{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-09_1_StR_411_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"1 StR 411/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Erz\n1 StR 411/54 2506 076\n\nImNamen des Volkes W\n\nIn der Strafsache\n\ngegen eh\n\nden Tischler Paul K gie zus E@B(Öster- l\n\nreich), dort geboren an > 1926, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nnr\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nen\n\nge\neZ\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n6 HZ\nBase 3e\n\nZigper,\nEnse\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. MW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MM pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwadtschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEEE IE nn A en m Kamm nat anbrendnn Bar re ma em\n\n38:\n\nTEE TER, x\n\n£3 >\nR\ngr nn F\nPa ZN SE Zu ER a &\n\nfür Recht erkannt; ;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Traunstein vom 5. März 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 6. März 1954 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, “auf die Strafe angerechnet,\n\n‘ Von Rechts wegen\n\n% -\ny*\nBET\nax x\nFr mrt N\nx Bu\nT\na Dr\n\n-2- 22;\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls,\nbei dem er eine Waffe bei sich führte, zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Seine Revision bleibt\nerfolglos.\n\nSie rügt, daß das Urteil gegen das sachliche Recht\nverstoße, insbesondere durch fehlerhafte Anwendung des\n§ 252 StGB, bezeichnet aber auch § 261 StPO als verletzt, Insofern damit zugleich eine Verfahrensrüge\nerhoben wird, ist sie unzulässig, weil sie die den\nVerfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt\n(§ 344 Abs 2 S 2 StPO). u,\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nMit der Ausführung, der Angeklagte habe keine Gewalt anzuwenden brauchen, weil er Frau Z(@® eänzlich\nüberrascht habe, setzt sich die Revision in Widerspruch\nzu ihrer anderen Behauptung, der Angeklagte habe die\nFrau nicht deshalb \"zur Seite gestoßen, um die Diebesbeute auf jeden Fall zu erhalten und vom Tatort wegzubringen, sondern nur deshalb, um sich seiner sofortigen Festnahme an Ort und Stelle entziehen zu können\".\n\nBeides widerspricht außerdem den Feststellungen des\nUrteils und kann daher nicht beachtet werden (§ 337\n\nStPO).\n\nRechtsbedenkenfrei findet das Landgericht in dem\nfestgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Merkmale\ndes räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), Dafür ist\nweder erforderlich, daß der Täter bei Ausführung des\nDiebstahls betroffen und Hauf der Stelle entdeckt\"\nwird, noch daß er von vornherein \"an die Tat mit dem\nVorsatz herangeht\", sich die Beute nötigenfalls durch\nGewaltanwendung zu erhalten. Vielmehr wird bei dem\n\n, B\nBI A nr *\n\nons .\nro nn ne ee en\n\nE\nwo\n\n_3-\n\nDiebstahl \"auf frischer Tat betroffen\" auch, wer\nerst bemerkt wird, wenn er das Stehlgut schon weggenommen hat (vgl BGH i StR 134/51 vom 17. April 1951 =\nDRspr III Leit2 331 Bl 1002°); und es genügt für § 252\nStGB, wenn er sich erst dann zur Gewaltanwendung entschließt (BGHSt 3,76,78). Die tatsächlichen Grundlagen\ndafür stellt das Landgericht einwandfrei fest.\n\nAuch bei der Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB tritt in dem Urteil\nkein Rechtsirrtum hervor. Daß die Behauptung, der Angeklagte habe überhaupt keinen Schlagring bei sich geführt, nur in unzulässiger Weise die anderslautende\ntatsächliche Feststellung des Landgerichts angreift\n(§ 337 StPO), erkennt die Revision selbst. Rechtsirrig ist ihre Auffassung, im Anwendungsbereich des § 252\nStGB setze die Strafschärfung nach § 250 Abs 1 Nr 1\nStGB voraus, daß der Täter sich schon bei dem Diebstahl bewußt sei, eine Waffe bei sich zu führen; es\ngenügt, daß er das bei der Gewaltanwendung weiß (RGSt\n71, 65). Fehl geht auch der Angriff, der Angeklagte\nhabe sich des Schlagrings als einer Waffe garnicht bedienen wollen; denn es genügt die Kenntnis von der Gebrauchsbereitschaft der Waffe (BGH 4 StR 592/51 vom\n3, Januar 1952). Beides hat das Landgericht festgestellt. Zwar gründet es seine Feststellungen insoweit\nauf die Einlassung des Angeklagten, das klirrende Geräusch, durch das er sich verdächtig gemacht und das\ner in Wirklichkeit durch Umstoßen eines Gegenstandes\nim Schaufenster verursacht hatte, sei dadurch entstanden, daß ihm ein Schlagring aus der Tasche auf den Boden gefallen sei; und eben diese Einlassung hält das\nLandgericht an anderer Stelle des Urteils für unglaubhaft, weil der Fußboden mit Gummibelag ausgestattet\n\n27}\n\n-4A-\n\ngewesen sei und das Fallen eines Schlagringes daher\nkein klirrendes Geräusch habe verursachen können,\nDennoch liegt hierin kein unlösbarer Widerspruch.\nDas Landgericht durfte einerseits durch den erwähnten Umstand die Erklärung des Angeklagten über die\nGeräuschursache für widerlegt erachten, anderseits\nihr aber das Geständnis des Angeklagten entnehmen,\neinen Schlagring bei sich geführt zu haben, und\ndieses Geständnis für glaubhaft halten, Weder verstößt dies gegen Denkgesetze noch ist dies sonst aus\nRechtsgründen zu beanstanden, Mögen auch die Urteilsgründe zu diesem Punkte im sprachlichen Ausdruck\nnıcht ganz klar sein, so ist doch ihr Sinn unver-\n\nkennbar.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Hübner\n\nu\nrn u nn\n\nnn\n\nzn\nAm\n\nm\nIm\n\ner\n\nr\n,\n54 ee Zn\nET <\nnme et HUT\n\nng\non ..- .\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/1-str-411-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/1-str-411-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.443724+00:00"}}