{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-17_1_StR_453_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"1 StR 453/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I_StR 423 a\n\n„To\n2305 00\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Justizassistenten Franz SD zu: sii>\na: geboren er» 1905 in Peg:\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a,\n\nhet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1954, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 10. Juni 1954 im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe mit äen Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhand- vi:\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen\nwird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMo\n\n-2..\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Oktober 1953 wegen versuchter Notzucht zu 1 Jahr\n6 Monaten und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu\n| Jahr Gefängnis verurteilt geworden; ferner hatte ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt; aus den beiden Gefängnisstrafen war eine Gesamtstrafe von 2 Jahren gebildet worden. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1954 ist diese Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid und der Gesamtstrafe sowie der Nebenstrafe aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange an das Lanägericht zurückverwissen\nworden; im übrigen wurde seine Revision verworfen Nunmehr ist\nder Angeklagte wiederum wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; aus dieser Strafe und der rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafe von einem\nJahr sechs Monaten Gefängnis wegen versuchter Notzucht wurde .\nwieder eine Gesamtgeföngnisstrafe von 2 Jahren gebildet. Gleichzeitig wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf\n\n5 Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der erkannten Einzelstrafe sowie bezüglich der Nebenstrafe offensicht!.ich unbegründet, führt aber zum Erfolg, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit der rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhöngten Cefängnisstrafe von einem\nMonat wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Urteil\ndes Landgerichts in Schweinfurt vom 5. Mai 1953 - Ns 34/53)\nunterlassen worden ist.\n\nDurch das bezeichnete Urteil war die Berufung des Angeklagten gegen das ihn verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts\n\nin Schweinfurt vom 13. Februar 1953 verworfen worden. lLiesas\nUrteil wurde dadurch rechtskräftig, daß der Beschwerdeführer\nseine kerision em 6. Juni 1953 zurücknahm. Die versuchte An-\n\nstiftung zum Keine!id und den Notzuchtsiersuch hat der Angeklagte\n\nam 4. März 1953 begangen, also vor der Verurteilung durch\n\ndas Berufungsgericht. Diese Strafe. für die ihm Strafaussetzung bewilligt worden war, war soweit ersichtlich, zur Zeiv\nder tatrichterlichen Entscheidung im jetzigen Strafverfehren\nnoshı nicht verbüßt, auch nicht unbedingt erlassen. Sie war\nalso gemäss § 79 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Da sie dem Tatrichter bei der Aburteilung bekannt war,\nnötigt die unvollkommene Gesautstrafbildung zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils (BGHSt 3, 277, 281), aber nur hinsichtlich der Gessmtstrafe, äie vom Strafausspruch im übrigen\ntrennbar ist (RG£t 37, 284):\n\nFür den Fall, dass etwa inzwischen die Bewilligung des\nbedingten Straferlasses widerrufen und die Gefängnisstrafe\nvon einem Morat bereits vollstreckt worden ist, wird auf die\nEntscheidung BGH NJW 1953, 1879 Nr 21 hingewiesen. Für die Urteilsformel wird darauf hingewiesen, daß die Einzelstrafen\nzwar in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind, aber nicht in\n\neo\n\n-4i-\n\nWegfall kommen.\n\nLr. Hörchner Dr. Peetz dJdagusch\nDr. Schalscha Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-453-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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