{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-16_1_StR_498_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"1 StR 498/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"; [ 5\n1 StR 498/54 2306 08 25\n\n.\n\nA\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. u fmann Ernst T aus 1\ndort u: zur Zelt in\n\nDe\n\na 87\n\nrow.\n\nBy\n.\n\nntersuchungshaft, 2\n\n2. den Schuhfabrikanten Ludwig 5 aus RE: I\ngeboren zn 1914 in B \\\n\n3. den Schuhfabrikanten Willi KB zus vB, icor: BE\ngeboren am 0) 1912, ei\nwegen Brandstiftung u. a. H\nEi\n\nBi\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der N\nHauptverhandlung vom 16. November 1954, in der Sitzung von .;\n\n26. November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nA,\nVu er,,\n\nN\n\nv\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner :\n“ als beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat > “\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestelltergg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nPZ\n\nKur am ne\n\nen\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.)Auf die Revision des Angeklagten Ernst ED\nwird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom\n\n5. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, &\\\nsoweit er wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tat- SH\neinheıt mit Versicherungsbetrug verurteilt worden m\nist, im vollen Umfang, im übrigen im Strafaus-\n\nspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die 1\nKosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht u\n\n285\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n2.)Die Revisionen der Angeklagten sg» und Ki verden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n*\nx 5:\n\na5\n\nE\n\nv.\n\nx\nhe\n\nwa nor\n\nIS\n\nax\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ernst TEEEED:\n\n1.)Soweit das Landgericht diesen Beschwerdeführer\nwegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit fort-\n\ngesetztem Versicherungsbetrug sowie wegen Betrugs verur -\nteilt hat (Fall 1), lässt, der Schuldspruch keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Es\n\nkann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Strafkammer zu billigen ist, der Beschwerdeführer habe sich\nnur einer versuchten schweren Brandstiftung schuldig\ngemacht, weil der von ihm mit der Inbrandsetzung beauftragte Mitangeklagte 7) das hierzu im Lager an\nverschiedenen Stellen ausgegossene Benzin nicht, wie\nvereinbart, durch Aufstellen einer brennenden Kerze,\nsondern vorzeitig und unbeabsichtigt durch FTallenlassen\neines brennenden Lappens entzündete,\n\nDer Angeklagte hatte zur Durchführung des Brandes\nim Lagerraum verwahrte Stoffballen mit Bugzement, einem\nsehr feuergefährlichen Klebstoff, bespritzen lassen.\nNach dem Brand liess er die Flecken durch den Mitangeklagten Eduard DR) herausbrennen. Die Urteilsgründe lassen eindeutig erkennen, dass das Landgericht\ndiesen Tatbestand nicht als Brandstiftung gemäß § 308\nStGB, sondern als Versicherungsbetrug gewürdigt hat.\nEs erübrigte sich daher, auf die hierzu erhobenen Rügen\nder Verletzung der §§ 308, 310 StGB, § 267 Abs 3 StPO\neinzugehen. Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs\nist, auch soweit sie sich auf die erwähnten Stoffballen erstreckt, rechtlich bedenkenfrei.\n\n2.)Dagegen kann im Falle 2 die Verurteilung wegen\neinfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-\n\n», et r r\nKur %\nSn Tan rn Ber Sl\n\nu Zr\n\nx\nPe Bu 2\n\nTE ET EEE REIHE\n\nen ne u 2\n\nem\nturn ft\n\nFa\n\n>,\nRL\n\n%\n\nu RE\n\nrer ma\nurn\n\n=\n\nnn\n\nBir m Sup va ab 2\n\nar\n\nA\n\nae ge ne\nEETTND Ss\nx\n\nB +\n\n“2\n64\nz\n>\n[7\n?\n>\n£,\n+\nFE\n\n5: en\nYayer\n\n”\n2\n\nwi\nx\n3% %\n\nDr\nSr\n780%\n\n63\n\nER - Re BR N\nRE ER ee\npe en\nx .\n\nPR\nE\nx\nvor\nPR -\n\n\\e\n\nRER TAT\nARTEN\nor\n\nx\nx\n%\n\nbetrug nicht bestehenbleiben.\n\nDas Lagerhaus, das der Beschwerdeführer in Brand\nsetzte, war zum grossen Teil auf einem Grundstück seiner\nthefrau, zum kleineren Teil auf einem im Eigentum einer\nErbengemeinschaft stehenden Grund, der auch der Angeklagte angehörte, erbaut. Die Strafkammer hat sein Vorbringen, er habe geglaubt, das Lagerhaus sei sein Eigentum, weil er es mit seinem Gelde erbaut habe, nicht für\nwiderlegt gehalten. Sie ist aber der Auffassung, dieser\nvermeidbare Irrtum sei eine unrichtige Rechtsfolgerung.\ndie den Beschwerdeführer, im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum, nicht entschuldige. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Tatbestand des § 308 StGB ist in der ersten\nBegehungsweise nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich\nein fremdes Gebäude usw. in Brand setzt. Er muB diese\nEigenschaft kennen.oder sie mindestens für möglich\nhalten und den Erfolg auch für diesen Fall billigen.\n\nDie irrige Annahme, das Gebäude sei nicht fremdes Eigentum, ist demnach ein Tatbestandsirrtum (BGHSt 2, 194,\n196 f),.der im § 59 StGB geregelt ist. Das hat das Landgericht. erkannt. Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung\n\nund wegen versuchten Versicherungsbetrugs. Gegen die\nletztere Verurteilung bestehen an sich keine Bedenken;\ndenn Täter nach § 265 StGB kann auch sein, wer sich\n\nin eigenem Namen zur Einforderung der Versicherungssumme für berechtigt hält (RGSt 68, 430, 435, 436;\n\nIK Anm 3 zu § 265). Die versicherten Warenvorräte\n\nwaren zudem Eigentum des Beschwerdeführers. Da jedoch\nTateinheit vorliegt, muss der Schuldspruch auch insoweit aufgehoben werden.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nan\nar\n\noo.\nTR\n7\n\nll\n1 ea,\n\n7\nDe\n\n3.)Es ist nicht auszuschliessen, daß die Verurteı-\nlung wegen vorsätzlicher Brandstiftung im Falle 2 auch\nden Strafausspruch im übrigen beeinflusst haben kann,\nso daß dieser insgesamt aufzuheben ist.\n\nDer Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung\nGelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die Strafzumessung vorzubringen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten SED un x:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer su»\nwegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug, den Angeklagten Kg wegen fortgesetzter Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt (Fall I 2),\n\nDie Rechtsmittel, mit denen die Beschwerdeführer\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\n1.)Sie haben ihre Rügen, das Landgericht habe die\nihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, zum Teil\nnicht ordnungsmässig erhoben, weil nicht ausgeführt\nist, welche anderen Beweismittel die Strafkammer zur\nweiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen\n(BGHSt 2, 168), Zum Teil haben sie die Rügen in unzulässiger Weise darauf gestützt, dass der Tatrichter es\nunterlassen habe, weitere Fragen an Angeklagte oder\nZeugen zu richten (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).\n\n2.)§ 254 StPO ist nicht verletzt.\n\nDer Angeklagte sgiB hatte im Ermittlungsverfahren\neine umfangreiche schriftliche Erklärung zu den Akten\n\nPr\nee er\n\n”\n:\n\nPa WERE SV\n\nww\nnn u\n\nee\n\n»i\n\ngegeben, Aus ihr wurden ihm zunächst Vorhalte gemacht.\nDie Staatsanwaltschaft beantragte die teilweise Verlesung\ndieses von ihr als Geständnis bezeichneten Schriftstücks.\nKeiner der Beteiligten erhob hiergegen Einwände: Auf Beschluss des Gerichts erfolgte eine teilweise Verlesung\nder schriftlichen Erklärung. Das war zulässig (RGSt 35,\n234). Vorhalte dürfen auch durch Verlesen einer Urkunde gemecht werden (z.B. RGSt 61, 72; BGHSt 3, 199,\n201 für § 253 StPO). Die Urteilsgründe zeigen, daß der\nAngeklagte sg» sich zu dem verlesenen Schriftstück\ngeäussert und es als von ihm abgegeben anerkannt hat.\nBeweismittel war demnach die Aussage des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung. Über die Bedeutung dieses Beweises und die Einwendung des Angeklagten, er habe die\nErklärung auf Veranlassung des Polizeibeamten geschrieben, der ihn nachts um 2370 Uhr vernommen habe, hatte\ndie Strafkammer gemäß § 261 StPO nach freier richterlicher Überzeugung zu entscheiden.\n\nIR\nDie Beweiswürdigung lässt hierzu und auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n3,)Auch sachlichrechtlich ist das Urteil bedenkenfrei.\n\nEin strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr 1 StGB,\nauf den sich der Angeklagte xD berufen hat, ist nach\nden Feststellungen, die das Landgericht in rechtlich\nnıcht.zu beanstandender Weise getroffen hat, nicht gegeben.\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\n\nDr.Schalscha Hübner i","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/1-str-498-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/1-str-498-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.022785+00:00"}}