{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-12-07_1_StR_663_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"1 StR 663/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 063 2%.\n\n1 StR _ 663/54\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Haustochter Frieda : ED aus RD\nKreis SEE. dort geboren an GE 1922,\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\n.Bundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter \\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür fecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Koblenz vom 19. April 1952\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, en des Schwurgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon nechts wegen\n\n29\n\nnn\n\nDie Angeklagte ist wegen Kindestötun:; (§ 217 StGB) zu\nder zur Zeit der Urteilsfällung geltenden .liindeststrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision\nrügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts; sie führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\nDr. sch» und Dr. rg waren von der Angeklagten und\ndem Verteidiger im Vorverfahren ohne Einschränkung vom\närztlichen Berufsgeheimnis entbunden worden. Einer erneuten Befreiung in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht.\nIm übrigen könnte die Revision auch nicht darauf gestützt\nwerden, dass die Zeugen, selbst wenn sie nicht befreit\nworden wären, ‘von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach\n'§ 53° StPO keinen Gebrauch gemacht haben. Eine Belehrungspflicht besteht - anders als im Falle des § 52 StPO -\nnicht (RGSt 54, 395 66, 273, 275); das Gericht ist nicht\nverpflichtet, ein berufliches Schweigegebot von Amts\nwegen zu beachten.\n\n2. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die\nZeugen Dr. RP und VD nicht bei der im Rahmen der\nHauptverhandlung vorgenommenen Ortsbesichtigung oder im\nVerlauf der im Gebäude des Amtsgerichts in St. Goar\nfortgesetzten Hauptverhandlung vernommen worden sind.\nBeide Zeugen waren bereits in der Hauptverhandlung gehört worden. Durch den Beschluss, der ihr Erscheinen\nbei der Ortsbesichtigung anordnete, wurde ihre nochmalige Vernehmung dem Gericht nicht zur Pflicht gemacht.\nEs hätte der Angeklagten und ihrem Verteidiger frei gestanden, Fragen an die Zeugen zu richten.\n\nII. Sachrüge.\n\nl. Das Vorbringen der kevision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist und an deren Stelle die Angeklagte ihre eigene\nBeurteilung zu setzen versucht. Das ist unzulässig (§ 337\nStPO). Eine Verletzung von zwingenden Erfahrungssätzen ist\nnicht ersichtlich. Auch sonst lässt das Urteil durchgreifende\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n2, Im Strafeusspruch ist jedoch das Urteil aufzuheben,\nweil inzwischen durch das Strafrechtsänderun,. sgesetz vom\n4. August 1953 die Lindeststrafe des § 217 Abs 2 StGB von\nzwei Jahren auf sechs “Monate Gefängnis herabgesetzt worden\nist. Dieses mildere Gesetz ist nach der ständigen Kechtsprechung des erkennenden Senats auch vom Revisionsgericht\nzu berücksichtigen (§ 5 2 Abs 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO). Da\ndas Schwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und auf die zur Zeit der Urteilsfällung zulässige\nKindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschliessen, dass\nes eine Strafe von weniger als zwei Jahren Gefängnis fesigesetzt hätte, wenn dies damals bereits zulässig gewesen\nwäre,\n\nDr. Peetz Jagusch Dr. Schalscha\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/1-str-663-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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