{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-30_1_StR_373_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"1 StR 373/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2506 081 .\n\n1 StR 373/54 285\n\neu”\n\nm um nr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sträfsache\ngegen\n\nden Kaminkehrermeister Oswald M EB :u:s sen\ngeboren am «EEE 1303 in wen.\n\nwegen Unzucht mit einer Geisteskranken u.a.\n\nnme en m un\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Peetz er\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtagerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u:\n\nDO EP Fe Papa EZ\nER EN AR EP\n\nic\n\nae N\n\n> zo\nPa - Ar\nen erde mr re ale ar nee De UBER\nare\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird =\ndas Urteil des Landgerichts in Amberg vom wu\n6. April 1954, soweit der Angeklagte von der 3\nAnklage wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 .\nNr 2 in Tateinheit mit Vergehen gegen § 182 wi\nStGB freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nAmberg vom 8. April 1952 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Geisteskranken zu zwei\nJahren Gefängnis verurteilt, von der weiter erhobenen\nAnklage der Anstiftung zur Begünstigung aber freigesprochen\nworden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht Amberg den Angeklagten\n- unter Aufhebung des Urteils vom 8. April 1952 - am 6. April*®\n1954 freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrens- sowie des sachlichen Rechts gerügt.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts im April 1951 und dann noch zu wiederholten Malen\nin den darauffolgenden Wochen mit der am 8. Juli 1935 geborenen schwachsinnigen Edith Hp den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit\ndes § 176 Abs 1 Nr 2 StGB mit der Begründung, dass die\nEdith H zwar schwachsimig sei - es nimmt in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen, Landgerichtsarzt Medizinalrat Dr. Jung, Debilität, also Schwachsinn\nminderen Grades, an -, dass sie aber - insoweit weicht\ndas Jandgericht von dem Sachverständigengutachten ab -\nnoch in der Lage sei, \"zwischen einer dem Sittengesetz\nentsprechenden und einer ihm widerstreitenden Befriedigung des Geschlechtstriebes\" zu unterscheiden, und dass\nsie dem Verlangen nach Beischlaf mit freier Entschliessung\nzu begegnen vermochte. Da das Landgericht es auch nicht\nals erwiesen ansieht, dass der Angeklagte damit rechnete,\nder Edith ED fehle dieses Unterscheidungsvermögen\nund diese Fähigkeit, einem an sie gestellten Verlangen\nnach Geschlechtsverkehr mit freier Entschliessung zu be-\n\nN\n|\n1\nH\ni\nN\n|\n\n- 3 -\n\ngegnen, gelangte es auch nicht zu einer Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1\nZiff 2 StGB.\n\nNach Ansicht der Strafkammer ist auch der Tatbestand\ndes § 1§ 2 StGB - Verführung - nicht erfüllt, da dieser ein\nGeneigtmachen zum Beischlaf voraussetze, die Edith Hg\nsich aber dem Angeklagten ohne weitere kinwirkung auf ihren\nWillen freiwillig hingegeben habe.\n\nDiese Auffassung der Strafkammer vom Wesen des § 1§ 2 StGB ist rechtsirrig und verletzt das Gesetz, so dass schon\naus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden musste. Darüber,\nwie es zum ersten Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit\nder Edith ig im April 1951 gekommen ist, besagen die\nFeststellungen des Urteils: er erfasste die Edith 3 |]\nund zog sie in ein Gebüsch; er drückte sie dort zu Boden,\nzog ihr den Schlüpfer aus und übte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus; Edith Hgg leistete dabei keinen Widerstand, obwohl sie bei dem Geschlechtsverkehr Schmerzen\nverspürte. - Nun ist es ohne Frage richtig, dass die Verführung nach § 1§ 2 StGB ein \"Geneigtmachen\" zum Beischlaf\nvoraussetzt und dass dieser Tatbestand nicht vorliegt,\nwenn sich das Mädchen ohne irgend eine Beeinflussung seines\nWillens oder irgend einen Missbrauch seiner Unerfahrenheit\nvon sich aus freiwillig hingegeben hat (RGSt 53, 130). Der\nfestgestellte Sachverhalt zeigt aber einerseits ein Verhalten des Angeklagten. das durchaus das Merkmal des \"Geneigtmachens\" enthält, und andererseits ein Verhalten des\nbetroffenen Mädchens, das nach den besonderen Umständen\ndes Falles keineswegs dahin gekennzeichnet werden kann,\ndass es sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgab. Ein Missbrauch der geschlechtlichen Unerfahrenheit\noder der geringen seelischen Widerstandskraft kann auf sehr\n\n—\n\n#\nB\nx\n23\nbe\nI\nfi\n5\n\n285\n\nverschiedene Weise geschehen, und welches Hittel der Täter wählt, ist für die Feststellung des Tatbestandes\ngleichgültig. Es ist auch unerheblich, ob es einer länger\ndauernden Einwirkung auf den Willen des Mädchens bedurfte\noder ob - wegen der besonders geringen seelischen und\nsittlichen Widerstandskraft des Opfers - eine sehr kurze\nEinwirkung genügte. Dass es bei einem mit so geringen\ngeistigen Kräften begabten Mädchen wie der Edith U ]\nbei eınem entschlossenen Zugriff nur zu einem kaum spürbaren und äusserlich gar nicht in die Erscheinung tretenden Widerstreben kam, entspricht der Lebenserfahrung. \\ienn\nder Angeklagte die Edith Hg \"erfasste, ins Gebüsch\nzog, sie zu Boden drückte, ihr den Schlüpfer auszog\" und\ndann den Geschlechtsverkehr ausübte, so lag in diesen\nentschlossenen und zielbewussten, wenn auch nur rein\nkörperlichen Kinführen zum Beischlaf eine wirksame Willensbeeinflussung, die das Tatbestandsmerkmal des Verführens\nerfüllt. Wenn also, was nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu vermuten ist, die Edith 1] bei\n\ndem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten im April\n1951 noch unbescholten war, wäre der Angeklagte, sofern er\nnicht etwa Anhaltspunkte für die Annahme der Bescholtenheit gehabt hat, bei dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls wegen Vergehens gegen § 1§ 2 StGB zu verurteilen gewesen, da der erforderliche Strafantrag offenbar recht-\n\nzeitig gestellt ist (Bl 4 d.A.). ,\n\nDa bei dieser Sachlage das den Angeklagten insoweit\nfreisprechende Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen\nauf die im übrigen geltendgemachten Revisionsrügen. Für\ndie nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens\ngegen § 176 Abs 1 Nr 2 StGB notwendig werdende erneute\n\n4 Er 2a eo\n\nee\n\ngeistig Sn ae>\n\n,\nbare]\n\nAnn\nur ua u\n\nA rent\n\nwen\nee\n\ndi “\nx F\nEr we »\nee A: % z\nFre Pop re\n\na\nzw vr\n\n“\nver\n\n6\n\nz\nPs 70%\n‘ BR\n“ » 2\nEn r ai\nin nn\n\nzZ\nN,\nae, N RC H\n\nBEN\n5\n3\n\nWürdigung des Sachverhalts erscheint der Hinweis angezeigt,\ndass es zwar nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler darstellt, sondern im tatrichterlichen Ermessen liegen kann,\nwenn das Gericht vom Gutachten eines Sachverständigen\nunter Berufung auf die eigene Sachkunde und unter Verwertung anderer Ergebnisse der Beweisaufnahme abweicht.\nDas Gericht wird sich aber vor Augen halten müssen, dass\nes nur mit überzeugenden Gründen von dem Gutachten eines\nanerkannten Sachverständigen wird abweichen können und\ndass es, wenn es Zweifel an der Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens hat, sorgfältig zu prüfen haben wird,\nob nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten\nerscheint.\n\nWeiterhin ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung weder eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Verbrechens\nder Unzucht mit einer Geisteskranken noch eine solche\nwegen.Verführung rechtfertigen sollten, noch zu prüfen\nsein wird, ob nicht der Tatbestand der tätlichen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) gegeben ist. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber, der HB würde selbst dann als Beleidigung anzusehen sein, wenn sie als Geistesschwache\nnicht in der Lage gewesen sein sollte, es in seinem den\nAusdruck der Missachtung enthaltenden Sinne geistig zu erfassen, Wenn sie dagegen etwa das sittliche Unterscheidungsvermögen in Bezug auf den Geschlechtsverkehr besass,\ndann wird man sogar annehmen dürfen, dass sie die in dem\nVerhalten des Angeklagten ihr gegenüber liegende Kundgabe\nder Missachtung verstanden hat, auch wenn sie - worauf\nes nicht ankommt - dieses Verhalten nicht gefühlsmässig\nals ehrverletzend empfunden hat. Wie weit sie den Begriff\nder Geschlechtsehre erfasst und das volle Verständnis\nfür den Wert der Wahrung ihrer Geschlechtsehre gehabt hat\n\n29\n\nund ob somit der in ihrem Verhalten möglicherweise liegenden\nEınwilligung in die Verletzung ihrer ähre eine die Rechtswıdrigkeit ausschliessende Bedeutung zukommt, ist eine weitere\nFrage, zu der auf die in RGSt 60, 34, IIRR 1938 Nr 777, DR 1941,\n1451° abgedruckten Entscheidungen hingewiesen sei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. KFörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Dr. Mannzen\n\nEy Z0\n<\n\naA\n\n2%\n> or ze?\n7 er,\n\n”\nx\n“X\n\nEure,\n\nAhr\n“ “on\n\nje,\n\nr\nDa\nPo\n\nne\n\n5\nFe ae\n\n%-\nET\n\na\n\n==\n\n’ wenn a\n2m nen\n\nDER\n\n‚\n,\nwort, ‘\nRe\n\nA\n\nH\n23","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-373-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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