{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-30_1_StR_561_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"1 StR 561/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"297\n\n1_StR 561/54 2506 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacke.\n\nPER\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. bert K aus “>\nEB: zevoren zn 1909 4 CSR,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 1,5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1954, an der teılgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr.Söchalseha\n\nBundesrichter Dr.Mannzen\nals beisitzends Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der weitschaft,\n‚als Ver reter der Bundesanwal tschaf\n\n#\n\nTnstigangestellter (\n„als Urkunds eam jer der Geschäftsstelle,\n\nx\nRn ne “ Pag\nas n\n\nfür Recht erkanntr- Ey,\n\n£\n\nAuf die Revision des Angekie gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Traunstein vom\n24.November 19553 wird, das ‚Verkaizien, eingestellt.\nDer Angeklagte hat die Aurgh de Wortsotzung des\nVerfahrens entstandenen Kosten zu tragen; im übrigen fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse\n\nzur Last. e\n\"Yon Rechts wegen\n\nE4 £ Fa\nEIER\n\n.\nfo *#\n\nBE ae a\n\n„a\n\ner\nPET HE WEN EEE. kasea\n\n. %\n”\n\n8\nwenn Ama m RÄT he 7\n\n5\nworan\n\n”\nE2\n\n>\nEA PRR\n\nun\nve\n\nem\n\n0a\nFr 72 r\n\n2591\n\nen\n\nDer Angeklagte hat als Prozeßbevollmächtigter der\nKlägerin in zwei Räumungsprozessen nach Zustellung\nder amtsgerichtlichen Urteile teils durch seinen damalıgen Anwaltsassessor Dr.MgD teils persönlich den\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt\nRED; mehrfach, jedoch ohne Erfolg, wissen lassen,\ner werde gegen die Beklagten Strafanzeige wegen eines\nzur Erlangung eines Aufbauhilfedarlehens angeblich begangenen Betruges erstatten, wenn.nicht binnen einer\ngestellten Frist Rechtsmittelverzicht erklärt werde.\nEr hat später auch tatsächlich die Anzeige erstattet;\ndas Strafverfahren endete aber mit der Freisprechung\nder Auftraggeber des Rechtsanwalts RD. Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hat der\n1.Ferienstrafsenat, da die Voraussetzungen des inzwischen ın Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1954\ngegeben sind, das Verfahren durch Beschluss vom 29.Juli\n1954 eingestellt, der dem Beschwerdeführer am 19. August\n1954 zugestellt wurde. Sein Verteidiger hat.mit dem am\n24. August 1954 eingegangenen Schriftsatz\"vom 23. August,\nalso rechtzeitig, die Fortsetzung des Verfahrens nach\n§ 17 StFG beantragt.\n\nDie auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, sodaß ermeut auf Einstellung des Verfahrens\nzu erkennen ist.\n\nI. Verfahrensrüge,\nDev Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung bean-\n‚tragt, durch Anfrage bei der Anwaltskammer in München\n\nfestzustellen, dass der Angeklagte nach anwaltschaftlichem Standesrecht damit rechnen konnte, dass Rechts-\n\nAT ee\n\na ren\n\n-3_\n\nanwalt RD die Ankündigung der Betrugsanzeige\n\nnicht an seine Partei weiterleiten werde. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil das Gericht.\nselbst zu prüfen und zu würdigen habe, ob die Anwaltspflicht dem Rechtsanwalt FD «ie Mitteilung\ngebot oder verwehrte und ob der Angeklagte mit der\nWeiterleitung rechnen konnte oder mußte. Der gegen\ndiese Entscheidung gerichtete Revisionsangriff ist\nunbegründet. Es handelt sich um eine Frage, über die\neine Beweiserhebung überflüssig war (§ 244 Abs 3 Satz\n\n2 StPO). Ausserdem beruht das Urteil nicht auf der\nAblehnung des Beweisamtrags, denn die Strafkammer\n\nhat festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein\nMitangeklagter planmässig darauf ausgingen, Rechtsanwalt rg durch die Androhung der Strafanzeige gegen seine Auftraggeber zu einer Verzichtserklärung\n\nauf die Berufung zu bewegen, und dass sie: \"mit der\nWeitergabe rechneten. Versuchte Nötigung würde übrigens\nauch begangen sein, wenn Rechtsanwalt 1 durch die\nAnkündigung eines Übels gegen geine Auftraggeber ohne\nderen Kenntnis beeinflusst werden sollte, da ihn selbst\ndie Strafanzeige gegen seıne Partei als Übel erscheinen\nmusste (R6St 17, 82).\n\nS\nPs\n\nII. Sachrüge £\n1.' Das Landgericht hat in rechtlich bedenkenfreier\n‚weiße festgestellt, dass die Angeklagten nicht warnen,\nsondern nötigen wollten. Es mag sein, dass der Auftraggeber des Angeklagten entschlossen war, auf jeden\nFall die Strafanzeige zu erstatten, und dass ihn der\nAngeklagte zunächst davon zurückgehalten hat. Wenn er\ndie Androhung der Strafanzeige als Druckmittel benutzen\n\nwollte, wie er es nach den Feststellungen des Tat-\n\nERST IN\n\nag\n\nN 1 ı\nY\n8\n\n“\nN\n\nrichters beabsichtigte, so mußte er so handelnz\ndenn nach erfolgter Strafanzeige wäre die Waffe\nstumpf gewesen. Deshalb wartete er mit der Erstattung der Anzeige, überliess auch nicht etwa diese\nMaßnahme seinem Auftraggeber, sondern fertigte\n\nsie entsprechend seiner Ankündigung selbst und\nreichte sie ein. Das Landgericht hat rechtlich\nunangreıfbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und früherer Staatsanwalt die Verwerflichkeit der Drohung mit einer\nStrafanzeige hinsichtlich eines mit dem erstreb- -\nten Ziel nicht oder nur entfernt zusammenhängenden Sachverhalts zwecks: Erreichung eines Rechtsmittelverzıchts erkannt hat. Er befand sich also\nnicht im Verbotsirrtun, sondern wusste, dass er\nUnrecht tat. Für Erörterungen über Entschuldbarkei’; eines Verbotsirrtums ist daher kein Raum.\n\nVon einer Gewissensnot kann keine Rede sein; nichts\nhinderte den Angeklagten, einen Auftrag zur Erstattung der Strafanzeige abzulehnen und seinem\n\nvun Ban an\n\nx\n»\nin\n\nu m“\n\n2. Die sachliche Nachprüfung ergibt auch im\nübrigen keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils,\ndie zu durchgreifenden Bedenken Anlass geben könnten.\nInsbesondere bedurfte es nicht der Feststellung\neines Beweggrundes für die Tat des Angeklagten;\nunter den mehreren in Erwägung gezogenen Beweggründen brauchte die Strafkammer daher keine Entscheidung zu treffen. “\n\nHr\n\nPR\n\nDa die Revision ohne Erfolg geblieben wäre, wenn\n\nnn\n\n«\n\nws\n\nem nr\n\n5\n\nELTERN\n\n”\n\n-5-\n\nnicht das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung\nfände, ist erneut die Einstellung des Verfahrens\nnit der sich aus § 17 Abs 4 StFG ergebenden\nKostenfolge auszusprechen.\n\nDr ‚Hörchner Dr.Peetz Mantel\nu “ B\n\n\"x Dr.Schalscha Dr.Mannzen\n\na\n\n..\n„»\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-561-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-561-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.548513+00:00"}}