{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-23_1_StR_262_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"1 StR 262/54","doktyp":null,"leitsatz":"Das Verbrechen mangelhafter. Buchführung, Ei\"\n\nbegangen in 1 Gläubigerbenachteiligungsabsicht,\n\nhang nit dem Vergehen der unterlassenen\n\\ Bilanzziehung begangen werden.","text_plain":".E ” A a ET MER ; u “\n\n“ x Fu >; ae \" TREE n u 2° 3 ns B\nFür. das Nachgöhlagewerk | } GER. ’ ‘ De u rn r\nNicht für die Amtliche Sammlung ! =\nGesetz: KO §§ 239 Abs 1 Nr 4, 240 Abs I Nr A, E\n‚ Vorb. z. StGB § 73 Fortsetzungszusammenhang. \")\nRechtssatz: Das Verbrechen mangelhafter. Buchführung, Ei\"\n\nbegangen in 1 Gläubigerbenachteiligungsabsicht,\n\nhang nit dem Vergehen der unterlassenen\n\\ Bilanzziehung begangen werden.\nAktenzeichen: 1 StR 262/54\nUrteil des BGH vom 23. November 1954 LG Karlsruhe\n\n1;\n\n1 StR 262/54 LH\n\nBe\nee ZN\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ’\n\ndie Hausfrau Irm IL «EEE geb. RD\naus N ‚ geboren and 1921 ir |\n\nu ),\n\nwegen Konkursverbrechens u.a. )\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1954, an der teilgenommen haben: v\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner » .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch 2\n\nBundesrichter Dr. Schalscha ir\n\nBundesrichter Dr. Hübner \\y\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret iD in der Verhandlung, I\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung iu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: 8\nAuf die Revision der Angeklagten Irma L OCOTETT OH\nwird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom |\n7. November 1953, soweit die Beschwerdeführerin Fu\nund der Mitangeklagte Kurt wegen be- 5\n\ntrügerischen und einfachen Bankerotts verurteilt\nworden sind, ferner bezüglich der Gesamtstrafen E\nund des gegen beide Angeklagten verhängten Berufs- |\nverbots mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. ' “\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nTE.\n\npr\n\nf\nFın\n\nVon Rechts wegen\n\n10%\nR\nwe:\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDie Beschwerdeführerin hat gemeinschaftlich mit ihrem\nEhemann seit dem 1. Januar 1952 einen Webwarengrosshandel\nbetrieben, der am 25. September 1952 durch Zahlungseinstellung sein Ende erreichte. Sie ist wegen Betruges in\nacht Fällen sowie wegen betrügerischen und einfachen\nBankrotts zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs konaten, ihr Ehemann wegen Betrugs in 10 Fällen\nsowie wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden; beiden Angeklagten ist der Betrieb eines\nselbständigen Handelsgewerbes auf die Dauer von fünf Jahren\nverboten worden. Nur die Ehefrau hat Revision eingelegt\nund diese mit der Rüge der Verletzung von Vorschriften\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts begründet.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, das erkennende\nGericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil\nnicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. «m: ‚sondern Landgerichtsrat 0)\nin der Hauptverhandlung vorgesessen und weil Landgerichtsrat GE => Beisitzer mitgewirkt hat, der nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer gewesen sei..Die Rüge\nist unbegründet; nach der dienstlichen Äusserung der beteiligten Richter waren Landgerichtsdirektor Dr. >\nund ein weiteres Mitglied der Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. @D: an der Hauptverhandlung mitzuwirken ver-\n\nhindert. Die Lanägerichtsräte > und GE veren\n\nihre durch die Geschäftsordnung bestimmten Vertreter.\n\nwe\nee\n\nNe\nREN\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverbrechens (unzulängliche Buchführung) reichen die vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, dass beide Angeklagten ihre Verpflichtung,\nHandelsbücher so zu führen, dass diese eine Übersicht\ndes Vermögensstandes gewähren, verletzt haben. Zur Be-\n, strafung wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4\n® KO gehört aber, dass gegen die Buchführungspflicht in\nder Absicht verstossen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. In dieser Richtung stellt die Strafkammer nur\nfest, den beiden Angeklagten sei bekannt gewesen, \"dass\neine ordnungsgemässe Buchführung nicht nur den inneren\nBetriebszwecken dient, sondern, vor allem bei einem Konkurs, dessen Notwendigkeit sich ihnen geradezu aufdrängte,\nauch im Interesse der Gläubiger erforderlich ist\". Wenn\naueh die Benachteiligungsabsicht nicht bedeutet, :dass\ndiese der Beweggrund der Pflichtverletzung genhsen sein\nmuss (BGH Urt 4 StR 202/51 vom 10. August 1951 - IM § 239\nKO 2), so ist doch ein bestimmter, auf die Benachteiligung der Gläubigerschaft gerichteter Vorsatz erforderlich; ein bedingter Vorsatz ist nicht ausreichend\n(RGSt 66, 88, 90). Die Ausführungen\" der Strafkammer legen die Vermutung nahe, dass sie sich mit dem bedingten\nVorsatz begnügt hat; diese Annahme kann durch die blosse\nAnführung der Gesetzesworte bei der rechtlichen Würdigung nicht beseitigt werden. Hiernach wird die Verurteilung wegen Konkursverbrechens durch die bisherigen\nFeststellungen nicht getragen,\n\ny%°\n\nat\n\nee rs\nx\n’ \\\n“ s\n\n?\n\nDER DER\n\n3\nx\n\nwe\nfi\n\n”\n\n%\n\n2” «\n5\n=\n2:\nale\n\nur. 2\n\nET MN\n\n2. Auch gegen die Verurteilung wegen Konkursvergehens\nnach § 240 Abs 1 Nr 4 KO (Unterlassung der Bilanzzıehung)\nbestehen durchgreifende Bedenken. Zwar waren beide Angeklagten, da bei dem Umfange ihres Unternehmens kein\nZweifel an ihrer Eigenschaft als Vollkaufleüte bestehen\nkann, an sich nach § 39 HGB zur Aufstellüng einer Eröffnungs- und einer Jahresbılanz verpflichtet. Bezüglich\nder Eröffnungsbilanz wırd aber zu prüfen sein, ob dieser\nVerpflichtung nicht etwa durch Aufzeichnung des Bankdarlehens von 2 000 DM genügt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts scheint bei Eröffnung des\nHandelsunternehmens nichts vorhanden gewesen zu sein als\nder Geldbetrag von 2 000 DM oder die Forderung.in dieser\nHöhe gegen die Badische Beamtenbank in re aus dem-Kreditvertrag mit dieser auf der Hebeflseite und die Forderung\nauf Rückzahlung dieses Betrages auf der Sollseite. Hinsichtlich der Jahresbilanz ist\" darauf hinzuweisen, dass\nbei der Zahlungseinstellung im September 1952 das Geschäftsjahr des erst am 1. Januar 1952 begonnenen Betriebes noch\nnicht abgelaufen und danach eine Bilanzaufstellung gegebenenfalls infolge der Strafanzeige, die ausweislich des Urteils bereits am 25. September 1952 erstattet wurde, den\nAngeklagten nicht mehr möglich war.\n\n. Ferner ist folgendes zu erwägen: Zwar können mehrere\nKonkursvergehen oder -verbrechen nach der von der früheren\nRechtsprechung abweichenden Entscheidung des erkennenden\nSenats vom 8. Mai 1951 (BGHSt 1, 186, 190 ff) in Tatmehrheit miteinander stehen. Diese Annahme setzt aber mehrere\nan sich selbständige „Bankrotthandlungen voraus. Zwischen\nBilanz und Buchführung besteht jedoch ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (RGSt 30, 170). Häufig\nwerden Verstösse gegen die Zuchführungs- und gegen die\n\nFa\nwa 0 nem\n— Ar m\n\n_ == Er Ey\nTER N II ee en\nI 5%\n\nun\n\ner\nmu\n\nti\n;\n\n-5-\n\nBilanzierungspflicht im Fortsetzungszusammenhang begangen\nwerden, so dass sie nur eine Straftat bilden. Beide Verfehlungen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Gebot, nämlich dass der Vollkaufmann im\nInteresse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu bewirken hat (BGH Urt\n\n5 StR 233/53 vom 29. September 1953). Ob von vornherein\n\nbei den Angeklagten ein Gesamtvorsatz auf Unterlassung vollständiger Buchführung und Bilanzierung vorhanden war, lässt\nsich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils weder bejahen\nnoch verneinen.\n\nAuch wenn das Landgericht wiederum hinsichtlich der\nmangelhaften Buchführung den zur Annahme des Verbrechens\ngegen § 239 Abs 1 Nr 4 KO erforderlichen inneren Tatbestand\nfeststellen sollte, würde ein Fortsetzungszusammenhang mit\ndem Bilanzvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO dadurch nicht\nausgeschlossen. Da der Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 4 KO\nsich von dem des § 240 Abs 1 Nr 3 KO im wesentlichen nur\ndadurch unterscheidet, dass im § 239 die Gläubigerbenachteiligungsabsicht hinzutritt, bestehen keine Bedenken gegen '\ndie Anwendung der. Grundsätze, die in den oben genannten Entscheidungen für das Zusammentreffen der Vergehen gegen § 240\nAbs 1 Nr 3 und 4 KO entwickelt worden sind.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Be-\n\nschwerdeführerin wegen Betrugs in 8 Fällen. Der Zusammen- sh\nhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Deutlich- >\n\nkeit, dass in den Fällen, in denen das Landgericht zur Verurteilung gekommen ist, die Angeklagte sich massgeblich an\nden Täuschungshandlungen nit Täterwillen beteiligt hat.\nEiner Ermittlung grade der von ihr zu diesem Zweck ausgesprochenen Worte bedurfte es nicht. Dass im ra11\nder Einkauf des ersten Warenpostens gegen Hingabe eines\nspäter eingelösten Schecks von 2 612,40 DM nicht als Betrug\n\nm: EIER\n\nA\n\nDI ven vıg\nor\n\nger:\nw,\n\n. Ak,\n\nee RT ET\n\nIR\n-6 -\n\nangesehen worden ist, ist klar erkennbar. Dass selbständige\nStraftaten und nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende\nEinzelhandlungen angenommen wurden, ist bei der Verschieden\nheit der Täuschungen und der geschädigten Vertragsgegner\n\nin den einzelnen Fällen nicht zu beanstanden.\n\nSoweit das Landgericht Gläubiger erwähnt, die, um\nselbst noch zu Geld zu kommen, die Angeklagten auch, nachdem sıe deren zunehmende Schwierigkeiten bemerkt hatten,\nweiterbelieferten oder gar durch gute Auskünfte unterstützten, liegt es auf der Hand, dass diese zunächst selbst\ngetäuscht und geschädigt worden waren. Bei ihnen wirkten\ndie Täuschungshandlungen der Beschwerdeführerin noch fort.\nBei den Lieferanten, denen unwahre günstige Auskünfte erteılt wurden, handelt es sich, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, um andere Vertragsgegner als die in den acht\nBetrugsfällen Geschädigten. Überdies wären dıe unrichtigen\nZusicherungen der Angeklagten jedenfalls neben den unwahren\nAuskünften für die Lieferungen offensichtlich mitursächlich gewesen. Auch hierin ist kein Mangel des Urteils zu\n\nfinden.\n\n4. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Strafzumessung. Soweit bei Einzelstrafen unter drei Monaten § 27 b\nStGB nicht ausdrücklich erörtert wurde, beruht das Urteil\nersichtlich nicht auf der Unterlassung.\n\n5. Unzureichend ist jedoch die Begründung der gegen\ndie Beschwerdeführerin ausgesprochenen Sicherungsmassnahme .\n\n' Die Angeklagte ist nur mit einer Geldstrafe vorbestraft,\n\nsie hat offenbar lange nach der Eheschliessung durch ehrliche Arbeit zum Erwerb des Unterhalts für ihren kriegsbeschädigten Ehemann und ihre ärei Kinder beigetragen. Sie\nhat, wie die Strafkammer feststellt, aus Liebe zu ihrem\nkranken Ehemann und augenscheinlich unter seinem Einfluss\ngehandelt und später den Weg nicht mehr zurückgefunden.\n\nERTT\nar\ner\n\nana a\n\nEu ze u, Pepe u\n\nm\n\nPe ı\nA Pr\nW777 u\n\nTI\n“mine\n\ndm en en ee nn\n\nu\n\nt\n\\\nia\n\n“>\nnn mn nn EN\n\nDE 0 EEE N\n\nRoad\n\n- 1 -\n\nUnter diesen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger\nPrüfung, ob die verhängte Freiheitsstrafe, die sie ihren\nKindern entziehen wird, nicht einen so nachhaltigen Eindruck auf sıe ausüben wird, dass es nach erfolgter Strafverbüssung einer Sicherungsmassnahme nicht mehr bedarf.\nInsoweit lässt das Urteil Ausführungen vermissen.\n\nIII. Gemäss § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Konkursverbrechens und des Konkursvergehens auch auf den Mitangeklagten Kurt EEE.\n\nDas hat auch bei ihm die Aufhebung der Gesamtstrafe und\n\ndes Berufsverbots zur Folge.\n\nIV. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt\nSchon wegen der Höhe der auf Grund der rechtskräftigen\nEinzelstrafen zu,erwartenden, Gesamtstrafen nicht in Frage.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\nDr. Schalscha “ Hübner\n\n17 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/1-str-262-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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