{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-30_1_StR_352_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"1 StR 352/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 082\n\ni_StR 352/54\n\nun\n\nImNanen des Volkes a\n\nIn der Strafsache\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen\nhaben: j\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr. Schalscha Be\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter, Ba\nAutgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wırd das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 8. Januar 1954\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten x\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr nn ann a Lee\n; -\n\nGründes\n\nan au aan wein. suite aan aiett mare muhhe rein mung püras ana\n\nDer Angeklagte ist wegen uneidlicher Falschaussage\nund wegen - unter den Voraussetzungen des § 157 SıGB begangenen - Meineids zur Gesamtstrafe von acht Monaten\nGefängnıs verurteilt worden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen -hat er in dem\nStrafverfahren gegen den Kaufmann Philipp Kg vegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. als Zeuge am\n9. April 1952 vor dem Antsgericht in Ludwigshafen am\nRhein uneidlich und am 26. August 1952 vor dem Landgericht in Frankenthal unter Eid ausgesagt; der Arzt\nDr. vo habe bei der Blutentnahme, ale, er an\n\nx vornahm, Alkohol oder Äther verwendet; er habe\neinen Wattebausch mit einer aus einer 'riäsche entnommenen,nach Alkohol oder Äther riechenden Flüssigkeit\ngetränkt und damit vor der Blutentnahhe die Einstichstelle abgerieben. Diese Aussagen waren, wie der Angeklagte bei den beiden Vvernehmangen wußte, falsch; &\nin Wahrheit hatte Dr. vg keinen mit solchen\nStoffen getränkten Wattebausch benutzt.\n\nZe te ee\n\nBee ge\n\nDie auf die Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sschlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch\nErfolg haben. \"\n\nx\nf %>\n\nner\n\nTER u ee\n\nPe\n\n‘.) Verfahrensrügen:\n\non\n\na) Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift\nbeantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsanwalt gg:\n\na0 = _\n\nvan mern rn. De en m re Ca\n\nAdern\n\nzen\n\n?\n\nFETT N\nr\n\nt\n\nae on ER a u\n\nBEE EB EEE FE\n\n*r\n\n« “ *\nFr run, RN x * ,\n& . <\nN\n\nden Verteidiger des früheren Angeklagten Kg vor\ndem Amtsgericht in Ludwigshafen und dem Landgericht\nin Frankenthal, als Zeugen darüber zu vernehmen, was\ndıe einzelnen Zeugen vor der letzten Hauptverhandlung\nausgesagt haben. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, daß er \"kein eigentliches rechtserhebliches Beweisthena' enthalte.\n\nGegen den ablehnenden Beschluss wendet sıch die\nRevision mit der Begründung, daß er nicht auf eınen\nder in § 244 Abs 3 StPO genannten Gründe gestützt,\nüberdies mehrdeutig und auch in sich widerspruchsvbil\nsei. Die Rüge greift nıcht durch. Beı dem Antrag des\nAngeklagten handelte es sich nicht um eine förmlichen\nBeweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO, der eine\nbestinnte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand haben\nmuß; er bedeutete vielmehr lediglich eine auf weitere Nachforschungen gerichtete Anregung bei deren Ablehnung das Gericht, wenn es überhaupt über sie entscheiden wollte, nicht an die Bestimmungen des § 244\nAbs 3 StPO gebunden war. Ersichtlich hat das Landge-\n\nricht den Antrag auch als eine solche Anregung aufgefaßt.\n\nb) Die Strafkammer hat ‘durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Rechtsanwalts ao ] als Zeugen auch nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) verletzt. Die Bekundungen, die Dr. Di aıs\nZeuge in dem Strafverfahren gegen xD und in den\ngegen den Beschwerdeführer gemacht hat, lassen - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine irgend-\n\n|... ermtietteer\nERTRTUTN ”\n\nPa ie ea\n\nwie bedeutsamen Widersprüche erkennen. Aus den einzelnen Aussagen ergibt sich indeutig, daß Dr. vum\nzur Desinfektion der für den Einstich bestimmten Körperstelle des früheren Angeklagten xD keinen mit\nAlkohol, Äther oder sonstigen flüssigen Stoffen gebränkten Wattebausch verwendet hatte. Übrigens ist\n\nes unrichtig, wenn der Angeklagte behauptet, Dr. DD\n«> habe insofern einen Kunstfehler begangen, als\ner die Binstichstelle nicht mit Sublimat gereinigt\nhabe. In Nr 3 des heute noch gültigen Runderlasses\nvom 19. Juli 1938 (RMB1l i V 1938, Sp 1215 £) ist\nlediglich gesagt, daß bei der Blutentnahme die Hautdesinfektion nur mittels '! %olger Suhlimat- oder\nOxycianatlösung vorgenommen werden \"soll\".‘Dıe Reinigung mit einer Sublimatlösung ist also nicht zwıngend vorgeschrieben; ein entgegenstehender Hinweis\nhat sich auch nicht auf dem von Dr. DD ausgefüllten \"Untersuchungsprotokoll\" (s. Bl 79 der Strafakten KB) befunden. Bei dieser Sachlage bestand\nfür das Landgericht kein Anlass, den Verteidiger des\nfrüheren Angeklagten Kg als Zeugen über den Inhalt der Bekundungen, dieder Zeuge Dr. DB >:\nseinen Vernehmungen gemacht hat, zu hören. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer oder dessen Verteıdiger freigestanden, dem Zeugen durch den Vorsitzenden entsprechende Vorhalte machen zu lassen.\n\nAuf das Vorbringen, das Landgericht habe den\nZeugen KGB richt in der \"im Rahmen des § 244 Abs 2\nStPO und mit Rücksicht auf die besonderen Umstände\n\n$\n\nwen\nei\n|\n\n‘\n\ndes Falles erforderlichen\" Weise vernommen, kann der\nBeschwerdeführer seine Aufklärungsrüge nicht stützen\n(vgl OGHSt 3, 59; BGHSt 4, \"25, 126).\n\n2.) Bachbeschwerde;\n\nSıe ist zum Schuldspruch ebenfall unbegründet.\nDas Urteil läßt ın dieser Hinsicht keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Be- h\nschwerdeführers ersehen. Richtig ist allerdings, daß\ndıe Strafkammer nıchr geprüft hat, ob der Angeklagte\n\nin der Berufungsverhandlung gegen X] vor dem Land- F\ngericht wegen des Verdachts der durch seine früheren 3\nAussagen vor der Polizei und dem Amtsgericht begange- |\n\nB‘\n\nnen Begünstigung nach § 60 Nr 3 StPO hätte unvereidigt\nbleiben müssen. Doch stünde ein solcher Verfahrensverstoß seiner Verurteilung wegen Meineids nicht entgegen (RGSt 25, 30). Die Bemerkung, Fahrlässigkeit\n:scheide aus, weil der Beschwerdeführer auch heute\nnoch behaupte, von der Richtigkeit seiner Aussagen\nüberzeugt zu sein, ist zwar, für sich alleın betrachtet, bedenklich. Aus den übrigen Urteilsausführungen\nergıbt sich aber zweifelsfrei, daß die Strafkammer\nvon der vorsätzlichen Falschaussage und der vorsätzlıchen Eidesverletzung des Angeklagten überzeugt war.\n\nHingegen’ kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des\n§ 157 StGB zwar hinsichtlich des Meineids, nicht\naber auch hinsichtlich der uneidlıchen Falschaussage\n\nLP6\n\n1}\n\n[e2}\n\nl\nv. . 76\nwir 5 A\n\nFR\n:3\n\nEA\n\nvor dem Amtsgericht geprüft. Der Beschwerdeführer\nkann jedoch schon diese Aussage bewußt falsch erstattet haben, um sich nicht durch wahrheitsgemäße\nAngaben der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung\nwegen Begünstigung des damaligen Angeklagten >\nauszusetzen; er hatte sich nämlich nach den Urteils- u\nfeststellungen bereits bei seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung am ?4. August i951 die von | in seinem\n\nEinspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nin Ludwigshafen vom i3. Juli 1951 erstmals aufge- !\nstellte Behauptung, Dr. vi> habe bei der Blutentnahme Alkohol verwendet, zu eigen gemacht. Die\nStrafkammer hat allerdings für die uneidliche Falschaussage unter Außerachtlassung des in § 153 StGB an- N\ngedrohten Mindestmaßes von drei Monaten nur eine u\n‚zweimonatige Gefängnisstrafe festgesetzt; doch ist Re:\ndie Möglichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen,\ndaß das Landgericht bei Anwendung des § 157 StGB\n\ny «\nwet\n\nauf eine nech geringere Strafe erkannt hätte. Auch 3\nbei dem Msineid ist die Begünstigung vor der Polizei 3\nneben der uneidlichen Falschaussage vor dem Amtsge- %\nricht gemäß § 157 StEB in Betracht zu ziehen. Ferner ö Ei\nhat die Strafkammer hinsichtlich des Meineids nicht “r\ngeprüft, ob der Angeklagte wegen Begünstigung hätte on\nunvereidigt bleiben müssen, ein Umstand, der zwar, ®\n\nwie erwähnt, nicht die Verurteilung des Beschwerde-\n\nführers wegen Meineids ausschloss, aber doch bei der\nStraffestsetzung zu seinen Gunsten in die Waagschale\nfiel.\n\nMr“\nB\n\n» ware\nPRESSE. 3:2\nNIS\n\nER,\n8\n\nur ee\n$\n\nERUITHBE DAR Ks}\nRT air >\n\nEZ\n\nae\n\nP “ Nr,\n\nBERRRT\n|\n\ns\n\nnm ” Rııa vi we ehe\n\nPr\n\nSchließlich gibt euch die Begründung, mit der die\nStrafkammer dem nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt hat, j\nzu Bedenken Anlass, Das Landgericht ist der Auffassung,\ndaß \"bei einem Meineid, dem nicht ganz besonders schwerwıegende Milderungsgründe zur Seite stehen, das öffent- |\n\n»lıche Interesse stets\"die Vollstreckung der Strafe er- i\nfordere. Abgesehen davon, daß die Strafkammer dem Beschwerdeführer die Vergünstigung des § 157 StGB, also\neınen Strafminderungsgrund, zugebilligt hat, kann dıe\nMeinung des Landgerichts in ihrer Allgemeinheit nicht\ngebilligt.werden. Sie läuft darauf hinaus, daß die\nVerbrechen des Meineids - von ganz besonders milde\ngelagerten Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich\nvon der Strafaussetzung zur Bewährung auszunehmen\nseien. Die Vergünstigung des § 23 StGB darf jedoch,\nwie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (u.a. BGHSt 6, 298), nicht bei Straftaten\nbestimmter Art schlechthin und ohne Rücksicht auf\n\ndie Umstände des Einzelfalles abgelehnt werden.\n\nae “ir ut age\n\nDas Urteil ist hiernach im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen als unbegründet zu verwerfen.\n\n2pp\n\n1\n[0:)\n1\n\nP\nYa FAR $\nTREUE\n\nz\n\nDie von dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. og: nachträglich in Abschrift eingereichten Schriftstücke haben nach den verfahrensrechtlichen\nVorschriften über das Rechtsmittel der Revision bei\nder Entscheidung nicht berücksichtigt werden können.\n\n€\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr.Schalscha Br ‚Mannzen\n\nFern\n&\n\nß\nFr\nnn\n\nIn\n\nDr\n\nJERSBIIESSEHIGE Aue LEE =","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-352-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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