{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-14_1_StR_660_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"1 StR 660/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 085\n293\n\nLi StR 660\n\na y 0/\n\nS\nIP\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Karl R iD zus mW. zevoren on >\n1928 ın PB (Kreis ra;\n\n- Sachbezeichnung: Be -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Reg wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 22. September 1953, soweit es ıhn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwi\n\nDie Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) wird\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Zum Tatbestand der Sachhehlerei gehört die Vorteils-\n\nabsicht des Täters. Hierzu enthält das angefochtene Urteil\n\nkeinerlei Feststellungen. Auch aus dem Zusammenhang der\nubrigen Urteilsausführungen ıst nichts Bestimmtes daruber\nzu entnehmen, ob der Angeklagte Re heim Absetzen der\ngestohlenen Strickwesten eine Vorteılsabsicht im Sinne des\n\n§ 259 StGB verfolgte. Aufhebung und Zurückverweisung ist daher geboten.\n\nIm übrigen, vor allem in den Ausführungen zur äusseren\nTatseite und zum Hehlereivorsatz, ist das Urteil nicht zu beanstanden.\n\n2. Auch zum Strafausspruch ist die Revision begründet.\n\nAbgesehen davon, dass die Strafzumessungsgründe hinsichtlıch des Angeklagten Re ausserordentlich knapp gefasst\nsind und möglicherweise nicht alle wesentlichen Umstände enthalten, genügen sie auch nicht den in den Entscheidungen\nBGHSt 1, 103 und 105 aufgestellten Grundsätzen zur straferhöhenden Verwertung hartnäckigen Leugnens. Ein solches Verhalten, vornehmlich in der Hauptverhandlung, kann nur straferhöhend wirken, wenn das Gericht die sichere, im Urteil\nregelmässig zu begründende Überzeugung erlangt, dass sich der\nAngeklagte nicht nur gegen die Anklage verteidigt oder aus\nAngst vor Strafe oder aus anderen nicht zu missbilligenden\nGründen die Tat abstreitet, sondern dass er nach wie vor\n\nim schlechten Sinne zu ihr steht, obwohl sie ihm überzeugend nachgewiesen ist, wenn er sich also der Einsicht in das\nVerwerfliche seines Tuns bewusst verschliesst, so dass die\nAnnahme höherer Schuld oder künftiger Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Dagegen darf ein Angeklagter, der nur aus Furcht\nvor Strafe oder aus andern, für sich allein nicht zu missbilligenden Gründen leugnet, nicht schon deshalb strenger\nbestraft werden. Im einzelnen wird auf die Begründung der\nEntscheidungen BGHSt 1,103 und 105 verwiesen.\n\n3. Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des $_60\nNr _3_StPO hätte keinen Erfolg gehabt.\n\nZwar genügt es regelmässig nicht, wenn die Nichtbeeidigung eines Zeugen nur mit der Anführung dieser Vorschrift begründet wird (Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1952, 273 Nr 19). Die Verurteilung des Angeklagten\nR beruht jedoch hierauf nicht. Die Zeugen Eheleute\ndan die nach § 60 Nr 3 StPO unbeeidigt blieben,\nsind weder zu der Tat des Angeklagten noch zur Vortat (Einbruchsdiebstahl bei der Firma Do _ ) gehört worden.\nDer Vortäter Be, mit dem und für den der Angeklagte\ndie Strickwesten absetzte, war vielmehr vor der Polizei\nglaubhaft geständig. Auch der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren im wesentlichen gestanden. Erst in der\nHauptverhandlung bedurfte es zur inneren Tatseite der\nHehlerei der Überführung durch Zeugen, Dazu gehörten\n\ndie Eheleute VE jedoch nicht:\n\n- 4 -\n\n4. Stellt sich heraus, dass der Angeklagte nicht in\nVorteilsabsicht gehandelt hat, so kommt die Anwendung des\n§ 257 StGB in Betracht.\n\nDr, Hörchner Bundesrichter Mantel Jagusch\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,\n\nDr. Hörchner\n\nHübner Dr. Mannzen\n\n2\n\nren\n\nrn nn en ne\n\nin\n\niu\nje 7 Zee — Du un\n\nDa\non nt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-660-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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