{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-14_1_StR_590_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"1 StR 590/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_SiR 390/54 2305 072 292\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der 5utrafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Rupert M ‚„ zuletzt\nin W@B wohnhaft, geboren am 1913 in 2\nBB: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen -\nhaben:\n\nSenatspräsident Yr.Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Vr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Nannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat az\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJusti zangestellter ii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Regensburg vom 8.dJuli 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie sosten des kechtsmittels, an das Schwurgerickt\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n272\n\nver angeklagte, ehemals HJ-Bannführer in Regensburg,\nschoß den Jrteilsfeststellungen zufolge am 23.“pril\n1945 in der sveschäftsstelle der <reisleitung der N3)«P\nin hkegensburg zugleich mit dem Kreisamtsleiter der ESV,\nED. auf den festgenommenen vwendarmeriewachtmeister\nLED, vun ihn am Entweichen zu hindern. Er nahm an,\nLG habe unmittelbar vorher einem der Volkssturnmänner, die die vesch£ftsstelle abriegelten, ein Auge\nausgestochen, m] wurde in den Schädel und die\nherzgegend getroffen. Der Kopfschuss war tödlich. Ob\nder ungeklagte oder ED ihn abgefeuert hat, war\nnicht festzustellen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten - wie den\nschon abgeurteilten ir ) - als Hittäter wegen Totschlags verurteilt. Seine Sachrüge ist hinsichtlich\nder Anwendung des § 47 StGB begründet.\n\n1! Zur Mittäterschaft enthält das Urteil Peststellungen, die nicht mit der zur Anwendung des § 47: StGB\nerforderlichen Gewißheit übereinstimmen und daher jedenfalls die ZJöglichkeit irriger rechtlicher Beurteilung eröffnen:\n\nDen Ausführungen auf S 5 Un zufolge stand der angeklagte bei der Schußabgabe \"dicht neben Erg: bei\nder rechtlichen Würdigung (S 18 UA) wird dies dahin. ergänzt, daß beide \"dicht nebeneinander\" standen und daB\njeder von ihnen sah, wie der andere die Pistole zog\nund auf Tg anlegte. Es ist Tatfrage, ob hieraus\nund aus den übrigen Feststellungen ausreichend zuverl&ssig ein -— zumindest bedingter — gemeinsemer Tötungsvorsatz ie) und des angeklagten hervorgeht, so daß\nJeder das Verhalten des andern als eigenes gegen sich\n\ngelten lassen muss. Zu beanstanden wäre eine hierauf\ngestitzte derartige Überzeugung des Schwurgerichts\n- nach § 47 StGB nicht.\n\nInnerhalb der Beweiswärdigung (S 12 Ua) findet\nsich jedoch in der aussage des damaligen Gauwalters\nDi: \"in dessen „rmen\" Po ) erschossen wurde, eine\netwas abweichende „Jarstellung des Hergangs, die für\ndie Fraze der Jittäterschaft 3edeutung haben kann, sofern sie nicht nur auf Ungenauigkeit des Ausdrucks\noder auf andern, aus dem Urteil bisher nicht ersichtlichen Umständen beruht. DW, dem das Schwurgericht\nvolle Glaubwürdigkeit zubilligt und dessen „ussage\nes folgt, hat bekundet, als er nach dem Zusammenbrechen aufblickte, habe etwa 2 m vor ihm mit\nrauchender Pistole do 3 ] gestanden, \"etwas weiter\nzurück\" der Angeklagte und Hauptmann Bm. vas\nUrteil ergibt im übrigen, dass beide Schützen etwa\n2 bis 3 m von Li entfernt standen.\n\nHiernach kann der Angeklagte ganz knapp hinter\nund zugleich seitlich von He gestanden haben, so\ndaß jeder das Verhalten des andern leicht wahrnehmen\nkonnte und auch beobachtet hat; er kann aber auch weiter zurück und weniger seitlich gestanden haben. Auch\ndann hat er sehr wahrscheinlich das Tun Egg +eobachtet; ob aber auch Fe das des Angeklagten\n- was nicht schlechthin ausgeschlossen sein mag -, bedürfte noch besonderer Früfung.\n\nGegebenenlalls wäre auch zu untersuchen, ob ein\ngemeinschaftliches Vorgehen beider (§ 47 St&B) aus\nandern Beweisergebnissen mit Sicherheit entnommen\nwerden kann.\n\nDie Unzklarhcit innerhalb der Feststellungen nötigt zur aufhebung und Zurückverweisung.\n\n252\n-AÄA-.\n\nStellt sich in der erneuten Hauptverhandlung\nkeine “ittäterschaft heraus, so kann dem Angeklagten nur der Schuß zugerechnet werden, dessen Tödlichkeit nicht. erwiesen ist. Er kann dann des versuchten Totschlags schuldig sein (§§ 212, 43 StGB).\n\n2.. Die übrige Jachrüge der Verteidigung ist\nunbegründet, soweit sie nicht überhaupt nur die\ntatrichterliche Beweiswürdigung beanstandet oder\neigene Feststellungen an die Stelle der gerichtlichen\nzu setzen sucht. Insbesondere hat das Schwurgericht\nohne ersichtlichen 'Rechtsirrtum Notwehr des Angeklagten und einen Irrtum hierüber oder über die Zulässigkeit des Schußwaffengebrauchs schon in tatsächlicher Beziehung ausgeschlossen.\n\n3. Zu den Verfahrensrüsen ist für die künftige\nHauptverhandlung zu bemerken:\n\na) Trifft es zu, dass der Verteidiger Teilen\nder Hauptverhandlung aus von der Revision nicht näher\ndargelegten üründen nicht folgen konnte, ohne daß\nder Vorsitzende auf Ersuchen Abhilfe söhuf, so hat\n‚die Verteidigung doch keinen Gerichtsbeschluss\nhierüber (§ 238 Abs 2 StPO) herbeigeführt. Schon aus\ndiesem Grunde. muß diese Rüge erfolglos bleiben. Ob _\nbesondere; in formgerechter Rüge vorgebrachte Umstände\nvorkommen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann auf sich beruhen.\n\nb) Das gegen HD ergangene rechtskräftige\nStrafurteil durfte zum Beweise seines Bestehens und\nInhalts, soweit der Zweck des gegenwärtigen Verfahrens es unerlässlich machte, verlesen werden. Die\n§§ 249 flg StPO stehen nicht entgegen. Die unmittelbare\n\nhe\n\n’ .\n. . . . . ..\nnn nn En TE BT et\n\nFo z, ..\nu we aereiiı.,\n\n.\ns\nu\n\nee\n\nPAR _\n\n.\n\nTRUE\n\nrn 57 Fat iu”,\n\n. “.\n2.\n2 et Beh: m\n\nA cha un ln dran 2\n\n-5_\n\nErhebung der Beweise im gegenwärtigen Verfahren\n(§ 250 StPO) durfte jedoch dadurch nicht ersetzt\nwerden.\n\nc) Die Vorschrift des § 60 Nr_3 StPO stand der\nVereidigung des ehemaligen HJ-Ausbilders 20\nals Zeuge dann entgegen, wenn er durch die anfängliche Falschaussage im Strafverfahren gegen Hg\nGB :ıch gen Angeklagten MOD ser Bestrafung\nentziehen wollte oder dessen jedenfalls verdächtig ist. Die versönliche Begünstigung (§ 257 StGB)\nrichtet sich gegen die RKechtspflege. Sie setzt\nzur inneren Tatseite das Bewußtsein voraus, daß\nsich der Vortäter im Sinne des § 257 StGB strafbar gemacht hat, sowie aie absicht, die angemessene\nBestrafung durch das eigene Verhalten zu vereiteln.\nJas war schon der Fall, wenn 7) damals wußte,\ndaß außer rg noch ein anderer in strafbarer\nweise an der Tat beteiligt war, und daraufhin auch\ndessen- unmittelbare oder mittelbare - Begünstigung in seinen Willen aufnahm. Die Person dieses\nandern Tatbeteiligten, sein damaliger aufenthalt\noder irgendwelche Maßnahmen der Strafverfolgung\ngegen ihn brauchten 2 nicht bekannt zu\nsein. 'An der Absicht der Strafvereitelung in bezug\nauf den Angeklagten 7] fehlte es jedoch, wenn\n\nBestreben allein auf eine Begünstigung\n\n-6-\n\nrg gerichtet war. Von der Aufklärung\nhierüber hängt die Zulässigkeit der Vereidigung\n\nab. Bisher 158ßt sich kein sicheres Urteil darüber\n\ngewinnen.\n\n:Dr.Hörchner\n\nHübner\n\nBundesrichter Mantel: Jagusch\nist beurlaubt und des-\n\nhalb an der Unterzeich-\n\nnung verhindert.\n\nDr.Hörchner Dr.Mannzen\n\nzer\nu\n\nTr\n\nx\n“ . 14 2°\ngr ut\n\nAa,\n\ntn\n\nArne ren\n\n.-=n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-590-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-590-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.083779+00:00"}}