{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-14_1_StR_288_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"1 StR 288/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 SiR 288/54 2305 052 |\n\nIm Namen d e 8 Volkes\n\nIn der Strofsache\n\ngegen\nden Landwirt AdolfM aus N ‚\ndort geboren am N\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15-Dezember 1954, auf Grund der Verhandlung vom 14.Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichterat are\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeimter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klemens gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 14.Dezember 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, daß\nder Ausspruch über die Dauer der Bewährungszeit\nBestandteil des am 9.September 1954 geänderten Beschlusses des Landgerichts in Trier vom 14.Dezenber 1955 ist.\n\nDer Angeklagte und der Nebenkläger haben die Rosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat in den frühen Morgenstunden des\n2.Mai 1953 im Verlauf eines Wirtshausstreits dem Landwirt Johann KW nit der geballten Faust einen\nschlag auf die rechte Halsseite unter dem Kinn versetzt, durch den x benommen wurde, so daß er\nüber die Haustürschwelle nach hinten umfiel und mit\nsem Kopf auf das Pflaster schlug. ee ) erlitt\neine “ehirnerschütterung mit Gehirnquetschung und einen Schädelbasisbruch; er verstarb am 4.Mai 1953 an\nden Folgen der erlittenen Verletzungen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Monaten Tefängnis\nverurteilt unter anrechnung einer erlittenen kurzen\nUntersuchungshaft. Das Gericht hat die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren\nausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Vater des Getöteten, der Landwirt\nKlemens ED. als Nebenkläger Revision eingelegt.\nGerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts, vom\nNebenkläger auch die Verletzung des Verfahrensrechts,\nohne daß jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen\nangegeben werden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers sind auf den Strafausspruch beschränkt, wie die nähere Begründung des Recktsmittels\nzweifelsfrei erkennen 1äßt.\n\nZutreffend und unter Beachtung des Erfordernisses\ndes § 56 StGB würdigt das Gericht die Tat des Angeklagten als ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäss § 226 StGB. Rechtlich einwandfrei 'ernein: ,\nes auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Var- j\n\nliegen von Notwehr, vermeintlicher Notwehr und strafloser Notwehrüberschreitung.\n\nEine Angriffshandlung des Johann ed ) lag überhaupt nicht vor. Das Schwurgericht stellt fest, daß\nIn ) mit dem Stuhl, den er mit beiden Händen an\nVer Lehne gepackt vor sich hielt, sich schützen, nicht\naber angreifen wollte. Nach der äusseren Tatseite war\ndaher das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegen x\n) ein rechtswidriger Angriff, der darin bestand, daß\ner ihn beim Kragen packte und zur Gastzimmertür stieß,\nihm mit schnellen Schritten folgte und ihm im Hausgang\neinen weiteren Stoß gab. Wenn sich zu in diesem\n„ugenblick nach dem \"ihm immer noch schnell folgenden\"\n„ngeklagten umwandte und dabei \"gleichzeitig eine Hand\nin die Hosentasche steckte und ruckartig wieder herauszog\", so wäre eine wirksame Gegenmaßnahme von seiner\nSeite eine Verteidigung gegen den fortdauernden Angriff\ndes Angeklagten gewesen, der ihn zum mindesten rechtswidrig in seiner Bewegungsfreiheit beschränkte. Tatsächlich hat rg aber weder zu einem Schlag noch zu\neinem Stoß ausgeholt; eine Gegenmaßnahme des Angeklagten\nwar nicht durch die Sachlage gerechtfertigt. Von einer\nFortdauer des mit dem Erheben des Stuhles begonnenen Angriffs, wie die Revision des Angeklagten meint, kann\nSchon deswegen keine kede sein, weil in dem Erheben des\nStuhles überhaupt kein Angriff lag.\n\nAber auch die Feststellungen des Schwurgerichts,\nder Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, dass er\nim Hausflur der Angreifer war, und er habe somit nicht\nin der irrtümlichen Meinung gehandelt, für ihn lägen\ndie tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr vor, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht geht\n\n324\n\ninsoweit zugunsten des Angeklagten von der Annahme aus,\ndass vr, als er sich von den auf dem Fußboden mitein-\n\nander Raufenden, HQ@ und BB, aufrichtete und xD\n\n0) mit dem Stuhl in beiden Händen neben sich sah,\nglaubte, dass RE ihn angreife. Es lässt aber\nkeinen Rechtsirrtum erkennen, entspricht vielmehr der\nSachlage, wenn das Gericht angesichts der nunmehr folgenden Vorgänge es als ausgeschlossen bezeichnet, dass\nder „angektiagte \"den im Hochheben des Stuhles erblickten angriff noch für fortdauernd hielt\"; der Zeuge St»\nnahm dem rg mit der einen Hand den Stuhl ab und\nschob ihn mit der anderen beiseite, was gB. der\nim Urteil als ein harmloser, guter, hilfsbereiter\nWensch bezeichnet wird, mit sich geschehen ließ Der\nangeklagte packte ihn und stieß ihn zur Tür, wobei\n(> sich wiederum nicht wehrte, sondern sich nur\nkurz umscheute und dann wortlos zur Tür hinaus zum\nhausgang ging; selbst als der Angeklagte ihm noch im\nhausgang mit schnellen Schritten folgte, sah sich Kg\n@&® weder nach ihm um noch blieb er stehen; überdies\nhatte sich die besonders friedliche Natur des |]\n® schon bei den gegen ihn gerichteten Zurufen gezeigt,\ndie die - im übrigen harmlose — Auseinandersetzung eingeleitet hatten. - Der Zeuge GB. der nach den Revisionsausführungen des Ängeklagten als Mitglied der\n\nGegenpartej dem Angeklagten \"sofort in den Hausflur nachge-\n\nfolgt\" war und von ihm als zum Angriff auf ihn entschlossener Gegner anzusehen gewesen sein soll, hatte\nsich nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nicht\nan dem Streit beteiligt, wie auch von zwei \"Parteien\"\neiner Wirtshausschlägerei keine Rede sein ksnn. Wenn\ndas Schwurgericht daher aus der Tatsache, dass cu\n\n.\n._er\nen\n\nLu tn r\n\nFe\n\nPi\n\nU tn an\n\ndem angeklagten in den Hausgang folgte und beubachtete, was sich dort und auf der Haustürschwelle ereignete, nicht die Schlüsse auf das Vorstellungsbild\ndes, Angeklagten zieht wie die hevision, so begegnet\ndies keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hardel+\n\nes sich bei den Ausführungen der Revision um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.\n\nDer Feststellung des Gerichts, dass der Angeklagte\nbei dem Schlag gegen Kg sich üessen bewußt war,\nder Angreifer zu sein, also nicht zu Seiner eigenen\nVerteidigung gegen einen Angriff zu handeln,\nsteht auch nicht die vom ängeklagten behauptete und zu\nseinen Gunsten als unwiderlegt zugrunde gelegte ruckartige Handbewegung xD unmittelbar vor dem\nSchlag des Angeklagten entgegen. Mag der Angeklagte\nengenommen haben, daß Ki nit dieser Bewegung\nirgendeinen Gegenstand aus der Tasche zog, So hatte\ner doch weder zum Schlag noch zum Ssoß ausgeholt; daß\ner etwa ein Messer geöffnet hät‘e, hat auch der Angeklagte nicht behaupter Die Vorstellung von einem\ngegen ihn gerichteten Angriff konnte der Angeklagte\nsomit auf Grund dieser Bewegung iD nicht haben\n- ganz abgesehen davon, dass er sich sagen mußte, daß\nselbst ein tätliches Vorgehen RD eine Notwehrhandlung gegen ihn selbst darstellte. Es war dem Angeklagten nach der rechtlich einwsndfreien Feststellung\ndes Tatrichters klar, dass er der Angreifer war, wenn\n\ner nunmehr auf zu einschlug.\n\nDer verhängnisvolle Schlag des Angeklagten gegen\nden Hals rg war somit weder durch Notwehr gererhtfertigt noch wird er durch vermeintliche Notwehr\nentschuldigt. Die Frage, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Ver-\n\nJo?\n\nN\n\n+eidigung hinausgegangen is“, was nach § 53 Abs 3\n\nS5aB sein Handeln entschuldigen würde, ergibt sich\nbei dieser Sachlage nicht, denn der ängeklagte hat\nweder an sich noch nach seiner eigenen Vorstellung\n\nzu seiner Verteidigung gehandelt.\n\nDie Revision des Angeklagten war somit zu verwerfen.\n\nAber auch die Kevisionen der Staatsanwsltschaft\nunä des Nebenklägers sind nicht begründet. Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn das Gericht bei\nder Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft hätte, ob das öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung der Strafe erfordert. Die Tatsarhe, dass es sich hierüber in den Urteilsgründen\nnicht ausdrücklich ausspicht, berechtigt jedoch\nnach der Sachlage nicht zu der Annahme, dass es dıesen Gesichtspunkt versehentlich oder infolge Rechtsirrtums ausser acht gelassen habe Die Umstände\ndes Falles sprachen hier ganz besonders eindringlich\nfür eine Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und noch sehr jung; er\nwar übernächtig und angetrunken und kam zu der Tat\nnicht aus Rauflust oder Rohheit, sondern er hatte\nsich vielmehr bemüht, den aufgekommenen Streit zu\nschlichten, und ist in Erregung und Übereifer über\ndie zulässigen Grenzen hinausgegangen; er hat sofort\nnach der Tat aufrichtige Reue gezeigt und hat schließlich auch durch die erlittene Jntersuchungshaft bereits eine nachdrückliche Verwarnung erhalten. Daß\ndas Gericht unter diesen - von ihm erörterten und gewerteten — Umständen, die in ihrer Gesamtheit für\ndie Frage, ob das öffentliche Interesse die Voll-\n\n| nenn\n\n- “\n\nstreckung der Strafe erfordert, von maßgeblicher Bedeutung sind, diesen Gesichtspunkt übersehen haben\nsollte, kann mit hinreichender Gewißheit ausgeschlossen werden, Hinzu kommt die fühlbare Auflage,\ndie mit der Strafaussetzung verbunden wurde.\n\nder OÖberbundesanwalt hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft vertreten.\n\nDr.Hörchner Mantel Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Hübner ist\nerkrankt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert,\n\nDr.Hörchner Dr.Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-288-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-288-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.040782+00:00"}}