{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-30_1_StR_237_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"1 StR 237/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 237/54 2304 (62 2%\n\nu\n\n=\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Leo B I] aus SEE (kreis si);\ngeboren am > 1922 in GEB.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrickter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. kannzen\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Leo BED vira\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar\n\n1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwant Gun mp un Gen Tan men mu nee am an ib un\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Meineids verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen\nRechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Der Strafkammer musste sich nicht die Notwendigkeit\naufdrängen, von Amts wegen einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu hören. Sie durfte sich bei dem einfach gelagerten Verkehrsunfall die nötige Sachkunde selbst zutrauen. Wesentlich für die Entscheidung war die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der sich teilweise widersprechenden\nZeugen.\n\n2.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDen Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten\nzu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verletzt. Die\nUrteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer die\nvolle Überzeugung gewonnen hat, der Beschwerdeführer habe\nals Zeuge in dem Strafverfahren gegen x» bei seinen Vernehmungen am 29. November 1951 und am 23. Januar 1952 bewusst eine falsche Aussage erstattet und beschworen.\n\n3.) Dagegen kanr der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\ndas Zurückstossen seines Kraftwagens bestritt, weil diese\nMassnahme sein Verschulden bei dem Unfall begründete. Zu\nder Anwendbarkeit des $.157 StGB hat die Strafkammer keine\nStellung genommen. Das war jedoch im Hinblick auf die erwähnte Feststellung erforderlich. Es ist allerdings möglich,\ndass die Verkehrsübertretung schon verjährt war und dass dem\nAngeklagten daher keine Strafverfolgung mehr drohte (vgl RG\nHRR 1927 Nr 542). Die Strafkammer musste jedoch prüfen,\nwelche Vorstellungen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht\nhatte und ob er durch den Keineid die Gefahr einer von ihm\n\n- 3 -\n\nbefürchteten Strafverfolgung abwenden wollte (BGHSt 2, 379).\nDas Landgericht durfte diese Prüfung nicht deshalb unterlassen,\nweil sich der Angeklagte, der bestritt, falsch geschworen zu\nhaben, hierauf nicht berufen hat. Er konnte den Eidesnotstand\nnicht geltend machen, ohne sich mit seiner sonstigen kinlassung\nin Widerspruch zu setzen. Da die Urteilsgründe nicht erkennen\nlassen, ob die Strafkanmer die Möglichkeit, § 157 StGB anzuwenden, nicht erkannt oder von der Strafmilderung aus rechtlich bedenkenfreien Erwägungen abgesehen hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalsche : Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-237-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/1-str-237-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.460953+00:00"}}