{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-30_1_StR_137_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-10","aktenzeichen":"1 StR 137/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1538 137/54 . 2305 073 er\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n\ndie Kauffrau Hedwig S R geborene zu» aus\n\nwegen Betrugs usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 30. November 1954 in der Sitzung vom 10. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.MNannzenals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichterat Lumen\nals Vertreter der Bundesanwalt-\n\n. schaft,\n\nJustizangestellter:\nals Urkundsbeamter der Geschäfts-\n\nstelle, :\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten > wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 1955, soweit die Beschwerdeführerin in dem\nFalle S verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Bechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTr Se Dr zu Ze 57\n\nnn ZERE n\nIE I DR SEI I ErE Ze\n\nl.\n\ngründe:\nDie Angeklagte ist wegen Betruges in 8 Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\n3 Jahren verurteilt worden. Ihr wurde die Ausübung eines\nJeden Handelsgewerbes auf die Dauer von 5 Jahren untersagt.\n\nSie hat Revision eingelegt, die ihr Verteidiger,nach.\nseiner Versicherung auf Grund einer Rücksprache mit der\nAngeklagten und gemäss dem hierbei von ihr erteilten Auftrag, auf die Verurteilung in den Fällen sc®. ID.\n\nDEE. ED una TB beschränkt nat. Die Revision\n\nrügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des\nsachlichen Bechta; sie hat nur in dem Falle Sg Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge. 2\n\nDie Angeklagte I beanstandet, dass die Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung nicht die Einlassungen der Angeklagten und die Zeugenaussagen wiedergebe. Die Rüge ist\neine unbeachtliche Protokollrüge. Überdies entspricht\ndie Niederschrift den Erfordernissen der §§ 272, 273 StPO;\ndie Aufnahme der Vernehmungsergebnisse ist nach § 273 Abs\n2 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht\nvorgeschrieben.\n\nII. Sachrüge.\n1. Fall Ss.\n\nDie Feststellungen zum äusseren und inneren Tatbestand des Betruges sind nach den Umständen des Falls nicht\nausreichend für eine Verurteilung. Die Angeklagte hat am\n\n13. November 1951, also etwa einen Monat nach Gründung ihres\nWebwarengeschäfts,. von dem Fabrikanten Sg Ware gekauft\ngegen Hingabe von zwei auf ein Bankkonto ihrer Mutter, über\ndas Sie verfügen durfte, gezogene Schecks über 700 und\n\n750 DM. Beide Schecks waren mit Einwilligung des Verkäufers vordatiert, und zwar der erste auf den 15., der zweite auf den 23. November. Der erste Scheck wurde bei Vorlegung, deren Zeitpunkt dem Urteil nicht zu entnehmen ist,\nnicht eingelöst; schon bevor er aber an Sg zurückging,\nüberwies die Angeklagte telegrafisch von dem Konto 700 DM\nan SB- Auch der zweite Scheck, der auf den 23. November\nausgestellt war, wurde nicht eingelöst und N] mit dem\nprotestierten Scheck am 24. November wieder belastet. Ss\nschickte seinen Sohn zu der Angeklagten, die ihm 600 DM\nzahlte, also mit 150 DM im Rückstand blieb.\n\na) Das Landgericht stellt Vermögensschädigung des\nSs hinsichtlich des ersten Schecks insofern fest, als\ndie telegrafisch überwiesenen 700 DE dem se erst gutgebracht worden seien, nachdem der Scheck zu Protest gegangen und er mit dem Betrage belastet worden sei. Dem kann\nnicht ohne weiteres gefolgt werden. Nach dem im Bankverkehr\nüblichen Gebrauch .dürftendem Sg bei Einreichung des\nSchecks bei seiner eigenen Bank von dieser 700 DM gutgeschrieben worden sein; eine Belastung mit demselben Betrag\nkann, wenn nicht ausnahmsweise die Nichteinlösung telegrafisch an seine Bank mitgeteilt wurde, erst nach Rücksendung des protestierten Schecks vorgenommen worden sein. In\ndiesem Zeitpunkt war aber nach der Feststellung der Strafkammer bereits die telegrafische Überweisung von 700 DM\nauf das Bankkonto des Sg oder an ihn persönlich erfolgt.\nDie Belastung des Sg zum Ausgleich der unter üblichem\n\n290\n\nVorbehalt vorgenommenen Scheckgutschrift wurde also nach\ndem regelmässigen Ablauf erst vorgenommen, nachdem sB\nbereits den Betrag von 700 DM in bar oder durch Gutschrift\nerhalten hatte.\n\nb) Soweit das Landgericht eine Täuschung des Sg»\ndarin sieht, dass ihm Deckung auf dem Bankkonto der Mutter\nder Angeklagten zur Zeit der Ausstellung der Schecks vorgespiegelt worden sei, lässt das Urteil eine Erörterung vermissen, ob nicht ein Kaufmann, der vordatierte Schecks annimmt, von vornherein damit rechnet, dass jedenfalls zur\n'Zeit.der Hingabe der Schecks diese nicht gedeckt sind.\n\nZum inneren Tatbestand mögen gewisse Rückschlüsse zu\nUngunsten der Beschwerdeführerin aus ihrem späteren Verhalten naheliegen. Immerhin kann für ihren guten Willen,\nin diesem Falle ihrer Verpflichtung nachzukommen, sprechen,\ndass sie sofort, nachdem sie von der Nichteinlösung des\nSchecks über 700 DM erfuhr, auf schnellstem Wege diesen\nBetrag an sg überwies und dass sie auch den grössten\nTeil des zweiten Scheckbetrages bezahlte. Auch wenn keine\nausdrückliche Anweisung an ihre Angestellte I] zur Einzahlung. der täglichen Kasseneingänge an die Bank nachgewiesen worden ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass die\nBeschwerdeführerin aamit rechnete. Dass in der fraglichen\nZeit erhebliche Beträge auf dem Konto eingegangen sind,\nergibt sich schon daraus, dass der Schuldsaldo des 14. November von beinahe 850 DM sich trotz der telegrafischen\nÜberweisung von 700 DM an sg in ein Guthaben von rund\n111 DM bis zum 20.. November verwandelt hat. Schliesslich\nzeigt das Vorhandensein eines Schuldsaldos in der genannten Höhe, dass damals der Angeklagten anscheinend nicht\n\nunerhebliche Kontoüberziehungen gestattet wurden, sodass\nsie durch die Nichteinlösung des Schecks über 700 DM gegebenenfalls überrascht worden sein mag.\n\n2. Fall IB.\n\nHier besteht kein Zweifel an der Vermögensschädigung\ndes Gläubigers; auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen aus. Wer einen vordatierten Scheck ausgibt,\nlässt zwar erkennen, dass er im Augenblick nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt; er sichert aber zu, dass\ner an dem Tage, an dem vereinbarungsgemäss die Vorlegung des\nSchecks zu erwarten ist, für Deckung gesorgt haben wird (vgl\nRG HHR 1941 Nr 521). Kann der Aussteller nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Einlösung des\nSchecks rechnen, so wird er in der Regel mit bedingtem Vorsatz den Scheckempfänger über seine Zahlungsfähigkeit täusehen. Die Angeklagte wusste bei Hingabe der Schecks an Imhof, dass etwa zu derselben Zeit, in der sie mit der Vorlegung dieser Schecks zu rechnen hatte, auch die an SB egebenen Schecks zur Einlösung kommen sollten. Eine bestimm-.\nte Aussicht, dass sie auch zur Bezahlung der an IP veeebenen Schecks imstande sein werde, hatte sie nicht; sie\nkann bestenfalls eine unbestimmte Hoffnung. hierauf gehabt\nhaben. Eine solche Hoffnung schliesst aber den bedingten\nVorsatz nicht aus. Die Verurteilung wegen Betruges ist daher nicht zu beanstanden.)\n\nÄ\n\n3. Fall Di:\n\nGegen die Verurteilung wegen Betrugs bestehen keine\nBedenken. Das Gesellschaftsverhältnis war auf Vertrauensgrundlage aufgebaut. Die Angeklagte kann nicht im Zweifel\n\n25C\n\ngewesen sein, dass für die Entschliessung der Geldgeberin\nB@@ED nicht nur die Verurteilung wegen Betrugs, sondern\nauch die Tatsache von grösster Bedeutung war, dass die\nBeschwerdeführerin als diejenige, der der Handel oblag,\neine lange Gefängnisstrafe antreten musste und dadurch dem\nGeschäft entzogen zu werden drohte. Sie durfte deshalb diese Tatsachen nicht verschweigen und musste es darauf ankommen lassen, ob Frau I ] ihr in Kenntnis der Sachlage\ndennoch Geld anvertrauen würde. Das Verhalten der Angeklagten lässt den von der Strafkammer gezogenen Schluss zu, daß\nsie bereits bei Empfang des Geldes mit der Möglichkeit ge-\n\nrechnet und sie in Kauf genommen hat, ihren Verpflichtungen’\n\ngegenüber der Frau BD nicht nachkommen zu können, zumal sie zu dieser Zeit bereits andere Gläubiger nicht hatte\n\nbefriedigen können. -...:'\n\n4. Fall N y\n\nDie Revision ist unbegründet. Die Strafkammer hat\nohne Rechtsirrtum-Teötgestellt, dass die Angeklagte den\nKitangeklagten TB als \"Werkzeug\" für den an. der Firma AD besangenen Betrug benutzt hat. Sie kannte seine\nVerhältnisse und wusste, dass er die Ware nicht bezahlen\nkonnte, wenn sie unter dem Einkaufspreis weiterverkauft\nwurde. Auch die Feststellung, dass sie gehandelt hat, um\nsich die Waren zu verschaffen, also um sich zu bereichern,\nist nicht zu beanstanden. Daran ändert sich nichts dadurch,\ndass sie später TguD den Erlös aushändigte. Welcher Beweggrund sie dazu veranlasste, kann dahingestellt bleiben.\n\n5. Fall Tg:\n\n. Es kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht zutreffend Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung ange-\n\nnommen hat, ob nicht vielmehr das Herauslocken der angeblichen Depotwechsel von TED (Betrug) und die abredewidrige Ausfüllung der Blankowechsel (Urkundenfälschung)\n\nals zwei selbständige Straftaten anzusehen sind. Keinesfalls\nist die Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit beschwert.\n\nWas die Revision zum Falle rg vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin versucht\nim wesentlichen, die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen. Das ist\nnicht angängig (§ 337 StPO).\n\n6. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl.\nSoweit die Strafkammer das Leugnen der Angeklagten berücksichtigt, schliesst sie aus diesem Verhalten auf den Mangel\njeglicher Reue und Einsicht.\n\nDas Berufaverbot - wird durch die Aufhebung im Falle\nSB nicht berührt.\nDr.Hörchner - Dr. Peetz Bundesrichter Mantel\n\nist beurlaubt und de\n\nhalb an der Unterj zeichnung verhindert\nDr.Schalscha Dr.Mannzen, Dr.Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-10/1-str-137-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-10/1-str-137-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.438909+00:00"}}