{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-23_1_StR_277_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"1 StR 277/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“4 StR 277/54\n\n2506 074\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Walter E «a aus KO ;\ngeboren an > 1911 in Cl (Kreis ca ;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Ulm vom 21. Januar 1954 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwo. x\nen Peer\nu re u\n\nhe,\n\nPie\n\nnun aus Ps\nSEE Ka En ne\n\nei nern\n\nEn\nEEE 08\n\ngründg\n\n®\n?\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids, den er als Zeuge\nim Ehescheidungsprozeß der Elfriede rB> begangen hat,\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Trau >\nist wegen Beihilfe zu diesem Meineid mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden; ihr wurde Strafaussetzung zur\nBewährung bewilligt. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten mildernde Umstände und den Eidesnotstand nach\n§ 157 StGB angenommen; ihm wurde Strafaussetzung zur Bewährung versagt,\n\nDie Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise\nauf die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung beschränkt worden; sie ist begründet.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer\nhabe zunächst in Anwendung des § 157 StGB die Strafe\nnach pflichtmäßigem Ermessen mildern und danach in Anwendung des § 154 Abs 2 StGB eine weitere Herabsetzung\nder Strafe vornehmen müssen. Hiernach hätte sie nur zu\neiner Strafe von vier bis höchstens sechs Monaten Gefängnis kommen dürfen. Diesen Ausführungen kann nicht\nbeigetreten werden. Richtig ist nur, daß bei Annahme\ndes Eidesnotstands nach § 157 StGB und Zubilligung\nallgemeiner Milderungsgründe nach § 154 Abs 2 StGB beide\nBestimmungen bei der Ermittlung der angemessenen Strafe\nzu berücksichtigen waren (R6St 77, 222f). Daß die Strafkammer, der hiernach ein Strafrahmen von einem Tag bis\nzu fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung stand, hiergegen\nverstoßen hat, ist nicht erkennbar. Begründet ist aber\nder Angriff der Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte hat bisher ein\nstraffreies und ehrenhaftes Leben geführt. Das Land-\n\nun eneytireen,\nee\nFT 7\n\nEr;\n\nER\nFr\n\ngericht stellt fest, daß es sich um eine einmalige Entgleisung handelt und daß die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erwarten läßt, daß er in Zukunft ein\ngesetzmäßiges und georänetes Leben führen wird. Es hätte\nnäherer Begründung bedurft, inwiefern unter diesen Umständen das Öffentliche Interesse, das andererseits\n\nauch dahin geht, solchen Rechtsbrechern gegenüber es bei\ndem Ausspruch der Strafe bewenden zulassen und von der\nVollstreckung abzusehen, diese erfordert. Die formelhafte\nWendung, \"Art und Schwere der. Straftat\" begründeten\n\ndas Öffentliche Interesse an der‘ Vollstreckung, genügt\nnicht. Sie legt, namentlich- nachden zahlreiche zugunsten\ndes \"Angeklagten sprechende Umstände festgestellt worden\nsind, die Annahme nahe, daß die Strafkammer grundsätzlich\nbei Eidesverbrechen hinsichtlich des Haupttäters die Anwendung des § 23 StGB für ausgeschlossen gieen hat.\nDas wäre ein Rechtsirrtum (BGHSt 6, 125, 126). Dieser\nkann auch nicht dadurch ausgeschlossen Werden, daß; der\nMitangeklagten die Strafaussetzung bewilligt, wurde, da\ndiese nur wegen Beihilfe zum Meineid bestraft worden ist.\n\nNach Lage des Falls ist bei dem engen Zusammenhang\n, der Entscheidung über die Strafaussetzung mit den Straf-\n\nEn\n\nzumessungsgründen das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\n\nDr. Schalscha Hübner\n\ngr\n.\n\nRa}\n\nN\n\nY\n\n’\n\n'\n\n\\\nn\nbi\n\n|\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/1-str-277-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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