{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-15_1_StR_206_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-15","aktenzeichen":"1 StR 206/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 206/54\n\n2305 053 7,,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Landwirt Johann FEED zu: VD (Lanixreis\n\ngegen\n\nRE) . dort geboren an ER 1902.\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1_ Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 14 Dezember 1954 in der Sitzung vom\n15. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Lanigerichts in Regensburg vom 5. Januar 1954 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nserworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nno tem. in\n..\n\nwa. m\na.\n22\n\nnn ERTEUET m m Sr\n. = .. ...°% °\n\nmu en Dt. „Da\n\nnn en nn\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute KB wiederholt darüber als Zeuge vernommen, ob er mit Frau xp ehebrecherische oder\nehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Er stritt das\nab, so auch am 21. August 1952 unter dem Eide in einer\nVernehmung vor dem Amtsgericht in Regensburg. Auf den\nVorhal+ der Aussage des Automechanikermeisters ID\ndieser habe an einem Sonntagabend im September 1951\nauf der Heimfahrt im Lichtkegel des aufgeblendeten\nSchweinwerfers seines Kraftrades den Angeklagten eng\numschlungen mit Frau K@@ vor deren Haus stehen sehen\nund beide bestimmt erkannt, sagte der Angeklagte am\n28. Januar 1953 vor dem Oberlandesgerichv Nürnberg uneidlich aus, dass er nie in einer Umarmung mit Frau\nx nachts vor deren Wohnung gestanden habe. Das Landgericht hält die Unwahrheit dieser Aussage Zür erwiesen. Es hat ihn wegen uneidlicher Falschaussage, und\nweil er den Vorfal! bei seiner eidlichen Bekundung von\n21. August 1952 bewusst verschwiegen habe, wegen Meineids unter Strafermässigung gemäss § 157 StGB zu einer Gesamtistrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nI: Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n- on amemen m gepinn Amis\n\nl, Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nUm darzutun, dass man unter den damals gegebenen Umständen unmöglich jemand im Scheinwerferlicht\neines Kraftrades an den Gesichtszügen habe erkennen\nkönnen, die Aussage des Zeugen a] und die gleichlautende Bekundung seiner Ehefrau daher unrichtig seien,\nbeantragte der Verteidiger des Angeklagten in der Haupiverhandlung unter Vorlage von Lichtbildern der Örtlich--\n\n3.\n\nkeit die Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle\nzur Nachtzeit unter Zuziehung des Angeklagten. der\n\nFrau Rp und der Eheleute ED it deren Kraft-\n\nrad. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab.\n\nDie Revision rügt: Dadurch sei die Verteidigung\ndes Angeklagten in einem wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO). Die Strafkammer habe die Ablehnung des Antrages damit begrün-’\ndet. dass die Aussagen der Eheleute ED glautkhaft\nseien. Da die Zuverlässigkeit ihrer Bekundungen aber\ndurch den Augenschein erst habe überprüft werden sollen, sei das Beweisergebnis unzulässig vorweggenommen-Die Rüge ist gegenstandsios. Die Strafkammer hat die\nEinnahme des Augenscheins nicht mit der von der Revision hehaupteten, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift mit der Begründung abgelehnt, dass nach\nÜberzeugung des Gerichts ein Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei,\n\nGegen diese Begründung lässt sich grundsätzlich\nnichts einwenden. Ob ein Augenscheinsbeweis zu erheben ist, darüber befindet der Tatrichter nach pllichtmässigem Ermessen (§ 244 Abs 5 StPO; BGH 5 StR 157/54\nvom 15. Juni 1954). Grenzen sind ihm darin ausser durch\ndie Verpflichtung, das Ermessen rechtmässig auszuüben.\ndurch die Vorschrift gezogen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs 2 StPO, vgl RG J%W 1938, 174\nNr 42, HRR 1959 Nr 1393). Zu Unrecht beanstandet die Pevision, dass das Landgericht dieser Vorschrift nicht\nnachgekommen sei. Wie die Urteilsgründe ergeben, hielt\ndie Strafkammer die Augenscheinseinnahme deswegen für\nentbehrlich. weil die Aussagen der Eheleute ED s0-\nwohl dadurch gestützt würden, dass es e rfahrungsgemäss\nmöglich sei, bekannte Personen bei Dunkelheit im aufgeblendeten Scheinwerferlicht eines Kraftfahrzeuges auf\n\nAn\n\n+0 m Entfernung sicher zu erkennen, als auch durch\nden umstand, dass die vom Lichtkegel erfasste Frau\ndie Gestslt der Frau XP Hatte und in deren \\ohnhaus fiüchtete, Hiernach hat die Strafkammer die Aussagen der Eheleute ii] sich nicht als schlechthin glaubhaft genügen lassen, sondern erst wegen ihre Übereinstimmung mit davon unabhängigen anderen.\naus Rechtsgründen nicht zu beanstandenlen Erwägungen der Entscheidung zugrunlegelegt. Diese Aussagen\nauf die von dem Angeklagten angeregte Art zu überprüfen, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen, wenn\nsie das ohnehin, auf andere Weise, getan hatte.\n\n2. Die Sachrüge ist nur zum Strafausspruch begründet. Das Landgericht hat die Strafe zur Bewährung\neuszuseszen abgelehnt mit der Begründung, dass bei der\nArt der Verfehlungen das öffentliche Interesse die\nFollstreckung der Strafe gebiete. Danach scheint es\nvon der Rechtsauffassung auszugehen, dass bei Eidesvergehen dis Strafaussetzung zur Bewährung schlechthin\ndurch das öffentliche Interesse ausgeschlossen werde.\nDas ist rechtsirrig. Nach ihrer Art allein ist eine\nStraftat von der Vergünstigung des § 23 StGB nicht\nausgenommen (BGHSt 6, 298). Vielmehr ist erforderlich.\ndass unter Berücksichtigung der im § 23 StGB hervorge-\n\n* hobenen Unstände für jeden Einzelfall nach seiner be-\n\nsonderen Lage geprüft wird, ob die Strafe zur Bewähzung auszusetzen oder zu vollstrecken ist. Diese Prüfung wird das Landgericht in der neuen Verhandlung vorzunehmen haben.\n\nII. Die kevision der Staatsanwaltschafi ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie\nbeanstandet. dass das Landgericht die Strafe nach § 157\nStCB gemildert hat. Die Auffassung der Staatsanwalt-\n\nir-\n\ner\n\n—— mtr\n\n_\nir, -\n\n\"_..\n\n5.\n\nszhaft. die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus.\ndass der Angeklagte sich selbst darauf berufe, aus\nFurcht vor Strafe gehandelt zu haben, steht mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang. Der Tatrichter hat vielmehr unabhängig von\n\nden Erklärungen des Angeklagten zu prüfen, ob dieser\naus Furcht sor Strafe falsch ausgesagt oder falsch\ngeschworen hat. (BGH 1 StR 338/51 vom 5. Februar 19525\n4 Stk 655/52 vom 7. Mai 1953). Rechtlich einwandfrei\nlegt das Landgericht dar, dass es von dem Angeklagten\nkeine gegenteilige Überzeugung gewonnen hat. Wenn es\nnicht feststellt, sondern nur für wahrscheinlich hält.\ndass der Angeklagte mit Frau K@ die Ehe gebrochen\nhat, und nicht ausschliessen kann, dass er aus Furcht.\ndeswegen bestraft zu werden, den Meineid geleistet\nhat, so ist dies nicht zu beanstanden Auch im Anwendungsbereich des § 157 StGB ist im Zweifel von der dem\nAngeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen. Ferner\nherührt es die Anwendbarkeit des § 157 S4GB nicht, dass\nder Angeklagte seine Zwangslage hätte vermeiden ‚können.\nwenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\ngemacht hätte (RGSt 59, 61).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet. Sie wirkt jedoch zugleich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Insofern hat sie Erfolg (vgl\nI 2). Daher war auch auf diesss Rechtsmittel hin das\nUrteil aufzuheben,. (§ 353 StPO).\n\nDas führt nicht dazu, wie für die neue Verhandlung bemerkt wird, dass das Urteil in Art und Höhe der\nStrafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden\nkönnte, weil die Staatsanwaltschafi die Revision zu seinen Ungunsten eingelegt hat ( § 358 Abs 2 S 1 StPO);\ndenn da sie überhrupt nur Erfolg hat, weil sie vermöge\n\ndes § 301 StPO zugunsten des Angeklagten wirkt, und\nrur deswegen nicht verworfen wird, wäre einc solche\nFolge sinnwidrig (RGSS 45, 62, 64 f).\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\n\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-15/1-str-206-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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