{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-23_1_StR_525_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"1 StR 525/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 073\n\n1_StR 525/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache A\n\ngegen “\n\nden Schuhmacher Max B «> aus ED. dort ge- ni\n\nboren am a 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nRan re\n\nwegen schwerer Kuppelei u>a.\n\nDe re re\n\nEi\nwi\n2 Ar. u nn\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1954, an der teilgenommen habens\n\ner Volt BE anne ia\nee\n\nnu mm\nr\n\nu\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner \"\nals Vorsitzender, !\nBundesrichter Mantel Y\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Riehter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt . bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter| “\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nPu R Era\n\nE\n\nne\nBES\n\nSEEN\n\n»\nr vr\nat zn BEIDES PR: ok en DE Kain ern Mn &\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des w\nLandgerichts in Landshut vom 11. Juni 1954 im Falle 4\nder Urteilsgründe in vollem Umfang und im übrigen im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n[2 , * ”\nhe” Ak, 4\nEr Dr . use\n\nEi\n2\n\nIn diesem Umfäng wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nui EN\nea 2 Pa 7 ah\n\nv\n\n3 nahe, a a 2 ln men EEE ar ER\n5 en >\n\n”\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nee\n\nVen Rechts wegen\n\nPag 722: 26.207000\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\n‚ERROR? Not Nältpn u rn arlat Aite Anke\n\nA. Die Verfahrensrüge, die Nichtbeiziehung der Akten\n4 Js 402/53 verletze die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO), ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Die Revision führt nicht\naus, welche Teile dieser Akten der weiteren Aufklärung des\nSachverhalts hätten dienen können. Die allgemeine Bezugnahme auf Akten genügt nicht. Im übrigen hat die Verteidigung,\nwie die Revisionsbegründung ergibt, in der Hauptverhandlung\n\nkeinen Antrag auf Beiziehung und;Verlesung bestimm- ' - U\n\nter Aktenbestand teile, gest ellt:\n\nDie Verteidigung hat in der Hauptverhandlung auch nicht\ndie Vernehmung eines Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach Alkoholgenuss beantragt. Der\n\"festgestellte Sachverhalt bot dem Landgericht keinen Anlass\nzu einer solchen Massnahme.\n\nB. Die Sachrüge ist zum Teil begründet,\n1. Schuldspruch.\n\na) Die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei in den FEL-\nlen 1 und 2 und wegen versuchter schwerer Kuppelei im Falle 3\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit ist das\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet. Das Landgericht\nstellt zwar in allgemeiner Weise fest, dass der Angeklagte\nseiner Ehefrau körperlich und willensmässig \"nicht gewachsen\" ist. Sein tätiges Vorgehen in diesen drei Fällen, wie\ndas Landgericht es feststellt, schliesst jedoch die Annahme,\ndass ihm ein anderes Verhalten aus zwingenden Gründen etwa\nnicht zuzumuten gewesen wäre, von vornherein aus. Auf, ‘etwaige\nNichtzumutbarkeit hindernden Eingreifens kann es nur bei Tat-\n\na Radar br -\n\nx\n\n7\n\n. De 1\nee et Be ner\n\nRE Er\n\n2\n\nEi m\n= a\n\nEr\n\nEINE. Bun e es Zen Sn\nNE ER ON er\n\nhrsg\nee\n\n4 en\nre -7:\n\nIE” ee Zr)\n5\n\n“A\n\n, Da 2) am“\nN\n\n- 3 -\n\nbegehung durch Unterlassen ankömnen.\n\nb) Der Schuldspruch wegen einfacher Kuppelei (Fall 4)\nbegegnet rechtlichen Bedenken, soweit das Merkmal der Begehung aus Eigennutz in Betracht kommt, das zum Tatbestand\nder Kuppel&i nach § 1§ 0 StGB gehört, Die bisherigen Feststellungen zum Felle 4 lassen nicht ausreichend erkennen,\nob der Angeklagte von vornherein auf die Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht gegen eine Bierspende ausging oder ob\nihm dieser Gedanke, worauf die Fassung der Urteilsgründe\nhindeuten könnte, erst nach einem gemeinsamen Biertrinken,\ndas ohnedies stattfand, gekommen ist. Dann wäre der Tatbestand des § 1§ 0 StGB jedoch nicht erfüllt.\n\nc) Die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB kommt den Feststellungen zufolge in keinem der vier Fälle in Betracht,\n\n2. Der Strafausspruch war im ganzen aufzuheben.\n\nDie Bemerkung in den Urteilsgründen, der Angeklagte\nhabe sich bei den Taten \"teilweise\" unter erheblicher, enthemmender Alkoholwirkung befunden, lässt nicht erkennen, ob\ndie Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB in jedem der vier Fälle\ngehörig beachtet worden ist.\n\nDie Tatvorgänge haben sich je an verschiedenen Tagen\n\n, oder Gruppen von Tagen abgespielt und waren stets mit er-\n\nheblichen Alkoholgenuss verbunden. Das Landgericht wird in\njedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 ,\nStGB gesondert prüfen müssen. Die allgemein gehaltene Bemerkung über die \"teilweise\" vorhandene Enthemmung durch\n\nor a7 I Zur\n\nerheblichen Alkoholgenuss und ihre Berücksichtigung als\n\nStrafminderungsgrund reicht dazu nicht aus.\n\noe en\n\n> RT u a a Zu .. ” FT 7 Be BE mern v N. ” SERP LE Er\nKaRr ii NEE » &r * “ ”\n. 5,7 v 7 \\ u\n\n£ ”, 3 ER “r\n3\n\nJagusch\n\nHübner\n\nMantel\n\nSchalscha\n\nDr.\n\nHörchner\n\nDr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/1-str-525-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/1-str-525-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.788418+00:00"}}