{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-09_1_StR_481_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"1 StR 481/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"any\n\n1 StR 481/54 2306 075\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Wıllibald BED aus 5\nGemeinde AED, zeboren an «> 1929 in E\n(Landkreis Pe, cSR), zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen erfolgloser Aufforderung zum Mord u.a.\n\nFe ee Er\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha x\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt FA rd der Verkündung\nals Vertpeter der Bundesanwaltschaft,\nJusti zangasye} ee 1\n\nals Vrküntsbönnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: . Bu\n\n%\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Passau vom\n\n” 13. Mai 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nAlon? Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat die Hausgehilfin Sofie Stun\nerfolglos aufgefordert, das von ihm erzeugte Kind zu töten,\nweil er sich, nachdem er die von ihm gewünschte Heirat\nnicht erreichen konnte, der Unterhaltspflicht entziehen\nwollte. Die Landarbeiterin ZB, die etwa ein Jahr später\nebenfalls von ihm ein Kind erwartete, drückte er mit solcher\nGewalt gegen das Geländer einer über einen Bach führenden\nBrücke, dass sie um ihr Leben fürchtete. Auf ihr Flehen\nliess er sıe los, indem er ihr zuschrie, sie werde ihn ja\ndoch als Kindsvater angeben. Der Angeklagte leidet an\nSchwachsinn leichten bis mässigen Grades. Das Schwurgericht\nhat dıe Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB angenommen und\nıhn wegen erfolgloser Aufforderung zum Morde (Fall Stege)\nund wegen Nötigung (Fall ZW) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angenränet.\n\nl. Der Verteidiger hat Revision nur insoweit eingelegt,\nals die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegsanstalt angeordnet worden ist. Der Angeklagte selbst hat diese beschränkte Revisionseinlegung ausdrücklich gebilligt. Gegen\ndie Zulässigkeit der Revision und der Beschränkung bestehen\nan sich keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Dezember 1953\n(BCHSt 5, 267), der auch bei Anwendung des § 51 Abs’1l StGB\nunter Abweichung von dem erkennenden Senat (NJW 1951, 450\nNr 23) die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsmassnahme für zulässig hält. Ist die Unterbringung gemäss\n\n§ 42 b StGB auf Grund der Annahme erheblich verminderter Zurecrnungsfähigkeit, die nicht die Schuld ausschliesst, sondern nur den Strafausspruch beeinflusst, angeoränet worden,\nso ist nach der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats dıe Beschränkung der Revision auf dıe Sicherungs-\n\n> E35\nCE Pag r\nBa he a ia\",\n\nae KESP EL oie\n\n”\n2\n\ner\n\nann\n2\n\n> Man\n\nFOR Mn -\n\nva\nm\nnr\n\noz\n\nn EUR:\nPURE: SORGE one 2 306 1 270 ee ee\n\n2\n\nr\n2m »> “0%\nBe ET en\n= . zZ ;\n\nEr Le =\n\nnn\n\nau\n\n- 3 -\n\nmassnahme regelmässig zulässig (vgl RGSt 71, 265, 266). Bestehen aber Bedenken in der Richtung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zutreffend angenommen worden sind,\nso erstreckt sich trotz der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beschränkung die Revision auf den gesamten Strafausspruch, da die Sicherungsmassnahme des § 42 b StGB vom\nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2\nStGB abhängt. Nach der besonderen Lage des Falles ergreift\nhier die Revisıon den gesamten Strafausspruch.\n\n2. Der Angeklagte leidet an Schwachsinn \"leichten bis\nmässigen Grades\". Fehl geht der Angriff der Revision, das\nSchwurgericht habe keine \"krankhafte\" Veranlagung des An-\n\ngeklagten festgestellt. Gerade aus der durch den Schwachsinn\n\nsich ergebenden Hemmungslosigkeit entnimmt der Tatrichter\ndie Gefahr, dass der Angeklagte \"in Konfliktslagen\" sich\n\nzu Angriffen auf Leib und Leben seiner Mitmenschen hinreissen\n\nlasse. Zu beanstanden ist aber, dass nicht ausreichend ge-\n\nprüft worden ist, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\nerheblich vermindert ist. Das Schwurgericht spricht nur\nvon einer \"verminderten\" Zurechnungsfähigkeit. In einem\n\nGrenzfall, in dem wie hier nur leichter bis mässiger Schwach-\n\nsinn festgestellt-worden ist, ist eine besonders sorgfältige\nPrüfung erforderlich, ob die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit den für die Anwendung der §§ 51 Abs 2, 42 b StGB\nerforderlichen Grad erreicht hat. Dieser Fehler nötigt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.\n\nIn der neuen Verhandlung wird, falls die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB wieder angenommen werden sollten,\nzu prüfen sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr durch kein weniger einschneidendes Mittel als Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt begegnet werden\nkann. Der Angeklagte ist jetzt erst 25 Jahre alt; bei dem\ngeringen Grade seines Schwachsinns hätte erwogen werden\n\n>\nDue NASE EEE\n=\n\nx N RR\". :.\n&o\n\nz vo.\nDe SEE GE rer\n\n” s\nne.\n\n“Ar\n\nP\nPr Tor\n- EFERY; Pa,\n\n7%\n\n”\nRs\n\ney!\nERS\n\n5\n\nEng\n\nBasen\n\nBr TER R\n\n>\n\nae:\n:\nfi\n\n- wi 2\n\n\\\nNS\nL\ni\n3\ne\nE\nh\ni\n8,\n®\n{\n“\n\n”y\n\nmüssen, ob er nicht in der geistigen und sittlichen\nEntwicklung nur zurückgeblieben und weiterer Beeinflussung und Erziehung zugänglich ist. Ferner ist zu\nbeachten, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung den Gesichtspunkt, dass gegen den Angeklagten\neine abschreckende Strafe verhängt werden müsse, berücksichtıgt hat. Dabei hat es ersichtlich nicht an\ndie Abschreckung der Allgemeinheit, sondern an die\nWirküng auf den Angeklagten selbst gedacht. Danach\ndürfte der Beschwerdeführer dem Tatrichter doch als\nnicht völlig unerziehbar, sondern als besserungsfähig\nerschienen sein. Mit dieser Erwägung ist der zur Begründung der Unterbringung herangezogene Gedanke, die\nverhältnismässig kurze Freiheitsstrafe lasse keine\nwesentliche Besserung erwarten, nicht ohne nähere Begründung vereinbar. Es wäre dann zu erwägen gewesen,\nob eine längere Freiheitsstrafe ohne die Unterbrin-Bung geeignet gewesen wäre, den Angeklagten günstig\nzu beeinflussen. Schliesslich lässt das Urteil auch\nein Eingehen auf die besonderen Umstände vermissen, die\nden Angeklagten zu seinen Straftaten veranlasst haben\nkönnen: Im Falle StB wollte er sich anscheinend\nder Sorge” für das Kind erst entziehen, als sein Vorschlag, die Mutter zu heiraten, abgelehnt wurde. Bei\nder Maria ZB; die schon vier uneheliche Kinder\ngeboren hatte, war er im Zweifel, ob er der Vater des\nzu erwartenden&indes war. Auch diese Umstände sind\n\n= Le\nPar\n\nBe a Fa\n\nur FR 62\nRER FE ee en\n\n&\n\ns\nN x\n\n°\n\nbei der notwendigen Prüfung der Gesamtpersönlichkeit\ndes Täters zu erörtern.\n\nx\n\nDr. Hörchner ° Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Hübner\n\n- FRE N\n\n4\n\nPen\n\nx\n\nERTL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/1-str-481-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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