{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-30_1_StR_527_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"1 StR 527/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2506 080 20.\n\n1 StR 527/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Wladislaw D aus VD\ngeboren Oo 1924 in (Galizien),\nzur Zeit in rer sache in Haft,\n\n2.) den Schlosser Ernst aus u. geboren\nam 1930 in T R), zur Zeit in anderer Sache\nin.Strafhaft,\n\nwegen Verbrechens gegen § 49 a in Verb. mit 85 249, 250 StGB\n\nP\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner j\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mähltel .\nBundesrichter Dr. Schaisene\n\nBundesrichter Dr- MWannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter De]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 24. Juni\n1954 werden verworfen mit der Massgabe, dass der\nAngeklagte wegen Verbrechens gegen § 49 a\nAbs 1 und 2 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs 1\nNr 1 und 3 StGB verurteilt ist.\n\ns\n\nä\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- '\n\nmittels zu tragen.\n\nmehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten\n\nhaben, wird sie ihnen auf die Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nFu\n193\n\nSoweit die Angeklagten etwa seit dem 25. Juni 1954 =\n\nEr\n\nas\nvE\n\nDie Strafkammer hat die Beschwerdeführer wegen eines\nVerbrechens gegen § 49 a Abs 2 StGB in Verbindung mit §§ 249,\n250 StGB zu Zuchthausstrafen verurteilt,\n\nIhre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1.) Soweit OA ] verurteilt ist, weil er mit dem Beschwerdeführer vn verabredete, einen Kassenboten auf\neiner Strasge in Weiden zu überfallen und zu berauben,\nlässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat auch rechtlich bedenkenfrei einen strafbefreienden Rücktritt verneint.\n\nDagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung\nnicht, soweit dem Angeklagten rg zur last gelegt worden ist, er habe auch nit dem Mechaniker F eine, Kaubüberfall verabredet. Die beiden Briefe,die ‚ersan aA KR.\nschrieb, lassen erkennen, dass er den Fig für einen'Raubüberfall zu gewinnen suchte. Das Urteil #nthält jedoch\nkeine eindeutige Feststellung darüber; dass Fe auf den\nVorschlag ernstlich eingegangen ist. Er beantwortete den\nersten Brief von sich aus, setzte sich aber kurz darauf\nmit einem Polizeibeamten in Verbindung und schrieb die\nAntwort auf den zweiten Brief nach Rücksprache mit diesem.\nDagegen ergeben die Feststellungen eindeutig, dass der Beschwerdeführer Pe den FD ernstlich aufforderte,\nan einem Raubüberfall auf einen Kassenboten teilzunehmen\nund hierfür Schusswaffen zu beschaffen. Durch diese Aufforderung hat er sich eines Verbrechens gegen § 49 a Abs 1\nin Verbindung mit §§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dieses Verbrechen steht im Fortsetzungszusammenhang mit der zwischen ihm und dem Angeklagten DD\ngetroffenen Verabredung. Beide hatten geplant, einen dritten\n\nam\n\nnr hen = An\n\nTa\n“\n\nwir w\nen ee m WR ira\n\na men\n\nSn\nu;\n\nfl\n\n- 3 -\n\nMann zur Durchführung ihres Vorhabens heranzuziehen. Ihr\nVorsatz war also von Anfang an darauf gerichtet, eine\nweitere Person zur Begehung des beabsichtigten Verbrechens\naufzufordern. Da die Merkmale der hier in Betracht kommenden Aufforderung und Verabredung im Sinne des § 49 a Abs 1\nund 2 StGB im wesentlichen gleichartig sind, stehen der\nAnnahme einer fortgesetzten Tat keine rechtlichen Hindernisse entgegen (BGH 1 StR 784/52 vom 12. Juni 1953). Das\nRevisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit selbst\nberichtigen, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.\n\nDer Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei und\nwird durch die Richtigstellung des Schuldspruchs nicht\nberührt.\n\n2.) Der Angeklagte De macht nur die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften geltend. Die Rügen sind unbegründet.\n\nAuf die gemäse § 201 StPO erfolgte Belehrung, er\nkönne die Bestellung eines Verteidigers beantragen\n(§ 140 Abs 1 Nr 2 StPO), erklärte der Beschwerdeführer,\ndass er einen solchen Antrag nicht stelle. Auch nach Zustellung des BEröffnungsbeschlusses und der Ladung zur\nHauptverhandlung beantragte der Angeklagte nicht, ihm\neinen Verteidiger beizuordnen, obwohl er nun nicht mehr\nim Zweifel sein konnte, dass seine Meinung unrichtig war,\ndie Sache sei durch die Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts in Weiden, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, erledigt. In der Hauptverhandlung unterliess es der Beschwerdeführer gleichfalls, die Bestellung\neines Verteidigers zu beantragen. Bei dieser Sachlage\nnusste der Vorsitzende ihm auch nicht von Amts wegen einen\nVerteidiger bestellen. § 140 StPO ist nach alleden nicht\nverletzt.\n\n230\n\n?\n-4- %\nEbensowenig kann die Rüge der Verletzung des § 185 a\nGVG Erfolg haben. Einen Antrag auf Zuziehung eines Dolmetschers stellte der Beschwerdeführer DW nicht. Er |\nbejahte zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage des -\nVorsitzenden, ob er die deutsche Sprache verstehe und “\nder Verhandlung folgen könne. Nach der dienstlichen “x\nÄusserung des Vorsitzenden ergaben sich während der E\nHauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschte. nn *\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Dr. Mannzen !","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-527-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-527-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.528420+00:00"}}