{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-17_1_StR_378_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"1 StR 378/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"13 378/54 23505 061 Joy\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Wilhelm M «EEE aus KW, geboren\nam EEE 1510 in rm.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Nannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 174 Nr 1,\n176 Nr 3, 73 StGB kann nicht bestehen bleiben.\n\n1. Das Revisionsgericht hat nach dem Gesetz von den\nUrteilsfeststellungen, soweit sie einwandfrei getroffen\nsind und keinen Rechtsbedenken begegnen, auszugehen. Soweit die umfangreichen Ausführungen der Revision damit\nnicht in Einklang stehen oder nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, müssen sie daher ausser Betracht\nbleiben.\n\n2. Die auf die Nichtvernehmung der Zeugen RED und\nBED zestützte Verfahrensrüge hat Erfolg und muss zur\nAufhebung und Zurückverweisung führen.\n\nDie unklare Begründung der Rüge lässt noch ausreichend\nerkennen, dass die Verteidigung die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO beanstandet, in der zugleich\neine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\ngelegen haben kann. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, die Zeugen RB uni By\n@& isrüber zu hören, dass Elfriede Sch, anscheinend\neine Freundin der Verletzten, der minderjährigen Inge FT\n>. geäussert habe, \"die Sache - nämlich die Anzeige gegen den Angeklagten - sei nur ein Racheakt ihres Vaters\";\ndieser habe gesagt, \"dass nicht nur er wegen Sittlichkeit\nins Gefängnis gehe\". Nach dem Sinn und Zweck dieses Antrags\nwollte die Verteidigung nicht bloss die Tatsache dieser\n„usserung der Elfriede Sch beweisen, sondern vor allem\ndie Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Inge >\n\nerschüttern, weil beide Mädchen nach Ansicht der Verteidigung eng befreundet sind, so dass ein der Wahrheit abträg-\n\nlicher Einfluss des Vaters Sch» auf Inge FEB auf\n\ndiesem Wege immerhin möglich erscheint.\n\nDiesem Inhalt des Beweisamtrags ist das Landgericht\nnicht gerecht geworden, Es lässt die Frage, ob die Mädchen\nzur Zeit der Hauptverhandlung noch befreundet waren und ob\nein \"Racheakt\" des Vaters Sch vorliegt, im Urteil offen; \"diesbezügliche Bekundungen\" der Zeugen FB una 5\n® erklärt es als für die Entscheidung bedeutungslos; sie\nkönnten als wahr unterstellt werden; im gegenwärtigen Verfahren komme es nur auf Geschehnisse mit Inge TE an,\ndie allein diese voll glaubwürdige Zeugin bekundet habe.\n\nHiernach ist es schon zweifelhaft, ob das Landgericht\näie Äusserung der Elfriede Sch über das angebliche Vorgehen ihres Vaters wirklich als wahr unterstellt hat, so\ndass sie die volle Beweisbedeutung einer feststehenden Tatsache erlangt hat, denn es bezeichnet diese Äusserung anderseits als für das Verfahren bedeutungslos. Es zieht aus\nihr auch nicht den von der Verteidigung erwarteten Schluß,\nsondern lässt die Haltung des Vaters Sch» zum Angeklagten offen. Das Landgericht war allerdings nicht verpflichtet, die Beweistatsache ebenso wie die Verteidigung zu würdigen. Zusammen mit der Erwägung, sie sei überhaupt bedeutungslos, legt dieser Umstand jedoch auch seinerseits die\nAnnahme nahe, dass die zugesagte Wahrunterstellung nicht\nsinngemäss eingehalten hat.\n\nDie Beziehungen der Mädchen zueinander und ein etwaiger\nEinfluss des Vaters Sch auf Inge FED können für\n\nTry\n\nderen Glaubwürdigkeit durchaus von Bedeutung sein. Sie war\nzur Tatzeit (August 1950) erst 13, zur Zeit der Hauptverhandlung erst nahezu 17 Jahre alt. Im Jahre 1950 stand sie\nder Geschlechtsreife nahe. Mögen gegen ihre Glaubwürdigkeit sonst auch keine Bedenken bestehen, so ist der etwaige\nEinfluss einer Freundin oder eines Erwachsenen, je nach deren Persönlichkeit, für ihre Aussage und Glaubwürdigkeit\ndoch nicht schlechthin bedeutungslos; seine Wirkung könnte\nerst nach weiterer Aufklärung beurteilt werden, die nicht\nJeshalb unterbleiben darf, weil das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Inge FB von vornherein für unzweifelhaft hält. Ob die weitere Beweisaufnahme in dieser Richtung\nErfolg verspricht, ist für die Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) solange unwesentlich, als ihre Nutzlosigkeit\nnicht von vornherein feststeht. Dies lässt sich hier nicht\nsagen. Gegebenenfalls werden auch Vater und Tochter Sch»\nselbst zu hören sein.\n\nHiernach war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung mehr. In der künftigen Hauptverhandlung kann die\nVerteidigung etwaige weitere Beweisamträge stellen.\n\n3. a) Sachlichrechtlich sind die Ausführungen zu der\nVorschrift des § 176 Nr 3 StGB nicht zu beanstanden. Hat\nder Angeklagte der Inge aD) beim Üben in wollüstiger\nAbsicht zu fünf verschiedenen Malen, wenngleich flüchtig,\nan den unbekleideten Geschlechtsteil gefasst, so besteht\nkein rechtlicher Grund, die Tat nur als tätliche Beleidigung zu beurteilen.\n\nb) § 174 Nr 1 StGB. Nicht ausreichend begründet ist\nbisher, inwiefern Inge rg dem Angeklagten im August\n1950, zur Tatzeit, zur Erziehung anvertraut war. Er und\nseine Frau hatten es dem Urteil zufolge übernommen, das\nMädchen stundenweise artistisch auszubilden. Einen schriftlichen Lehrvertrag, dessen genauer Inhalt aus dem Urteil\nübrigens auch nicht hervorgeht, hat der Angeklagte erst\netwa ein Jahr später abgeschlossen. Die Ausbildung besorgte überwiegend und regelmässig die Ehefrau des Angeklagten.\nUnter diesen Umständen liegt das Merkmal \"seiner Erziehung\nanvertraut\" bezüglich des Angeklagten nicht offen zutage,\nsondern bedarf näherer Begründung.\n\nWas das Merkmal des Anvertrautseins zur Ausbildung\nangeht, so genügt an sich auch eine mündliche oder aus den\nUmständen hervorgehende Vereinbarung des Ausbildenden mit\ndem Erziehungsberechtigten. Gleichwohl fällt es auf, dass\nsich das Landgericht hier zur Begründung ausserdem auf den\nerst lange nach der Tat getätigten schriftlichen Ausbildungsvertrag mit dem Angeklagten beruft.\n\nc) Zum Gesamtvorsatz ist auf die Entscheidung BGHSt 2,\n163, 167 hinzuweisen. Liegt ein Gesamtvorsatz im dort dargelegten Sinn vor, so kann dies auf grössere Schuld hindeuten, als wenn ein Täter bei mehreren Gelegenheiten der\nVersuchung zur Tat erliegt. Ein Gesamtvorsatz darf nicht\nformelhaft angenommen werden.\n\nd) Strafzumessung. Auch insoweit bestehen Rechtsbedenken.\n\nHinsichtlich des hartnäckigen Abstreitens als Straferhöhungsgrund wird auf die in den Entscheidungen BGHSt 1,\n\nJoy\n\n103 und 105 dargelegten Grundsätze verwiesen, denen das\nsngefochtene Urteil nicht genügt.\n\nDie weitere Erwägung, der Angeklagte habe das Vertrauen\nder Eltern rw durch die Tat \"gröblichst missbraucht\",\nläuft auf eine unzulässige Verwertung des Tatbestandsmerkmals \"anvertraut\" im § 174 Hr 1 StGB als Straferhöhungsgrund\nhinaus. Jeder derartige Nissbrauch zur Unzucht ist zugleich\nein erheblicher Vertrauensmissbrauch. Der Zusatz \"gröblichst\"\nkennzeichnet nur dann einen zulässigen Straferhöhungsgrund,\nwenn dieser lissbrauch nach Sachlage einen besonders hohen\nGrad erreicht. Dafür bieten die Feststellungen jedoch keinen Anhalt.\n\n4. wird der Angeklagte auf Grund gleicher Feststellungen wiederum verurteilt, so wird im entscheidenden Teil\ndes Urteils die Fassung \"mit einem Kinde\" und entsprechend\n\"mit einer Abhängigen\" zu wählen sein:\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz dJagusch Dr.Schalscha Dr.Mannzen\n\n.e-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-378-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-378-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.747909+00:00"}}