{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-17_1_StR_183_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"1 StR 183/54","doktyp":null,"leitsatz":"Fahrlässige Tötung durch heimliches Verlassen\nvon Frau und Kind, wenn die Frau das Kind und\nsich zu töten droht und diesen Entschluß später\näurchführt.","text_plain":"2305 077\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür_ die, Amtliche, Sammlung !\n\nGesetzs SstaB § 222\n\nRechtssatz: Fahrlässige Tötung durch heimliches Verlassen\nvon Frau und Kind, wenn die Frau das Kind und\nsich zu töten droht und diesen Entschluß später\näurchführt.\n\nAktenzeichen: 1 StR 183/54\nUrteil des BGH vom 17. Dezember 1954 LG Freiburg/Br.\n\n>\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Yeber Werner W (HD =: <\ngeboren am GEB 19:5 in Tl (Mecklenburg),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17, Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha '\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt j in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Verfahren wird gemäß § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt,\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n[a nen\n\n.\n— un --.7\n\n902\n\nDer Angeklagte, von Beruf Weber, lebte in zerrütteler\nEhe, die ihren eigentlichen Grund dem angefochtenen Urteil\nzufolge in der Wesensverschiedenheit der Ehegatten hatte.\nDer Mann, \"gemütsstumpf, gleichgültig, eine mehr passive\nNatur\", sorgte für Frau und Kind, empfand aber keine Zuneigung mehr und knüpfte zwei Liebesverhältnisse an; die\nFrau, \"sensibel, leicht erregbar, sehr liebebedürftig\", 7\nempfand ihn, der schließlich offen auf Scheidung drängte,\nals \"Gift für sie\", meinte aber, nicht von ihm loskommen\nzu können. An heftige Auseinandersetzungen der Gatten schlossen sich ernsthafte Selbstmordversuche der Frau mit Gas, in\ndie sie das gemeinsame kleine Kind einbezog. Der Angeklagte\nverließ die Familie zweimal, um den häuslichen Auftritten\nzu entgehen, kehrte nach oberflächlicher Aussöhnung jeäcch\nwieder zurück. Am 8. April 1955 entfernte er sich endgültig, obgleich er es nach dem Vorangegangenen für möglich\nhielt, daß die Frau daraufhin sich und das Kind töten werde. Er hoffte, sie werde diesen Schritt, den er nicht billigte, nicht tun. Die Frau tötete jedoch am Tage nach seinem\nWeggang sich und das Kind durch Zyankali.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung des Kindes\nverurteilt worden; er erstrebt Freispruch, Die Revision der\nStaatsanwaltschaft macht geltend, er sei auch der fahrlässigen\n Pötung der Ehefrau schuldig.\n\nDie Rechtsmittel sind nur zum Strafausspruch begründet.\nDas Verfahren ist jedoch einzustellen (§ 2 Abs 2 StFG 1954).\n\nl. Ursächlichkeit.\n\na) Häusliche Trennung. Als der Angeklagte seine Familie\nverließ, verkannte er, daß die Frau in ihrer Verzweiflung '\n\n‘\n\n“os\n” x\n»\n\n-3-\n\ndarüber den Tod suchen und auch das Kind töten weräe. Diese\nFeststellung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; das Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten läuft nur auf eine andere Beweiswürdigung hinaus. Das\nTandgericht entnimmt diesem Sachverhalt ohne ilechtsirrtum. daß\nder heimliche Weggang des Angeklagten den Tötungsentschluß\n\nder Frau in Bezug auf sich und das Kind hervorrief, für ihn\nalso strafrechtlich ursächlich war. Nach der Überzeugung des\nLandgerichts hätte die Frau mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit bei Portbegtehen der häuslichen Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt keinen solchen Entschluß gefaßt\nund ausgeführt:\n\nb) Unterlassene Warnung. Beizutreten ist dem Landgericht\nauch darin, daß der Angeklagte als Ehemann und Vater rechtlich\nverpflichtet war, die Eltern seiner Frau, notfalls auch die\nPolizei, auf deren seelischen Zustand hinzuweisen, sie zu\nwarnen und um Schutz für Frau und Kind zu ersuchen, wenn er\ndurch alsbaldige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft äie\nGefahr der Selbsttötung der Frau und der Tötung des Kindes\nheraufbeschwor. Diese Warnung unterließ er. Die Überzeugung\nder Strafkammer, daß dieses Unterlassen mitursächlich jedenfalls für die Tötung, des Kindes war, ist ebenfalls ausreichend und ohne Rechtsirrtum begründet. Die Revision des\nAngeklagten setzt auch hier nur eine eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle der gerichtlichen. Hätte der Angeklagte seine\nSchwiegermutter unterrichtet, so hätte die Ehefrau dem Urteil\nzufolge zum Tatzeitpunkt - auf den es für die Ursächlichkeit\nallein ankommt —- das Kind nicht töten können.\n\nKeinem Rechtsbedenken begegnet anderseits die Feststellung:\ndaß eine an die Schwiegereltern oder die Polizei gerichtete\nWarnung die Selbsttötung der Ehefrau nicht hätte verhindern\nkönnen Die Urteilsausführungen hierzu sind tatsächlicher\nArt und frei von Lücken und Widersprüchen; sie binden das\n\nLo}\n\nRevisionsgericht und sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nSie bieten keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer einen\n\nfür die Beurteilung der Ursächlichkeit wesentlichen Umstand\n\noder Gesichtspunkt bei der Bildung ihrer Überzeugung übersehen\nhat. Die Vorschrift des § 267 StPO gebietet nicht, alle hierfür\n\nins Gewicht fallenden Erwägungen im Urteil abzuhandeln, Denzu-\n\nfolge steht es fest, daß die Frau das Gift beim Wegrang des\n\nMannes schon versteckt bereithielt und deß ihre Eltern sie an\n\nder Durchführung der Selbsttötung zu diesem Zeitpunks in keiner\nWeise hätten hindern können.\n\nWas die Selbsttötung angeht, so bildet also nur die häusliche\nTrennung eine Ursache im Sinn der strafrechtlichen Bedingungslehre, hinsichtlich des Todes des Kindes ist dagegen das G=-\nsamtverhalten des Angeklsgten ursächlich.\n\n2; Rechtswidrigkeit.\n\na) Häusliche Trennung. Die Vornahme der häuslichen\nTrennung war nicht rechtswidrig.\n\nOb der Angeklagte eherechtlich die häusliche Gemeinschaft aufheben durfte, darüber brauchte sich das Lanägericht nicht auszusprechen; selbst wenn er keinen gesetzlichen Grund dazu hatte, so war er doch nicht verpflichtet,\ndie zerrüttete Ehe, deren quälende Wirkungen er nicht mehr\nertragen zu können meinte, als Hausgemeinschaft fortzusetzen.\nEin Rechtszwang hierzu besteht nicht, wie das Landgericht\nzutreffend ausführt. Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft stellt dies an sich auch nicht in Abrede. Sie meint\nnur, solange die Trennung Ehefrau und Kind gefährde, müsse\nder Mann sie aufschieben. Dies fordere außerdem auch die\nallgemeine Hilfspflicht (§ 330 c StGB).\n\nDiese Ansicht kann der Senat nicht teilen\n\naa) Die Ehefrau war keiner von außen drohenden Gefehr ausgesetzt; diese erwuchs vielmehr in ihrem Gemüt; nur für das\nKind war sie insofern, als sie von der Mutter herrührte,\näußerer Art. Daher fragt es sich zunächst, ob der Manı\ntrotz der tiefen Ehezerrüttung bei seiner Frau ausharren\nmußte, bis sie sich ohne Selbstmordgefahr in die Trennung\nfügte.\n\nEine solche Rechtspflicht besteht regelmäßig nicht.\n\nie würde bei grundsätzlicher Anerkennung folgerichtig\n\ndie verschiedenartigsten menschlichen und rechtlichen Beziehungen wesentlich verändern und hätte unannehmbare\nWirkungen. Darauf hat auch der Oberbundesanwalt hingewiesen, Zwar Religion und Sittengesetz mochten dem Angeklagsen gebieten, unter den festgestellten Umständen trotz der\nschädlichen Wirkung der Zerrüttung bei seiner Frau auszuharren; mit den Mitteln des Strafrechts ist eine solche\netwaige sittliche Forderung jedoch regelmäßig nicht durchsetzbar. Das wäre ein unzumutbarer Eingriff in die Freiheit\nund Würde der Persönlichkeit und ein unvertretbares Hemnnis der erlaubten Rechtsausübung. Beide würden dann in\nhohem Maße von der Artung des Partners abhängen, nicht\nallein in Ehe und Familie, sondern - worauf auch der Oberbundesanwalt hinweist - überall, wo Rechte und Befugnisse\ngegenüber Personen ausgeübt werden, die dazu neigen könnten.\nmit Selbstmord oder einer anderen Gewalttat darauf zu antworten. Gegenüber geistesgesunden Personen muß die Rechtsausübung\nvon solchen Rücksichten grundsätzlich frei sein; fraglich\nbleibt nur, welche andern Maßnahmen der sein Recht auf\nTrennung Ausübende gegen schädliche und vermeidbare Nebenfolgen der an sich zulässigen Rechtsausübung etwa vorkehren\nmus. Ein rechtmäßiges Verhalten mag vom Betroffenen unter\n\nLe}\n\nUmständen als hart empfunden werden; für sich allein kann es\njedoch keine strafrechtliche Haftung für selbstschädigende\nHandlungen des davon Betroffenen begründen.\n\nbb) Auch aus § 330 c StGB erwächst keine Pflicht zum\nkörperlichen Ausharren eines Ehegatten bei dem andern. Zwar\nbehandelt die neuere Rechtsprechung die durch versuchte Selbsttötung herveigeführte Gefahr als Unglücksfall und erklärt jedermann. nicht nur den Gatten, unter den dort genannten Voraussetzungen im gesetzlich gebotenen Umfeng für hilfspflichtig\n(BGHSt 6, 147)- Erwächst die Gefahr jedoch gerade aus der\nrechtlich zulässigen häuslichen Trennung, indem sie der eine\nTeil als Druckmittel benutzt, um den andern zum Bleiben zu\nzwingen, so gebietet die Hilfspflicht unter der weiteren Voraussetzung. daß ein Unglücksfall im Sinn des § 330 c gegeben ist,\nnicht das Ausharren in der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern\nnur andere mögliche und zumutbare Schutzvorkehrungen. Die Vorschrift des § 330 c StGB tastet die persönliche Freiheit des\nHilfspflichtigen nicht an. Art und Maß der durch sie gebotenen\nHilfe sind je nach den Umständen verschieden. Sie reichen jedoch nicht so weit, daß sie die Ausübung eines unbestreitbaren, für den Bestand der Persönlichkeit bedeutsamen Rechts\nhindern. Zivilrechtliche Erwägungen über die Unzulässigkeit\nder Rechtsausübung zur Unzeit haben demgegenüber keinen Raum.\n\nDer Angeklagte hat, soweit sein Verhalten für die Selbsttötung der Frau ursächlich war, also nicht rechtswidrig gehandelt. Die Revision der Stäatsanwaltschaft ist daher zum Schuldspruch unbegründet.\n\nb) Unterlassene Warnung.\n\nInsoweit hat der Angeklagte, wie das Landgericht mit\nRecht ausführt, seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Rinde\n\n-7 -\n\nverletzt, sich also rechtswidrig verhalten. Die Unterlassung\nwer für den Tod des Kindes ursächlich.\n\n3, Fahrlässigkeit.\n\nZur Schuldseite ist dem angefochtenen Urteil beizutreten,\nDer Angeklagte kannte seine Pflicht, Gefahr vor dem kinde abzuwenden; er verkannte aus Fahrlässigkeit, daß den iinde\nvon der ıutter im Falle seines Weggangs Gefahr drohte. Die\nRevision des Angeklagten stellt dies zwar in Abrede; die\nhierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen enthalten jedoch keinen kechtsfehler und binden das Revisionsgericht.\n\n4. Strafausspruch:\n\nGeren die Strafbemessung bestehen an sich keine Rechtsbedenken. Allerdings ist die Nichtanwendung des § 23 StGB nicht\nausreichend begründet. Dies kann jedoch suf sich beruhen,\nweil Straffreiheit eintritt (s.5).\n\n5. Straffreiheit,.\n\nDa das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch\nkeinen Erfolg hat und zum Strafausspruch nur zu Gunsten\ndes Angeklagten wirken könnte (Löwe-Rosenberg, StPO § 358\nAnm 7), während die Revision des Angeklagten nicht zum\nFreispruch führen kann, liegen die Voraussetzungen des § 2\nAbs 2 StFG 1954 vor. Der Angeklagte ist nicht in der im\n8 2 Abs 3 StFG 1954 vorgesehenen Weise vorbestraft. Er\nstammt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Auskunft aus dem dortigen Strafregister war nicht zu erlangen\nIm Bundesstrafregister ist keine Verurteilung seit dem 1. 0ktober 1953 vermerkt. Dem Senat hat der Angeitlagte gleubhaft\ndargelegt, daß er bisher unbestraft sei. Die Voraussetzungen\n\nfo}\n\nder Straffreiheit stehen damit fest.\n\nHiernach war das Verfahren ohne Rücksicht auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die\nder Oberbundesanwalt vertreten hat, einzustellen (§ 2 Abs 2\n\nStFG 1954).\n\nDr. Hörchner Dr Peetz Jagusch\n\nDr. Schalscha Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-183-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-183-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.725259+00:00"}}