{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-16_1_StR_564_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"1 StR 564/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n2306 071\n\n1 StR 564/52\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter 5 ED 1: si, sort Ä\ngeboren am I) 1915, “3:\n\nwegen betrügerischen Bankerotts u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung vom\n26. November 1954, an der teilgenommen haben3\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel Hi\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ner?\ner Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ns\nRI u\n\nfür Recht erkannts\n\n»\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Stuttgart vom 23. Februar 1952 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurückverwiesen.\n\nrt Fu . on\na 248 EN 8% P2\nTe en A Yan ar vol A\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. ‘\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nago\n\n6\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortge-.\nsetzten Betrugs und wegen Verbrechens gegen § 239 Abs 1 Nr 1\nKO zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt,\nSeine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer \"die Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme, vor allem des § 244 StPO\" rügt,\ngreift er nur in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die rechtlich bedenkenfrei ist. § 267 StPO verlangt nicht, dass die Urteilsgründe sich mit dem gesamten Vorbringen des Angeklagten und den\nAussagen der Zeugen auseinandersetzen. Das Urteil enthält die\nTatsachen, in denen das Landgericht die Merkmale des Betrugs\nund der Gläubigerbenachteiligung gefunden hat. Die Aufklärungsrüge kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass die\nStrafkammer an den Angeklagten oder an Zeugen noch weitere Fragen hätte richten müssen (OGHSt 3, 595 BGHSt 4, 125, 126),\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist keine Anordnung ergangen, die Aussage der Zeugin io 3 ) in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, Es wurde nur beschlossen, die von\nihr angefertigte Aufstellung ihrer behaupteten Forderungen gegen den Beschwerdeführer als Anlage, zur Sitzungsniederschrift\nzu nehmen. Dies ist geschehen (Bl 243 d.A.).§ 273 Abs 3 StPO\nist demnach nicht verletzt Im übrigen ist darauf hinzuweisen,\ndass auf einem Mangel der Sitzungsniederschrift das Urteil\nnicht beruhen kann und dass deshalb solche Rügen keinen Erfolg\nhaben können (RGSt 58, 143, 144).\n\n2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\n\nnn Ru. Mur » ’ Ps\nI ET er ner Saal\n\nar\nMara un ss\n\nEr 0 en nn\n\n=\n\nFE GER\nu En nn\n= ta u .\n\n&\n\nDie Urteilsgründe lassen allerdings zum Teil nicht klar\ndie Höhe der von dem Beschwerdeführer erzielten Vermögensvorteile und der Vermögensbeschädigungen ersehen, so z.B. hinsichtlich des Wechsels über 2865 DM, den Fe im April 1949\nausstellte und der Angeklagte als Bezogener unterschrieb, ferner hinsichtlich der Gesamtsumme, die rg» aus den eingegangenen Wechselverpflichtungen zu zahlen hat, Die Feststellungen\nlassen aber zweifelsfrei erkennen, dass in sämtlichen Fällen,\ndie das Landgericht der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zugrunde gelegt hat, ein Vermögensvorteil für den Angeklagten und ein Vermögensschaden für die Getäuschten entstanden sind. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht auch, die Feststellung nachzuprüfen, der zugefügte Schaden sei erheblich gewesen.\n\nDer Kaufmann Mg benötigte Geld zur Anschaffung eines PW.\nDurch einen Vermittler kam er mit den Angeklagten in Verbindung,\nder inm zur Beschaffung eines Kredits Wechsel in Höhe von insgesamt etwa 6000 DM aushändigte, die er als Bezogener unterschrieb. Mg hatte seinerseits Wechsel in ungefähr derselben\nHöhe als Bezögener unterzeichnet und dem Angöklagten als Sicherheit übergeben. Der Beschwerdeführer liess diese Wechsel .\nder Vereinbarung zuwider diskontieren; Mg musste sie einlösen. Die von dem Angeklagten zunächst an N® gegebenen Wechsel wurden nicht diskontiert, dagegen drei später übergebene\nErsatzwechsel über 850 DM und zweimal 700 DM, von denen jedoch\nnur ein Wechsel über 700 DM eingelöst wurde. Das Landgericht\nführt zwar in teilweisem Gegensatz zu diesen Feststellungen\nbei der rechtlichen Würdigung aus, die vom Angeklagten unterzeichneten Wechsel seien nicht diskontiert worden. Jedoch hat\ndieser Widerspruch in einem Nebenpunkt keinen Einfluss auf den\nSchuldspruch; der Strafausspruch muss ohnedies aufgehoben werden,\n\nTREE\n’\n\nwg N \\\n\n2\n\nPr * ”\nne El\n\nDie Verurteilung wegen betrügerischen Bankerotts lässt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Die Höhe der Forderung, die\nFrau BED zesen den Angeklagten hatte, ist aus dem Urteil\nnicht eindeutig zu ersehen; sie war jedoch nicht so hoch wie\ndie vom Beschwerdeführer anerkannte. Keinesfalls aber hatte\nFrau BED damals einen Anspruch auf die Sicherungsübereignung.\n\nr “ “a\nERFIFE\n\na\nae\n\nA neu nz Pa\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n...\nInzwischen ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten, Diese\nGesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten\n(§ 2 Abs 2 StGB nF; § 354 a StPO). Es ist zu prüfen, ob dem\nnur geringfügig vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung zu bewilligen ist, falls nicht § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 Platz greift. \\\n\nm\n\n non\n\nKr\n\nPu:\nx .\n> & !, DR:\nBaba SE re en rn TR\n\nHierzu muss nach der besonderen Lage des Falles der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nDr. Peetz In. Mantet Jagusch\n\nDr.Schalscha Hübner\n\n;\n\nNEUER LE FEAT\n\nTELLER TE\nee ET\n\n$\nEEE TER,\nBe Se\n\nEr a ze\nEr\n\npn\n\nr\n[4 r\nun r w wi. . % „ v\nKae R + km «\n7 PER\nEB u ine\n\nTO ge An nn TR\"\n\n3\n>\n\nR\nDe Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/1-str-564-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/1-str-564-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.045056+00:00"}}