{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-14_1_StR_321_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"1 StR 321/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 321/54\n\n2505 051 Jov\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumeister Jose? HEEED aus EEE, geboren\nam GEB 1902 in vB,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n\nder Verhandlung vom 14. Dezember 1954 in der Sitzung vom\n''15.'Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beigitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. > in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EM» vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Regensburg vom 28. Januar 1954 wird\nverworfen. j\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten des RechtsmittelAzu\ntragen.\n\nNur\n> Ds\nen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen neunzehn vollendeter Fälle und eines versuchten\nVergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, ficht das Urteil insoweit an, \"als der Angeklagte mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses\" - das sind die Fälle 8 (F>-Bar in\n“ED un: 16 (Cafe Bin ME) der Urteilsgründe -\n\"verurteilt worden ist\". Die Worte \"mit Ausnahme der\nFälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses\" sind unklar. Denn einerseits ist der Angeklagte nicht \"mit\nAusnahme\" dieser Fälle, sondern auch wegen dieser Fälle\nverurteilt worden. Andererseits beantragt der Beschwerde-\n\"führer Aufhebung des ganzen Urteils und greift dieses\n‘im Rahmen der Revisionsbegründung auch in den genannten\nzwei Fällen an, und zwar auch im Schuldspruch, innerhalb dessen keine Beschränkung der Revision zulässig\nist. Das Revisionsgericht hat bei dieser Sachlage die\nWorte unter II Absatz 1 der Revisionsbegründung \"mit\nAusnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses\"\nunbeachtet lassen müssen und die gesamte Verurteilung\nrechtlich nachgeprüft.\n\nDie Revision ist in vollem Umfang zu verwerfen,\nda das Landgericht das Recht richtig angewendet hat.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts darüber, daß\nder Angeklagte für die ihm zur last gelegten Straftaten\nvoll verantwortlich ist, lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das Gericht folgt dem Sachverständigen darin,\n\nran,\n\nrt.\nPR EN .\n\nne...\n\nee er Fe\nPR\n\n.u\n\nDu\n\ndaß es sich bei dem Angeklagten um eine psychopathische\nPersönlichkeit mit abnorm gesteigertem Lebensgefühl,\ngroßem Geltungsbedür: dis und einer gewissen, in seiner\nTrunksucht zutagetrete enden Hemmungslosigkeit handele,\ndaß aber bei ihm weder eine Geistesschwäche noch eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege, die\ndie Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder 2 StGB begründen\nkönnte. Das Gericht hat auch nicht übersehen, daß nach\nAuffassung des Sachverständigen der Angeklagte nach\ndem Genuß von grösseren Mengen Alkohol in einen Zustand\nvon pathologischer Hemmungslosigkeit gerät, in dem\nbei ihm hinsichtlich der Begehung strafbarer Handlungen\nein völliger Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB\nanzunehmen ist. Es hat diese Möglichkeit bei der Feststellung der einzelnen Straftaten des Angeklagten sorgfältig beachtet. Mit Recht ist es in allen Fällen,\nin denen es zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, davon ausgegangen, daß dieser die Straftaten bereits in nüchternem Zustand verübt hat, Bei den\nZechbetrügereien sieht das Gericht die entscheidende\nAusführungshandlung mit Recht in dem Bestellen von\nSpeisen. und Getränken, durch das der Angeklagte zugleich\nallen Zahlungsfähigkeit vortäuschte.\n\nMit Recht hat das Landgericht für die Frage, ob\nauf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaen\ndas Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom\n31. Dezember 1949 anzuwenden ist, als maßgebend angesehen, welche Gesamtstrafe bis zum Stichtag verwirkt\nwar. Das entspricht dem Gesetz (§ 4 aa0). Eine für\ndie vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten\ndes Angeklagten gebildete Gesamtstrafe würde die im\n\n2\nEr\n\nJay\n\n§ 3 Abs 1 aaO vorgesehene Grenze überstiegen haben.\n\nDie Prüfung der einzelnen, dem Angeklagten zur\nLast gelegten Straftaten ergibt folgendes:\n\nDie in den Urteilsgründen unter Nr 1 bis 3 behandelten Fälle beziehen sich auf Geschäfte des Angeklagten mit der Kreissparkasse ZGB in der zeit von\nOktober bis Dezember 1948. Diese Geschäfte würdigt die\nStrafkammer auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhalts zu Recht als drei Fälle des Betruges. Der Angeklagte ließ sich von der Kreissparkasse einen von\nihm auf sein Postscheckkonto ausgestellten Postbarscheck über 1 000 DM bevorschussen, obwohl er keinerlei DM-Guthaben auf diesem Konto hatte; die ihm angeblich von der Militärregierung in Aussicht gestellte\nFreigabe von 1000 DM gab dem Angeklagten kein Recht\nzur Ausstellung von Schecks. Dann machte er in der\nGastwirtschaft HD eine Zeche von 199 DM, ohne sie\nbezahlen zu können; für den Scheck über 200 DM, den er\nhingab, war, Wie er wußte, keine Deckung vorhanden.\nWeiterhin ließ er sich von der Kreissparkasse 255\n> einen auf die Kreissparkasse ZEEEE auszestellten und durch kein Guthaben gedeckten Scheck über\n450 DM bevorschussen. Seine Einlassung, er sei überzeugt gewesen, bei der Kreissparkasse ZW Kreait\nin Höhe von 3 000 DM zu haben, auch habe er kurz vorher einen Scheck des Dr. Sg über 600 DM bei der\nKreissparkasse eingereicht, ist nach den Feststellungen des Landgerichts widerlegt. Mit ihren Ausführungen\n‚hierzu greift die Revision in unzulässiger Weise die\n\n“: Vrteilsfeststellungen an.\n\nE3\n\nFür den Fall 4 (Hotel Fb in mW) erzint\n\nsich aus. den Feststellungen des Landgerichts klar, daß\ndie Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Geschäftsführer RW üver ein den Scheckbeträgen entsprechendes Guthaben bei der Kreissparkasse Zub una\nüber ein Guthaben aus Baustofflieferungen an den Besitzer des Hotels machte, unwahr waren. Die Ausführungen, die die Revision hierzu macht, sind abwegig. Daß\nder Angeklagte damals nicht mit Zahlungen seitens des\n\nStadtbauamtes 7) rechnen konnte, stellt das\nUrteil eindeutig fest.\n\nIm Falle 5 würdigt das Landgericht den Versuch\ndes Angeklagten, durch Frau rn einen von ihm\nausgestellten Scheck auf die Kreissparkasse \"guiim,\nfür den keine Deckung vorhanden war, bei der Hin\nBank in Ki bevorschussen zu lassen, zu Recht als\nversuchten Betrug. Die Ausführungen der Revision hierzu\nliegen neben der Sache.\n\nAuch im Falle 6 (KEEP Bar in NEW) recht-\n\nfertigen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten. Als er am 22. September 1949\n\nden Scheck über 660 DM auf die Dguiß> Vereinspank \"\":\nin Ri ausstellte, wies sein Konto bei dicker\nBank zwar ein den Scheckbetrag übersteigendes Guthaben\nauf. Dieses Konto war aber, als der Scheck am 29.September\n1949 vorgelegt wurde, durch die Einlösung anderer\n\nSchecks bis auf einen geringfügigen Betrag erschöpft.\nNach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte,\n\ndem infolge der laufenden Ausstellung von Schecks nicht\nin jedem Augenblick der Stand seiner Konten bekannt\n\nwar, damit gerechng, daß im Zeitpunkt der Vorlage der\nSchecks ein entsprechendes Guthaben nicht vorhanden\n\nsein werde. Mit Recht würdigt das Gericht diesen\n\nIE\nni\n\nSachverhalt dahin, daß der Angeklagte auch in diesen\nFalle mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die\nmögliche Schädigung des Schecknehmers bewußt in\n\nKauf genommen. Eine unbestimmte Hoffnung, die Schädigung werde nicht eintreten, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Das Gebot der Rechtssicherheit im Scheckverkehr verlangt die zuverlässige\nGewißheit, daß der Scheck bei der Vorlage eingelöst\n\nwird.\n\nIm Hotel HM in u (Fall 7) hat der An-\n\ngeklagte eine Reihe von Schecks in Zahlung gegeben,\ndie, wie er wußte, nicht gedeckt waren, und dort noch\nbis Ende November 1949 gewohnt, obwohl er wußte,\n\ndaß er die dafür auflaufende Schuld nicht werde bezahlen können. Sein Guthaben bei der SEE Syarkasse in N) aus. der Zahlung vom 3. Oktober 1949\nwar bereits am 20. Öktober 1949 erschöpft, und aus\nseiner Teilhaberschaft an dem Baugeschäft Kg\nkonnte er sich in absehbarer Zeit nicht den Eingang\nvon Geld versprechen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betrußes,\n\nAuch in den weiteren Fällen 8 bis 20 tragen die\nBeweisergebnisse die Verurteilung. Der Angeklagte ist\nstets als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Besteller aufgetreten, hat große Bestellungen erteilt\nund Zechen gemacht, die nach der Sachlage umgehend\nzu bezahlen waren, obwohl er weder Bargeld noch entsprechende Guthaben besaß, durch die die von ihm ausgestellten Schecks gedeckt gewesen wären. Er hat dadurch die ihm vertrauenden Gastwirte und deren Angestellte sowie die sonstigen Geschäftsleute um verhält-\n\nno u. > “ .. ’\nm Fee zz wer\nIS nn 2\"\n\n“ar\naerdh\n\n.Z\n\nwm.\nSa en BEREITET\" ID\n\ner\n3.\n\neo, ai +\neg.\n\n- 17 -\n\nnismässig hohe Beträge geschädigt und war sich bei\nAufgabe der Bestellungen auch bewußt, daß er diesen\nPersonen Schaden zufüge. Über den Stand seiner Bankkonten wurde er von den betreffenden Banken durch\nÜbersendung von Auszügen jeweils auf dem Laufenden\ngehalten. Mag der Angeklagte, wie das Landge-\n\nricht zu seinen Gunsten unterstellt, Grund zu der\n\nAnnahme gehabt haben, daß er mit weiteren Zahlungen\n\nvon Seiten des DB Landesamtes für Vermögens- |\nverwaltung und Wiedergutmachung rechnen konnte, so\n\nwußte er doch, wie das landgericht feststellt, daß |\n\nselbst eine verbindliche Zusage des Landesamtes ihn\nnicht in den Stand setzte, über diese Summe sofort\nzu verfügen und im Hinblick auf eine solche Aussicht\nSchecks auszustellen, die nach dem Gesetz auf Bankguthaben gezogen werden und im Zahlungsverkehr das\nBargeld ersetzen sollen. - Das Vorbringen der Revision besteht zum ' großen Teil in unbeachtlichen\nAngriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des\nUrteils. Bei ihren Rechtsausführungen verkennt die\nRevision, daß nach der zutreffenden Ansicht des\nLandgerichts der Betrug in diesen Fällen dadurch vollendet wurde, daß der Angeklagte sich Vermögenswerte\nübatragen ließ unter Inaussichtstellung umgehender\nZahlung, zu welcher er nicht in der Lage war, was\n\ner wußte oder womit er jedenfalls rechnete. Daß\n\ner als Kunde oder Gast bekannt war und daß er vorher wiederholt sofort bar bezahlt hatte oder seine\nfrüheren Schecks eingelöst worden waren sowie daß\n\nin einzelnen Fällen andere Gäste seine Kreditwürdigkeit bestätigten, steht weder den tatsächlichen Feststellungen noch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts entgegen. Ohne jede Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist es, daß der\n\nAngeklagte die Kreditgeber auf deren Mahnungen hin\nauf seine Ansprüche an das Landesamt für Vermögensverwaltung verwiesen, daß er nachträglich andere,\nebenfalls ungedeckte Schecks für seine Schuld hergegeben und in einem Falle seinen Lastkraftwagen zur\nSicherung übereignet hat, ebenso, daß ein Gläubiger\ndurch spätere Versilberung eines Vermögenswertes des\nAngeklagten seinen Schaden hat ausgleichen können.\n\nIm Falle 16 ist die Betrogene nachträglich durch\nHingabe eines Mantels entschädigt worden. Darin lag\nebenfalls lediglich eine Wiedergutmachung des zugefügten Schadens. Auch die Strafzumessung in diesem\nFalle ist frei von Rechtsirrtum.\n\nIm Falle 17 hat der Angeklagte sich von dem Hotelportier PD, den er aufgefordert hatte, mit ihm\neine Faschingsveranstaltung im Hotel RW zu vesuchen, 150 DM geliehen. Nach der Feststellung des\nGerichts hat er PB zu dieser Darlehnsgewährung\ndurch die Hingabe eines Schecks bestimmt. Ohne Rechtsirrtum sieht das Gericht hierin wie in den anderen\nFällen die Zusicherung, daß dieser bei Vorlage eingelöst werde. Da für den Scheck tatsächlich keine Deckung\n\nmu\n=.\n\nTZT\n\nzo\n\nREED a DITCHER --\n\nRitt\n\nEr 3.\n\nvorhanden war, was der Angeklagte wußte oder womit er\njedenfalls rechnete, und ro infolgedessen\n\nden vorgestreckten Betrag nicht alsbald zurückerhielt,\nist auch in diesem Fall der Tatbestand des Betruges\ngegeben.\n\nSomit war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\n\n\"© Hübner Dr.Mannzen\n\nAm\nERRT\nRE\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-321-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-321-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.063381+00:00"}}