{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-17_1_StR_136_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"1 StR 136/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n2305 075\n\n07\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen ,\n\nden Ingenieur Benjamin G aus N,\ngeboren am 0) 1901 in ,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ment Ä\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Memmingen vom 14, November 1953 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Untreue entfällt.\n\nIn Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übri-\n\ngen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1, Die Verteidigung rügt die Ablehnung des Antrags auf Ver-\n\nnehmung des kommissarisch vernommenen Landtagsabgeoräneten Dr. Ag\n«EEE in der Hauptverhandlung unter Gegenüberstellung mit\nMargarete CD. Zur Begründung der Rüge wird jedoch nicht\nausgeführt, welche weiteren, für den Angeklagten sprechenden\nTatsachen auf diese Weise noch bewiesen werden sollten, Die Rü-\n\nze ist daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO gemäss\nausgeführt. Auch der abgelehnte Antrag hatte keine solchen\nTatsachen enthalten.\n\nOb die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO es hier gebot, daß\nsich die Strafkammer einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen verschaffte, hatte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu entscheiden. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht erkennbar.\n\n2, Die Aufklärungspflicht ist auch nicht in anderer Be- |\nziehung verletzt. Zur Erforschung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit des Angeklagten bei der Gläubigerbegünstigung\n\n(§ 241 KO) hat die Verteidigung weder in der Hauptverhandlung\n\nnoch in der Revisionsbegründung weitere brauchbare Beweismit-\n\ntel angegeben. Was das Landgericht hier zur Erforschung der\n\nWahrheit noch hätte tun können, ist nicht ersichtlich.\n\nII. Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\nl. Fortgesetzter Betrug (C 2 des Urteils):\n\na) Der Schuldspruch ist weder nach der äußeren noch nach\nder inneren Tatseite zu beanstanden. Die Revision greift ihn '\nzwar an, jedoch ohne Rechtsausführungen dazu. Der Satz des Urteils,\n\n- 3 _\n\nwenn der Angeklagte die von den Zirchengemeinden in den Fällen\nC 2b bis p geforderten und erhaltenen Vorauszahlungen zweckentsprechend verwendet hätte, dann wäre das für diese Glockengüsse erforderliche Metall vorhanden gewesen (S 22 UA), steht\nzwar mit den Ausführungen über die damalige große Preissteigerung für Glockenmetall im Widerspruch. Die erhöhten Preise\nverhinderten gerade den ausreichenden Metalleinkauf mit diesen nach den weit niedrigeren amtlichen Metallpreisen bemessenen Vorauszahlungen. Der Schuldspruch wegen Betrugs beruht\njedoch nicht auf dem Widerspruch, sondern auf andern, rechtlich bedenkenfreien Feststellungen. Ihnen zufolge beabsichtigte\nder Angeklagte von vornherein nicht, die Vorauszahlungen vertrags\ngemäß zu verwenden; er wollte mit ihnen nur sein darniederliegendes Unternehmen über die Geldknappheit hinwegbringen und\nden Schaden erst später wieder gutmachen.\n\nb) Daß der Angeklagte insoweit nicht auch wegen Untreue\nverurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden. Der 4. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs hat in einem ähnlichen Falle die \"Veruntreuung\" des durch Betrug Erlangten, soweit sie nicht einen\nneuen Rechtsschaden entstehen läßt. als straflose Nachtat\nangesehen (IM § 266 StGB Nr 15).\n\n2. Unterschlagung, Untreue (C'1 des Urteils).\n\nGegen die Verurteilung wegen schwerer Unterschlagung wendet sich das Rechtsmittel nicht. Ein Rechtsverstoß ist auch\nnicht ersichtlich.\n\nBegründet ist die Revision, soweit sie die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue bemängelt. Die Tatfeststellungen erfüllen den Treubruchtatbestand - der Mißbrauchstatbestand scheidet ohnedies aus - des § 266 StGB nicht.\n\nJos\n\nDie Vertragspflicht des Angeklagten bestand hier darin,\nden von den ‘Diözesen Freiburg und Rottenburg gelieferten im\nEigentum der Lieferer verbleibenden Glockenschrott aufzubewahren und weisungsgemäß zu verwalten, ihn nämlich entweder\nfür Glockengüsse solcher Kirchengemeinden zu verwenden, die\nihm die Eigentümerin des Schrotts bezeichnete, oder ihn an\nbestimmte Empfänger zu versenden. Weitere Pflichten hatte der\nAngeklagte den Feststellungen zufolge nicht. Diese Abmachungen\nverpflichteten ihn nur zur sorgfältigen Verwahrung bis zur\nVerwendung oder aber zur Herausgabe. Eine vertragliche Hauptpflicht, noch andere, umfangreichere Vermögensinteressen der\nLieferer wahrzunehmen, die über dieses Verwahrungsverhältnis\nhinausging, wie die Anwendung der Vorschrift des § 266 StGB\nsie voraussetzt (BGHSt 1, 186, 188, RGSt 69, 58, 61. 1465 71;\n90), bestand daneben nicht. Das Verwahrungsgeschäft ließ dem\nAngeklagten auch keinen nennenswerten Ermessensspielraum, der\ndıe Annahme einer Pflicht zur Wahrnehmung eines Vermögensinteresses der beiden Diözesen nahelegen könnte. Das Landgericht\nbegründet seine gegenteilige Ansicht nur durch den allgemeinen\nSatz, neben dem Verwahrungsvertrag sei eine solche Pflicht zur\nVermögensbetreuung ein \"wesentlicher Bestandteil des Vertrages\"\ngewesen. In den ersichtlich erschöpfenden Urteilsfeststellungen\nfindet dies jedoch keine Stütze.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue war daher\naus dem Schuldspruch zu streichen, während die Vorschrift des\n§ 246 StGB zu Recht angewandt ist. Insoweit bleibt der Schuldspruch bestehen!\n\n3- Gläubigerbegünstigung (C 6 des Urteils).\nInsoweit ist die Revision unbegründet.\n\nKEED Hatte dem Angeklagten durch ein Darlehn\nvon 5000 DM für Lohnzahlungszwecke gegen die ausbedungene\n\n---I .—\n\n2 ie\n\nIR».\n\n- - Ri 107\n\nund auch durchgeführte Abtretung von Forderungen der\nFirma co» über insgesamt 5343 DM gegen drei Kirchengemeinden aus der Bedrängnis geholfen. Auf eine\nandere Sicherung als durch Forderungsabtretung, vor allem auf eine solche durch Sicherungsübereignung von Maschinen, hatte der Gläubiger diesen bindenden Feststellungen zufolge keinen Anspruch (§ 241 KO). Da auch die\nübrigen äußeren und inneren Merkmale dieser Vorschrift\n\nim Urteil zweifelsfrei dargetan sind, ist der Schuldspruch wegen Gläubigerbegünstigung nicht zu beanstanden.\nob xD wertvolle oder uneinbringliche Forderungen\nan den Angeklagten im Austausch gegen die Sicherungsübereignung der Maschinen zurückübertragen hat, ist für den\nSchuldspruch ohne rechtliche Bedeutung, denn es ist auf\ndie Tatsache, daß Kl eine Sicherung \"in der Art\"\nnicht zu beanspruchen hatte, ohne Einfluß. Dies übersieht\ndie Revision. Sie ist daher unbegründet.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs im Falle C 1 führt\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nach\nAnsicht des Senats ein Einflus der Verurteilung wegen\nUntreue auf die Strafhöhe auch in den Fällen C 2 und 6\nund auf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht völlig\nauszuschließen ist:\n\nJos\n-6-\n\nBei der Strafbemessung für die Gläubigerbegünstigung wird auf die Vorschrift des § 27 b StGB Bedacht\nzu nehmen sein.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch\n\nDr. Schalscha Bundesrichter Dr. hWannzen\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert,\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-136-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/1-str-136-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.703448+00:00"}}