{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-23_1_StR_563_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"1 StR 563/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\n2306 072 °%\n1 StR 563/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen '\n\nden Malergesellen Rudolf B aus S\nCB. ::>oren an 1913 in 8\n\n2.2t. in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n[2\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBT Terme\n\nSenatspräsident Dr. Hörehner\nals Vorsitzender,\n\nDee ee ZEN ee\n\n5\nTA El En uud \"7200ER 2 2 Be ey\n\nBundesrichter Mantel !\n\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner ;\nals beisitzende Richter, ‘\n\nOberstaatsanwalt Dr. srl \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > 3\nals Urkındsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nw.\n\nfür Recht erkannts ;\n\nww\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Ellwangen /Jagst\nvom 15. Juni 1954, soweit er wegen Rückfall- j\nbetrugs in zwei Fällen verurteilt ist, im ?\nübrigen im Strafausspruch mit den Teststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn rn ET ETTTTETEUETT\n\nPR.\n\nAa\n\na 2\n\n-2.\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nach\nihrem Gesamtinhalt gegen die Verurteilung in vollem Umfange, Sie ist teilweise begründet.\n\n1. Diebstahl (Fall nie).\n\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die R\nRevision führt hierzu auch nichts aus. Die Vorschrift ‚\ndes § 248a StGB über Notentwendung kann nicht in Erwägung gezogen werden, weil der entwendete Anzug den\nWert von 180 DM hatte, also kein geringwertiger Gegenstand war. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift\nim übrigefi gegeben waren, ist hiernach ohne Belang.\n\nren -n\n\nng”.\n\nEI\n\nEu ee Une _ un\nx .. .\n\nDagegen war die für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe aufzuheben, weil ihre Höhe von den beiden\nBetrugsstrafen, die nicht bestehen bleiben können,\nbeeinflusst sein kann.\n\n{13\nü\n1\n\n-\n\n2. Rückfallbetrug in den Fällen. Gggp und TEE.\na) Diese Schuldsprüche begegnen Rechtsbedenken,\nweil insoweit Notbetrug (§ 264a StGB) vorliegen kann.\nBeide Taten wären dann nur auf Antrag zu verfolgen\n\n(§ 264a Abs 3). nf\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts, wie das\nUrteil sie erkennen lässt, spricht vieles dafür, dass\nder Angeklagte nicht ohne Erfolg bestrebt war, sich\nvon seinem früheren Leben, das im Jahre 1939 zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt hatte, abzuwenden, sich und seine Familie durch ehrliche Arbeit\ndurchzubringen und möglichst straffrei zu bleiben,\n\nIn den Taten, die den Verurteilungen seit 1947 zugrun-\n\n“ “u. ”\nBr Fan en ge an ET”\n. - IT - -.- ae 22 fi =\n\nre\n\n‚Pflichtungen für den Lebensunterhalt der gesamten Fa-\n\nEL nn mern nee ping ae m\nuw S\n»\n\n- 3 _\n\nde liegen, scheint jedenfalls, so nachdrücklich sie\nauch zu missbilligen sind, kein besonders gefährlicher verbrecherischer Hang mehr zutage zu treten.\nSeit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im\nJahre 1945 hat der Angeklagte dem Urteil zufolge im\nGegensatz zu früher, soweit möglich, ununterbrochen\ngearbeitet, Zu den jetzigen Straftaten kam es deshalb, ‚weil er seit Mai 1953 flüchtig war, um sich\nder Strafverbüssung aus dem Urteil des Schöffengerichts in Schwäbisch-Hall vom 22. Januar 1953 zu\nentziehen. Jedoch auch während dieser Zeit hat sich\nder Angeklagte wieder Arbeit beschafft. Die Arbeitsstelle in Heidenheim, die er am 9. November 1953 mit\n0,78 DM Geld in der Tasche antrat, meinte er nur deshalb alsbald wieder verlassen zu müssen, weil er bei\npolizeilicher Anmeldung die Verhaftung zum Strafantritt fürchtete. Als er sie am 10. November 1953 aufgab, erhielt er zwar 8 bis 9 DM Lohn, jedoch steht\nnicht fest, welche laufenden und rückständigen Ver-\n\nnilie dem gegenüberstanden. Die Lohnzahlung schliesst\ndeshalb eine Notlage im Sinn des § 264 a StGB nicht\n\naus. Der Angeklagte kann hiernach \"aus Not\", nämlich\nernsthafter wirtschaftlicher Bedrängnis, gehandelt ha- |\n\nben (RGSt 53, 2435 46, 408), die etwa auch seine Familie betraf, Diese Notlage hätte er als Folge der früheren Straftat zwar verschuldet, jedoch schliesst dies\ndie Anwendung des § 264a StGB nicht aus (R6St 69,313). 1\nGegenstand des Notbetrugs können nach neuerer RechtsSprechung alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte sein (BGHSt 5, 263), also auch Unterkunftsleistung wie im Falle G@@. Nach allem kann dem Ange- | .\nklagten auch nicht entgegengehalten werden, er habe\n\ndie Arbeit freiwillig aufgegeben.\n\nZr\nx\n\n7%\n\n2m\n-4-\n\nEs kommt nur noch darauf an, ob die in der Entscheidung BGHSt 6, 41 näher dargelegten Voraussetzungen des § 264a im übrigen vorliegen. Was den zunächst\nanzulegenden allgemeinen (objektiven) Maßstab angeht,\nso wird der Betrag von 30 DM (Fall NW) unter unstanden gerade noch als \"geringwertig\" hingehen können.\nIn.übrigen müssen die Verhältnisse der Geschädigten\nnoch geprüft werden. Da der Schaden im Falle GB nur\neine DM beträgt, könnten nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau Ng> (Schaden 30 DM) die Geringwertigkeit gegebenenfalls ausschliessen. Die letztlich\nzu berücksichtigenden Verhältnisse des Angeklagten werden kein Hindernis bilden, zumal feststeht, dass er 15\nvon den 30 DM, die er von Frau GP erhielt, alsbald\nseiner Ehefrau geschickt hat.\n\nb) Die Einzelstrafen in beiden Fällen wären aus\ndem weiteren Grund aufzuheben gewesen, weil die Begehungszeit der am 23. Juli 1947 abgeurteilten, als rückfallbegründend herangezogenen Tat im Urteil nicht festgestellt ist, Führt die künftige Hauptverhandlung nicht\nzur Anwendung des § 264a StGB, so wird dies, falls Rückfall vorliegt, nachzuholen sein. j\n\nEin Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe liegt\nferner darin, dass das Landgericht im Falle GI nildernde Umstände zuerkannt, in dem aus denselben Lebensumständen erwachsenen und auch sonst - abgesehen von der\nverschiedenen Höhe des Schadens -im wesentlichen gleichliegenden Falle NED jedoch versagt hat. Das Landgericht spricht selbst von einer verzweifelten Lage des\nAngeklagten.\n\nEndlich wird bei der Strafzumessung zu erwägen sein,\n\n.r\nErna r remen\n\nBE\n\ninte\n\n-5-\n\nob die nachdrückliche Warnung, die das Landgericht mit\nRecht für angebracht gehalten hat, nicht schon darin\ngefunden werden kann, dass dem Angeklagten zum letzten Male vor Augen geführt worden ist, welche einschneidenden Folgen es für ihn und seine Familie\nkünftig haben muss, wenn er erneut vom rechten Wege\nabweicht, nachdem er für die Besonderheit seiner jetzigen Verfehlungen Verständnis gefunden hat.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\n\nDr. Schalscha Hübner\n\nBr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/1-str-563-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/1-str-563-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.808306+00:00"}}