{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-14_1_StR_633_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"1 StR 633/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 633,54 2505 071 29p\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Willi en : us ‚ Gemeinde\nx (Landkreis re. geboren am 1908 in\nvg. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen kotzucht ua.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Mantel\nzundesrichter Dr Jagusch\nBundesrichter Dr. Kkübner\nBundesrichter Dr. kannzen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 29. Juli\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Deggendorf.\n\nVon Rechts wegen\n\nann\n\n-2-\n\nGründe:\n\n— _\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen und Blutschande, in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus verurteilt, weil er seine noch nicht\n21 Jahre alten Töchter Erna und Käthe durch Gewalt und durch\nDrohungen mit Erwürgen bzw. Erschlagen genötigt habe. sich\nvon ihm zum Beischlaf missbrauchen zu lassen.\n\nDer Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend Die Revision\nhat Erfolg\n\n1) Die Beweisamträge auf Vernehmung eines psychiatrischen\nÜbergutachters sowie eines Facharztes für Gynäkologie hat\ndie Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt. Die zu klärenden Fragen drängten auch nicht dazu,\nvon amts wegen weitere Sachverständige zuzuziehen.\n\n2 ) Dagegen ist § 244 Abs 3 StPO verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer hatte beantragt, Frau Sc aus\n3adenweiler, eine frühere Arbeitgeberin der Erna i ’\nals Zeugin darüber zu hören, dass diese sich von ihr 20 DM\nunter dem Vorwand erbeten habe, ein Nachnahmepaket bei der\nFost abholen zu wollen, während Erna U in der Hauptverhandlung erklärte, sie habe sich die 20 Dü geben lassen,\num sie ihrem Vater zu schicken. Das Landgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil schon durch die Aussage der Erna\nAD feststehe, dass sie bezüglich der 20 DH Frau Sch\n\ngegenüber die Unwahrheit gesagt hat.\n\nDie Strafkammer hat demnach ihre Entscheidung über den\nBeweisamtrag auf den Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung\ngestützt. Sie hat aber hierbei die Beweisbehauptung nicht\nin ihrem wirklıchen Sinn und vollen Inhalt berücksichtigt.\n\nDem Beschwerdeführer kam es nicht nur darauf an, nachzuweisen, dass Erna I) sich unter irgend welchem unwahren Vorbringen von Frau sch Geld geben liess, sondern auch darauf, dass sie in der Hauptverhandlung dem\nGericht wiederum nicht die Wahrheit sagte, sondern den\nVorgang erneut unrichtig schilderte. Diesen Teil der Behauptung erfasst die Wahrunterstellung nicht. Sie wird\nwegen dieser unzulässigen Abwandlung der unter Beweis gestellten Tatsache dem erkennbaren Sinn des Beweisamtrags\nnicht gerecht. Die Ablehnung ist daher zu Unrecht erfolgt\n(RG JW 1922, 1035 Nr 41; 1936, 1132 Nr 11; RG HRR 1940\nNr 841 und Nr 1170):\n\nAuf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil auch beruhen. Die Zeuginnen Erna und Käthe haben mit\nihren Aussagen in wesentlichen Punkten gewechselt (siehe\nziff 3). Es kam daher darauf an, alle köglichkeiten zur\nPrüfung ihrer Glaubwürdigkeit auszuschöpfen Gerade die\nFeststellung einer unwahren Aussage vor Gericht hätte die\nBeweiswürdigung hinsichtlich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge beeinflussen können.\n\n3.) Erna MBD behauptete bei ihrer polizeilichen Vernehmung, ihr Vater habe, während ihres Aufenthalts in Höglstein, der längere Zeit dauerte, fast täglich mit ihr\nGeschlechtsverkehr gehabt, während sie später nur drei\nFälle, darunter einen in Höglstein, bestätigte. Käthe\nx: erklärte bei ihrer ersten richterlichen Vernehmung,\nsie habe immer geschrieen, wenn ihr Vater sie zum Beischlaf\nnötigte. In der Hauptverhandlung behauptete sie, in diesen\nFällen nicht geschrieen zu haben. Wenn das Landgericht\ndiese erheblichen Unterschiede in den Aussagen als \"kleine\nDivergenzen\" (das Wort \"keine\" auf S 7 des Urteils ist\n\nein offensichtlicher Schreibfehler) bezeichnet, so’ kann\n\nEn\n\ndem nicht gefolgt werden. Es wäre eine eingehendere und\nerschöpfende Auseinandersetzung mit den Widersprüchen\nerforderlich gewesen.\n\nAuch diese ungenügende sachlichrechtliche Aufklärung\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\n4.) Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen.\nDer Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Fragen\nan die Zeugen und Sachverständigen zu stellen und gegebenenfalls auf eine zusammenhängende Vernehmung der Erna N)\nhinzuwirken (§ 238 Abs 2 StPO).\n\nDass das Urteil vom 9. November 1953 aufgehoben worden\n\nist, hindert nicht. es zum Zwecke des Vorhalts insoweit\n\nzu verlesen, als es sich um die Feststellung handelt, ob\nkäthe oo ) in der früheren Hauptverhandlung über die\nVorgänge, die sich am korgen des Besuches in Rindelbach\nereigneten, eine andere Darstellung als in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1954 gegeben hat (BGH 3 StR 613,53\nvom 7. Oktober 1954).\n\nwenn der Landgerichtsarzt in der neuen Hauptverhandlung nicht nur über den Befund des Hymens, den er bei\n\nder Untersuchung der Käthe MB feststellte, gehört\nvird, sondern auch darüber befragt wird, ob trotz der\n\nUnversehrtheit des Eymens ein Beischlaf stattgefunden\nhaben kann, so ist zu beachten, dass er insoweit als\nSachverständiger aussagt.\n\n5.) Es ist angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Hörchner Nantel Jagusch\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-633-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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