt sich in Ausfällen gegen beliebige Personen — Hausgenossen. Xrankenwärter und unbeteiligte Dritte auf der Strasse Unter diesen Umständen liegen keine tatsächlichen Grundlagen für die von der Revision vertretene Ansicht vor, dass\nnur die Hausstreitigkeiten in der jetzigen Wohnung des Beshwerdeführers Anlass und Gegenstand seiner Ausfälle und Angriffe gewesen seien, so dass eine Herausnalıme aus dieser Umgebung genügen würde, um die Gefährdung anderer Personen zu\nbeseitigen Da nach der Sachlage zu erwarten steht, dass der\nBeschwerdeführer auch weiterhin aus seinem krankhaften Zustand\nheraus zu Gewalttätigkeiten gegen beliebige Personen schreiten wird, und es sich gezeigt hat, daß er sich der Überwachung\ndurch seine Ehefrau zu entziehen vermag, hat das Landgeri.:ht\n\n-5-\n\nmit Recht angenommen, dass die Öffentliche Sicherheit die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch\nDr. £Schalscha Dr, Mennzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-673-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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