{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-09_1_StR_350_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"1 StR 350/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_ 350/53 2306 083 257\n\nIm Namen des Volkes er\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den frügere jerungsdirektor W }\naus M ‚ geboren an ın\n\n\\\n\n(Rheinland),\n2.) den Rechtsanwalt Dr. O 7 u\nGEEEBD, zevoren au 1912 in B\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nBa\nEr Arm wet\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der „\nHauptverhandlung vom 9. November 1954 in der Sitzung vom\n30. November 1954, an der teilgenommen haben: G\n\nSenatspräsident Dr. Hörchnerals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisıtzende Richter, \\\nOberstaatsanwalt —%& der Verhandlung,\n. Amtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals, Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nta\n\nnf\n\nu Der\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nNünchen I vom 5. November 1952, soweit die Angeklagten von der Anklage der Beihilfe zum Word\nfreigesprochen worden sind, mit den Feststellunee\n\ngen aufgehoben und die Sache in dıesem Umfang zu \\\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen,\n\nund zwar an das Schwurgericht bei dem Landgericht\n\nin Augsburg. Hi\n\nVon Rechts wegen\n\nw\nare\n\n72\n\nBE ce = Par en\n\n%\n\nu:\ner; £7\n\n23\n\nN 2\nET a Eame ı\n\nu\n\n2pe\n\nDem Angeklagten FEED war neben einem fortgesetzten Verbrechen der Pflichtverletzung in seiner Eigen-\n\nschaft als Vorgesetzter nach § 357 Abs 1 StGB und der Aussageerpressung nach § 343 StGB in drei Fällen (von Dee\n\nDr. KB und zugleich Frau stD sowie Freiherr von Ge\n\nBB :::nilfe zum Mord nach 8§ 211, 49 StGB in sechs Fällen\nzur Last gelegt. In dieser Einsicht ist die Anklage darauf\ngestützt worden, dass ren bei einem am 6. April\n1945 auf Befehl Hitlers ohne gesetzliche Grundlage im Konzentrationslager Sachsenhausen, Oranienburg zusammengetretenen, aus drei SS-Offizieren bestehenden Standgericht zur\nAburteilung des früheren Reichsgerichtsrate von DD\nwegen Hoch- und Landesverrats in der Weise mitgewirkt habe,\ndass er am Verhandlungstag den Gerichtsvorsitzenden die\numfangreichen Ernittlungsakten überbrachte und in der Verhandlung die Anklage gegen von DD vertrat, der auf\nAntrag > zum Tode verurteilt und hingerichtet\nworden sei; ferner darauf, dass H B in der Nacht\nzun 9. April 1945 im Konzentrationsläger Flossenbürg bei\neinem’in seiner Gegenwart durch SS-Offiziere durchgeführten\nformlosen Verhör der politischen Häftlinge Admiral Om.\nGeneral vr 7 Heereschefrichter Dr. SB, Fastor Dietrich\n\nsu und Hauptmann GB auf höheren Befenl die Todes-\n\nstrafe gegen sie wegen Hoch- und Landesverrats verlangt\nhabe, worauf diese zum Tode verurteilt und am Morgen des\n9. April 1945 durch Erhängen getötet worden seien.\n\nDurch Urteil des Schwurgerichts München I vom 16.Februar\n1951 ist EEE er Prlichtverletzung als Antsvorgesetzter im Zusammenhang mit Körperverletzung im Aut in\n\n.\nuk\nPos, Pape Zn\n\nnäd\n\n&\nFa Yaune\nKa 247\n\n„\nFe\n\n>=\nne,\n\nnv.\nAL. 5\n\nee Ka\nGe mn, vr\n\n&..\n> % i\n\nERS EE I EPT RER ER\n\nPEN\n\n- 3.\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall Dr. x),\nder Aussageerpressung (Fall von BR) und der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Misshandlung eines\nAbhängigen (Fall von Mo ) schuldig erkannt und deswegen zur Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Zuchthaus und\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\n\n-von drei Jahren verurteilt, von den übrigen Punkten der\nAnklage, darunter von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord\n\nin sechs Fällen, freigesprochen worden. Auf die Revision\n\ndes Angeklagten, die im übrigen verworfen wurde, hat der\nerkennende Senat am 12. Pebruar 1952 das Urteil mit den’\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen Dr. Kq und von DW verurteilt worden ist, .\nferner auf die Revision der Staatsenwaltschaft, soweit\ner von der Anklage der Beihilfe zum Mord in sechs Fällen\nfreigesprochen worden ist. Das Schwurgericht hat nunmehr .\ndurch Urteil vom 5. November 1952 das Verfahren gegen ,\nSG: soweit ihm im Falle Dr. Kep Pflichtver- F\n\"letzung als Amtsvorgesetzter im Zusammenheng mit Körper- j\nverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Falle von vg Körperverletzung im\nAmt in Tateinheit mit Misshandlung eines Abhängigen zur\nLast gelegt war, wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt, die durch das frühere Urteil des Schwurgerichts\n\nim Falle von 0) gegen ihn rechtskräftig erkannte\nZuchthausstrafe von zwei Jahren durch die erlittene Unter-\n\nsuchungshaft für verbüsst erklärt und ihn von der Anklage\nder Beihilfe zum Mord in sämtlichen sechs Fällen wiederum\n\nWERTET\n\nPER In ST\n\n—\n\nfreigesprochen.\n\nFreigesprochen hat das Schwurgericht dürch das Urteil\n\nvom 5. November 1952 ferner den Mitangeklagten Dr. >.\nIhm war in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich hin-\n\n2£PT\n\n-4-\n\nsichtlich der Vorgänge, die zur Tötung von CD, op.\nDr. GB, 5 una CB in Flossenvürg führten, aaäurch der Beihilfe zum Mord in fünf Fällen schuldig gemacht zu haben, dass er entsprechend dem Tötungsbefehl\nHitlers und einer Anordnung des damaligen Chefs des Reıchssicherheitshauptamtes, xD , den Befehl Hitlers\ndurch Todesurteile eines SS-Standgerichta zu \"legalisieren\",\n- unter Kıtwirkung von reg als Anklagevertreter -\nin der Rolle des Gerichtsversitzenden mit dem Lagerkomman-\n\n. danten > und einem weiteren SS-Offizier als Beisitzern ge-\n‚ richtliche Scheinverfahren wegen Hoch- und Landesverrats\ngegen die genannten Känner durchgeführt und am Schlusse\n\nder einzelnen Verhandlungen jeweils ein \"Todesurteil\" gegen\nden Betroffenen verkündet habe.\n\n. < . >\n- an ad a hear A\nen ee : 2%\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 5. November 3952 zunächst in vollem Umfange\nRevisıon eingelegt, das Rechtsmittel jedoch nachträglich\nauf die Freisprechung der beiden Angeklagten von der Beihilfe zum Mord beschränkt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts mit der Begründung, dass wesentliche Tatsachenfeststellungen, auf denen das Urteil beruhe, durch\nunlösbare Widersprüche und zufolge unvollständiger Schlussfolgerungen bei der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze\nund die Lebenserfahrung verstiessen, so dass dem Freispruch\nder Angeklagten die erforderliche Grundlage fehle.\n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nII.\n\n1.) Das Schwurgericht ist hinsichtlich der Geschehnisse,\ndie zur Tötung des während des Krieges als Sonderführer\nin das Oberkommando der Wehrmacht - Ant Ausland/Abwehr -\neinberufenen Reichsgerichtsarats von vn im Konzen-\n\n-5_-\n\ntrationslager Sachsenhausen-Oranienburg und zur Tötung\n\ndes Admirale OW. des Generals OB, des Heereschefrichters Dr. Sp, des Pastors BEE uns des Hauptmanns GB in Konzentrationslager Flossenbürg führten,\ndavon ausgegangen, dass in sämtlichen Fällen auf unnittelbaren Befehl Gitlers oder mindestens im Zusammenhang nit\neiner auf Hitlers Weisung zurückgehenden Anordnung gegen\nvon ED, En, BED uni GB wegen\nihrer Beteiligung an der im Amt Ausland, Abwehr des OKW\n\nentstandenen Widerstandsbewegung und gegen Dr. SD vegen\nseiner Betätigung innerhalb anderer Widerstandskreise\nunter der Mitwirkung des Angeklagten > als\nAnklagevertreters in Sachsenhausen-Oranienburg und in\nFlossenbürg sowie des kitangeklagten Dr. als Vorsitzenden in Flossenbürg SS-standgerichtliche Verfahren\nstattgefunden haben, die jeweils mit dem Ausspruch eines\nTodesurteils wegen Hochverrats und - wenigstens in der\nMehrzahl der Fälle - auch wegen Kriegsverrats endeten.\n\nDas Schwurgericht hat ferner für erwiesen erachtet oder\nzugunsten der beiden Angeklagten unterstellt, dass in den\neinzelnen Verfahren der äusseren Form nach den Vorschriften\nGenüge geschehen ist, die in § 1 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 der\ngemäss § 20 der 1. DVO vom 1. November 1939 zur Verordnung\nüber die SS-Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen von\n\n17. Oktober 1939 auch für die Verfahren vor den SS-Gerichten\nsinngemäss anzuwendenden Kriegsstrafverfahrensordnung vom\n17. August 1938 in der zuletzt geltenden Fassung enthalten sind (Verhandlung vor drei militärischen - hier: der\nSS angehörenden - Richtern; Gewährung rechtlichen Gehörs\nund des letzten Wortes an den Angeklagten; Urteilsfindung\nmit Stimmenmehrheit; Abfassung eines schriftlichen, mit\nGründen versehenen Urteils); es hat insbesondere - trotz\n\nLt\n\nmu\n\n-6_\n\nBedenken - nicht die Überzeugung gewonnen, dass von Die:\nder etwa drei Wochen vor der Verhandlung gegen ihn wegen\nseines schlechten körperlichen Zustandes in das staat- |\nliche Polizeikrankenhaus verbracht worden war und in der\nNacht zum 6. April 1945 auf Anordnung des Chefarztes eine\ngrössere Menge Luminal verabreicht erhalten hatte, in der\nVerhandlung unter der Nachwirkung dieses Betäubungsmittels\nerkennbar verhandlungsunfähig gewesen sei oder dass Hg\n«2 aus anderen Gründen auf eine VerhandlungsunfTähigkeit von va geschlossen habe. Weiterhin hat das\nSchwurgericht für erwiesen erachtet, dass das Urteil gegen\nvon vg von EN», dem damaligen Chef des\nReichssicherheitshauptantes, bestätigt worden ist (§ 1\n\nAbs 2 Nr 4 KStVO). Eine Bestätigung der in Flossenbürg\nerlassenen Urteile hat es demgegenüber zwar nicht für\nschlechthin ausgeschlossen, eber fAnck in einem \"an Sicherheit grenzenden lasse\" für unwahrscheinlich gehalten. Über\nden Zeitpunkt und die Art der Tötung von De sin: in\ndem Urteil ‚keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.\na nis en thält das Urteil genaue Angaben darüber, wann\n\nr. BB und CD getötet worden sind; das\nSehmngerione hat lediglich für erwiesen erachtet, dass\n\ney und m, nachdem gegen sie an Nachmittag und\nAbend bis Mitternacht des 8. April 1945 nacheinander verhandelt worden war, am frühen Morgen des 9. April 1945\nerhängt worden sind, während nach den für nicht widerlegt\nerachteten Behauptungen der Angeklagten H und\n\nDr. TED zesen Dr. SB, CB un: SEE er=t an\n\n9. April 1945 von 9 bis 16 Uhr verhandelt worden sein soll.\n\nSe +\n\n2.) In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten zusammengefasst dahin verteidigt, ihr Handeln sei\ndurch die ihnen erteilten Befehle und die damaligen ge-\n\nwe\nBESSERE)\n\nEi7 $\n\n>.\n\n- T -\n\nsetzlichen Vorschriften gerechtfertigt gewesen, zum mindesten hätten sie eine solche Rechtfertigung als gegeben angesehen und nach Sachlage auch bedenkenlos annehmen können.\nDas Schwurgericht hat sich mit dieser Verteidigung auseinandergesetzt und dabei - entsprechend den Beanstandungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1952 - eine Reihe ö\nvon Umständen ausführlich erörtert, die, wie es nicht ver- \\\nkannt hat, erheblich dafür sprechen, dass rg .\nund Dr. > wussten oder doch wenigstens die Köglich- RE\nkeit erkannten und billigten, dass die von ihnen durchge- }\nführten Messnahmen lediglich der \"Legalisierung\" oder\n\"Bemäntelung\" eines von Hitler aus Rachsucht ausgegebenen ”\nTötungsbefehls dienen sollten. Als solche Umstände hat F\ndas Schwurgericht zunächst betrachtet, dass, obwohl die\nden einzelnen Widerstandskämpfern vorgeworfenen Handlungen\nzeitlich weit zurücklagen, alle Beschuldigten sich mindestens seit dem Spätsommer 1944 in Haft befanden und auch\ndie schriftlichen Beweismittel seit Monaten verarbeitet\nvorlagen, nun binnen kürzester Frist über ihr Schicksal\nentschieden werden sollte, sowie dass angesichts der\nmilitärischen lage der völlige Zusammenbruch des \"Dritten\nReiches\" sich wenige Wochen später vollzog und - jedenfalls in Flossenbürg - jeden Tag mit dem Einbrechen feindlicher Panzerspitzen und mit einer Befreiung der Widerstandskämpfer zu rechnen war. Das Schwurgericht hat jedoch\ndie Behauptung EG ‚ dass die Aburteilung der\nsechs \"iderstandskämpfer lediglich aus \"ermittlungstechnischen\" Gründen verschoben worden sei, sowie die\nübereinstimmende Einlassung der beiden Angeklagten, sie\nhätten damals keineswegs mit dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Reichs gerechnet, vielmehr\n\nnoch in letzter Minute auf eine Wendung zum Besseren gehofft und auch mit Rücksicht auf die ununterbrochene Tätig-\n\nIm\n-B-\n\nkeit anderer Dienststellen in den noch nicht besetzten\nTeilen Deutschlands hinter den erteilten Befehlen keine\nanderen als sachliche und dienstliche Gründe gesehen, für\nnicht widerlegbar erachtet.\n\nWeiterhin hat das Schwurgericht als belastend die\nzahlreichen Regelwidrigkeiten der einzelnen Verfahren und\ndie sonstigen auffallenden Umstände bei der Vernichtung\nder „iderstandskämpfer betrachtet, nämlich: Die Aburteilung\nder Beschuldigten durch ein Standgericht im allgemeinen\nund, obwohl keiner der Beschuldigten jemals einem der in\n§ 1 der VO über die SS-Sondergerichtsbarkeit vom 17. Oktober 1939 angeführten SS- und Polizeiverbände angehört\nhatte, durch ein SS-Standgericht im besonderen; die Bestellung der Lagerkommandanten in Sachsenhausen-Oranienburg und in Flossenbürg zu Beisitzern; die Unterlassung\nder Bestellung von Verteidigern entgegen der Bestimmung in\n§ 51 Abs 1 und 2 KStVO in der Fassung der 11. DVO vom\nil. Januar 1945; die Nichtzuziehung eines Protokollführers\nentgegen der grundsätzlichen Zestimmung in § 53 Abs 1 KStVO\nin der Fassung der 11. DVO; die Unterlassung jeglicher\nSchritte seitens der Angeklagten, um die Urteilsbescätigungen herbeizuführen; das Unterbleiben der Bestätigung der\nin Flossenbürg gefällten Todesurteile entgegen den Bestimmungen in § 1 Abs 2 Nr 4, § 8 77, 79 ff KStVO; die Miashandlung des Admirals co vor seiner Rückkunft in die\n‚Zelle; die Tatsache, dass der Zeuge Prinz vB von\nHessen am Vormittag des 9. April 1945 unter den im Wachraum des Lagers Flossenbürg aufgestapelten Habseligkeiten\nvon Häftlingen nicht nur ein Buch des nach den Feststellungen des Schwurgerichts mit Sicherheit am frühen Morgen desselben Tages getöteten Admirals og. sondern auch ein\nsolches des Pastors BE ana, gegen den erst am Nach-\n\n” $ wir ar .. u\n\nm.\nsonen.\n\nAn A nein\n\n-9-\n\nmıttag des 9. April 1945 verhandelt worden sein soll;\nund schliesslich die Tötung mindestens der in Flossenbürg verurteilten Männer in der in dem dortigen Lager\nüblichen menschenunwürdigen Weise durch den Strang. Das\nSchwurgericht hat jedoch auch diese Verfahrensmängel und\nsonstigen auffallenden Unstände weder im einzelnen noch 5\nim Zusammenhang als ausreichenden Nachweis dafür angesehen, dass die beiden Angeklagten die einzelnen Verfahren bewusst nur zum Schein durchgeführt oder den Scheincharakter der Verfahren infolge Unterlassung der ihnen nach\nden gegebenen Umständen und ihrer persönlichen und beruflichen Fähigkeit zumutbaren Gewissensanspannung verkannt\nhätten. Es hat in diesem Zusammenhang, was die Verfahren 2\nin Flossenbürg anlangt, die Möglichkeit nicht ausge- F\nschlossen, dass die fünf Widerstanäskämpfer gar nicht auf\nGrund der ergangenen - nicht bestätigten - Urteile \"hingerichtet\" wurden, sondern auf Granä eines neben den Befehlen zur Durchführung standgerichtlicher Verfahren erlassenen, den beiden Angeklagten unbekannt gebliebenen .\nweiteren Geheimbefehls, der entweder die Anweisung zur\nunverzüglichen Vollstreckung der erwarteten Todesurteile\noder aber den unverhüllten Tötungsbefehl schlechthin ent-\n\nhielt.\nSchliesslich hat das Schwurgericht die Frage geprüft,\n\nob die gegen von Di, oegp und sie übrigen Wider-\n\nstandskämpfer gefällten Todesurteile dem damaligen Stande\nvon Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie der Beweislage\nentsprochen haben. Es hat die Frage in bejahenden Sirne\nentschieden.\n\nIII.\n\n1.) Soweit die Stasatsanwaltschaft die Sachbeschwerde näher\nausführt, betrifft diese nur die Freisprechung der beiden\nAngeklagten in den Fällen der Flossenbürger Todesurteile.\nDie Angriffe gehen bis auf einen fehl.\n\nFa\n\nn Ber; an\nN *\n\n282\n\n- 19 -\n\nZu C I 1b der Revisionsbegründung.\n\nIn dem Urteil ist als Aussage der Zeugen Dr. >\nund I festgestellt, dass der Vernehmungsbeamte St\nvom Reichssicherheitshauptamt (RSHA) \"am übernächsten Tage\",\nd.h. am 11..April 1945, bzw. in den späten Nachmittagsstunden des \"Montags oder Dienstags\", d.h. des 9. oder 10. April\n1945, die von der Revision angeführten Gespräche mit den\n\nbeiden Zeugen geführt hat. Nach ihren unwiderlegt geblieb i . 7 -\n\nenen Einlassungen war aber Dr > schon am Nach ”\nmıttag des 9. April 1945, unmittelbar nach Beendigung der Fu)\n\nan diesem Tage durchgeführten Verfahren, und Er\nam Morgen des 10. April 1945 von Flossenbürg weggefahren. |\nHiernach ist zugunsten der beiden Angeklagten zu unter- sn\nstellen, dass 3 3 ) erst nach ihrem Weggang von der\nam frühen Morgen des 9. April 1945 erfolgten Tötung des 2;\nAdmirals co und des Generals ou und den später\n- zu einem nicht ermittelten Zeitpunkt - vorgenommenen 3\nTötungen der drei anderen Widerstandskänpfer erfahren hat. D\nIm übrigen würde selbst dann, wenn der \"im Rang untergeordnete\" Beamte StB schon zu einer Zeit, als sich die\nbeiden Angeklagten noch im Lager Plossenbürg befanden,\n\nvon der Tötung des Admirals co» und des Generals\nOD genaue Kenntnis hatte, nicht mit ausreichender\n\nSicherheit auszuschliessen sein, dass Hi a1:\n\"Regierungsdirektor und Abteilungsleiter im RSHA\" und\n\nder Nitangeklagte Dr. rg hiervon nichts wussten.\nZuC I1lc.\n\nmt RT\n\nDas Schwurgericht hat zwar, wie es an einer Stelle\ndes Urteils ausführt, nicht für erwiesen erachtet, dass,\n\"mag Hitler auch zunächst schlechthin die Vernichtung der\nsechs Männer verlangt haben, ein Tötungsbefehl tatsächlich\nergangen bzw. bis zu den beiden Angeklagten oder zu ihrer\n\nBe : . u . sei\nA hehe ei re LT TE, en 1 en nn\n\n>\n\n“\nFi;\n£\n\nwr\n\naa et\n+\n\n‚ anordnenden Befehlen ergangen war, der entweder die An-\n\ngefolgert werden müsste, dass :EEEED bei der Dienst- \\\n\n- 11 -\n\nKenntnis gelangt ist\", während es an anderer Stelle des\nUrteils von der Möglichkeit spricht, dass \"ein weiterer\nGeheimbefehl neben den die standgerichtlichen Verfahren\n\nweisung zur unverzüglichen Vollstreckung der erwarteten\nTodesurteile oder aber den unverhüllten ursprünglichen\nIınrichtungsbefehl enthielt\". Ein unlösbarer Widerspruch\nkann in diesen beiden Erwägungen des Schwurgerichts entgegen der Annahme der Revision nicht gefunden werden. Die\nFeststellung, dass ein unmittelbarer Tötungsbefehl Hitlers\noder die Kenntnis der beiden Angeklagten von einem solchen\nBefehl nicht nachzuweisen ist, hinderte das Schwurgericht\nnicht daran, zugunsten der beiden Angeklagten die Nöglichkeit zu unterstellen, dass neben den Anordnungen auf Durchführung standgerichtlicher Verfahren gegen die sechs\nWiderstandskämpfer ein Geheimbefehl in dem angegebenen\nSinne ergangen und den beiden Angeklagten unbekannt geblieben ist.\n\nZuc TI2.\n\nEs gibt keinen zwingenden Erfahrungssatz, aus den\n\nstellung, die er im RSHA inne hatte, ebenso wie der \"kleine\"\n\nKriminalkommissar So von seinem Vorgesetzten .\nSS-Gruppenführer M über die \"wahren Zusammenhänge\nder angeblichen Standgerichtsverfahren\" in Kenntnis ge-\n\nsetzt worden ist. Ob EB in dieser Hinsicht von\n> in alles eingeweiht worden ist, konnte, worauf der\n\nVerteidiger FEB in ser Revisionsgegenerklärung\nmit Recht hinweist, davon abhängen, in welchem persönlichen\n\nVerhältnis MD ] einerseits zu :EEED und andererseits zu SW zestanden hat. Überdies hat das\n\nSchwurgericht auch die \"wahren Zusammenhänge\" nicht\nzweifelsfrei feststellen können.\n\n- 12 -\n\nZu C II.\n\nEs würde allerdings einen sachlichrechtlichen Mangel\ndarstellen, wenn das Schwurgericht eine naheliegende Möglichkeit nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen\nhätte (RGJW 1932, 3070; BGH 2 StR 21/50 vom 21. November\n1950, angeführt bei Dallinger MDR 1951, 276). Solche Verstösse sınd jedoch bei den von der Revision angegebenen\nUrteilsfeststellungen nicht ersichtlich.\n\nFr\n\nZu l.\n\nEs ist richtig, dass das Schwurgericht. die Begründung, mit der der Angeklagte es abgelehnt\nhat, den Namen des zweiten Beisitzers bei den Verfahren\nin Flossenbürg zu nennen, als \"durchaus einleuchtend\"\nbezeichnet hat. Es hat dabei aber auch die Möglichkeit\nnicht ausser Acht gelassen, dass sich’ Hl aus\neinem anderen ala dem angegebenen Grunde über die Person\ndes zweiten Beisitzers in Schweigen hüllte, wenn auch nur\nin dem Sinne, dass etwa ein zweiter Beisitzer überhaupt\nnicht mitgewirkt hat. Wenn die Revision in diesem Zusammenheng darauf hinweist, dass I) sich bereits\nbei seinen ersten Vernehmungen in dem vorliegenden Verfahren - zu einem Zeitpunkt, in dem ihm der Name des\nseinerzeitigen Vorsitzenden Dr. TEE angeblich nicht\nmehr in Erinnerung gewesen sei - geweigert habe, den\nNamen des Beisitzers anzugeben, so kann sie damit in\ndiesem Nechtszuge nicht gehört werden, weil in den Gründen des angefochtenen Urteils hierüber nichts festgestellt\nist. Im übrigen bedeutet die Annahme der Revision, dass\nii] den Namen des zweiten Beisitzers möglicherweise deshalb verschwiegen habe, weil \"dessen Person\nund Dienststellung\" - z.B. im Falle der Bestellung des\nVernehmungsbeanten St als Beisitzer - \"den wahren\n\nEn\n\nx x mn ”\nua nie Bits.\n\n|\n\n\"\n\n‚\nnn\n\n-\n“ Sr ort\n\nFr\n\nW,\n\nx\n>\n2\nEr r\nur,\n\nZe\n\nR\nBr\n\n».\n\nnk let\n\n-\n>\n\n4\n\nPR\n\nnn ne\n\nwor m rm serie:\n\n..\n\n- er\n“\n\neen:\n\nan\na nn\n\ner\n...\n\nzer,\n\nRE\n\nne\n\n- 13 -\n\nCharakter des Standgerichts als Scheingericht mit aller\nDeutlichkeit offenbaren würden\", eine blosse Vermutung, die\nbei der offensichtlichen Unerweislichkeit von dem\nSchwurgericht nicht erwogen zu werden brauchte.\n\nZu 2.\n\nDas Schwurgericht hat keineswegs verkannt, dass die\nBekundung des Zeugen Prinz PD von HEN, er habe am\nVormittag des 9. April 1945 aus den im Wachraum des Lagers\nTB aufgestapelten Habseligkeiten nicht nur ein\nBuch mit einem auf C deutenden Vermerk, sondern\nauch eines mit der Namensinschrift Bi an sich genommen und alsbald wieder abliefern müssen, die Annahme\nnahelegt, dass sich jedenfalls unter den gleichzeitig mit cu am frühen Morgen des 9. April Getöteten befunden habe. Es hat jedoch mit einwandfreier Begründung dargelegt, aus welchen Gründen des Buch Bee\n\nund seine übrigen Habseligkeiten auch ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Tötung seines Besitzers\nin den Wachraum gelangt sein können. Dass das Schwurgericht\ndabei nicht ausdrücklich, wie die Revision-rügt, die Köglichkeit in Betracht gezogen hat, dass B BB, wenn\nN er nicht schon zusammen mit cu ni OB au Morgen\ndes 9. April 1945 getötet wurde, den Wachmannschaften\njedenfalls als ein \"Todeskandidat! bekannt war, dessen\nHinrichtung \"unmittelbar\" bevorstand, ist demgegenüber\n- falls das Schwurgericht nicht überhaupt diese Erwägung angestellt hat - für die Frage, ob den Angeklagten\n> und Dr. TED die Kenntnis von den ohne\nBestätigung der Todesurteile teils bereits vollzogenen,\nteils bevorstehenden Tötungen der fünf Widerstandskanpfer nachzuweisen war, ohne Bedeutung.\n\nLpz\n\n- 14 -\n\nzutc I la.\n\nBegründet ist hingegen die insoweit erhobene Rüge.\nEs bedeutet, wie die Revision mit Recht rügt, einen an\nHand der Urteilsgründe nicht lösbaren Widerspruch und\n\neine auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ;\nschliessbare Lücke der Beweisführung, wenn das Schwur- F\ngericht einerseits die Möglichkeit nicht ausschliesst, x\ndass - sei es auf Grund der allgemeinen oder einer be- ne\nsonders angeordneten strengen Geheimhaltungspflicht, sei 2\nes auf Grund eigenen Entschlusses des als Beisitzer in .\nden Verhandlungen in Flossenbürg beteiligten lager- .\nkommandanten KPD - den beiden Angeklagten die etwa hin- a\n\n>\n\nsıchtlıch der Behandlung des Admirals Ci una seiner\nvier Schicksalsgenossen en die Jagerkommandantur erteilten gesonderten Anweisungen nicht bekannt gegeben\noder sogar geflıssentlich verschwiegen wurden, während\ndas Schwurgericht andererseits die Einlassung des Angeklagten Dr. TED ersichtlich für nicht widerlegt\nerachtet hat, KB habe ihn unmittelbar vor der Abreise noch gefragt, ob er bis zur etwaigen \"Vollstreckung\nder Urteile\" in Flossenbürg zu bleiben gedenke. Die Möglichkeit, dass der stellvertretende Lagerkommandant\n\n- ya etwa hinter dem Rücken des Lagerkommandanten\nK auf Grund einer unmittelbar an ihn gerichteten\nWeisung den Admiral OP und den General og nätte\nerhängen lassen, ist dabei - wenigstens nach den bisherigen Urteilsfeststellungen - als durchaus fernliegend\nauszuschliessen. Auf jeden Fall hätte das Schwurgericht\nsich des näheren - ebenso, wie es dies bei der Feststellung, dass eine Bestätigung der Flossenbürger Urteile\nın einem an Sicherheit grenzenden Masse unwahrscheinlich\nist, getan hat - mit der Frage auseinandersetzen müssen,\n\nDEP} £\nDE RE ZN Ya\n\nE23 - “\nu > Pr en aan RE nn A\n\nPt\n\nrasiert\n\na velaten ee BB inerscits gen beide Angeklagten\n\n„sehluss gekommen ein 5011, das Vorliegen aer ae\ngend ‚beiden Angeklagten. ‚gegenüber ZU verschweigen. \\\nwe einer. sorgfältigen Prüfung. dieser Fragen. bestand besonderer Anlass, da das Schwurgericht alle übrigen, zum\nTeil schwerwiegenden Umstände, die. ‚gegen die beiden Angeklagten sprachen, nicht als ausreichende Beweise für\nihre Schuld im Sinne der Anklagen angesehen hat.\n\n“\n\n2\n\n- 16 -\n\n2.) Die auf die allgemeine Sachrüge der Staatsanwaltschaft gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt, dass das\nSchwurgericht auch sonst nicht alle Möglichkeiten der\nSachaufklärung erschöpft hat.\n\na) Nach der 1. DVO vom 19. September 1938 zur KStVO\nAbschn VI Ziff III (vgl hierzu den bereits angeführten\n\n§ 20 der 1. DVO zur VO über die SS-Sondergerichtsbarkeit\nin Strafsachen) mussten die bei einem Todesurteil mitwirkenden Richter im Anschluss, an die Urteilsbere tung\nzur Frage der Begnadigung schriftlich Stellung nehmen\nund diese Äusserungen in verschlossenem Umschlag zu den\nAkten genommen werden. Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob das in den vorliegenden Fällen geschehen und\ngegebenenfalls aus welchen Gründen es unterblieben ist.\n\nb) Nach seinen in den Urteilsgründen wiedergegebenen\nBekundungen ist der Angeklagte ii — — ] sowohl nach\nder Verhandlung in Sachsenhausen-Oranienburg als auch nach\ndem Abschluss der Verhandlungen in Flossentürg nach Berlin\nzurückgefahren und hat dort jeweils seinem Vorgesetzten\n\nN ) unter Vorlage einer Urteilsabschrift überdie Ergebnisse der einzelnen Verhandlungen mündlich berichtet.\nHinsichtlich des Todesurteils gegen von Dam : hat das\nSchwurgericht zwar zugunsten Huppenkothens unterstellt,\ndass üer Vorsitzendedes Standgerichts die Einholung der\nBestätigung übernommen hatte. Bezüglich der in Flossenbürg erlassenen Todesurteile hätte das Schwurgericht aber\nprüfen müssen, warum H und der Mitangeklagte\nDr. |] nicht auf den sich aufdrängenden Gedanken\n\ngekonmen sind, es sei geboten, dass Fb sofort\nnach dem Schluss der Verhandlungen unter Mitnahme der\n\nErmittlungsakten samt den Urteilsurschriften, den Verhandlungsniederschriften und — gegebenenfalls - den Um-\n\n& Rn 3\n\nD\ntun ma.\nrer am\n\nPr\nwo.\nrun\n\nrn\n\nln\n\nwhrn hen\n\nnn?\n\nun.\n\nu.\n\nreg\n\nPa .\n3\n\n” GER I\n\n126908. 2:9%. PP FRE TORE NE u EEE\nc ra\n\nRER TE uk a\n\n- 17 -\n\nschlägen mit den schriftlichen Stellungnahmen der Richter\nzur Gnadenfrage nach Berlin zurückfuhr und dort entweder\nden Gruppenführer N] um Herbeiführung der Urteilsbe-\n\nstätigungen bat oder selbst bei rg oder im\n\nFührerhauptquartier wegen der Urteilsbestätigungen vorsprach oder dass |] wenigstens sofort die erlassenen Urteile und die von den Verurteilten nach der\nUrteilsverkündung abgegebenen, in die Verhandlungsniederschrıften aufgenommenen Erklärungen (§ 78 KStVO) mittels\nFernschreibens, wozu vom Lager aus Gelegenheit bestand,\n\nnach Berlin zwecks Bestätigung der Urteile durchgab. Die\nangebliche Meinung des Angeklagten Dr. RD, rg\nPO werde dıe erforderlichen Massnahmen zur Herbeiführung\nder Urteilsbestätigungeen, wenn nicht selbst durchführen,\n\nso doch über den Lagerkommandanten > in die Wege\n\nleiten, war bei ihn, der seit Mitte 1940 in der SS-Gerichtsbarkeit tätig war, seit 1. März 1944 in den aktiven SS-Richterdienst übernommen und \"zuletzt in gehobener Stellung\nverwendet wurde, so ungewöhnlich, dass das Schwurgericht\nmindestens die erwähnte Prüfung hätte vornehmen müssen.\nHieran vermag auch der von dem Schwurgericht hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass der Lagerkommandant\nK@MP richt nur als beisitzender Richter mit den einzelnen\nVerfahren befasst, sondern auch derjenige war, dem eine\nangeordnete Vollstreckung der Todesurteile zufallen musste\nund der ausserdem Inhaber der örtlichen Nachrichtenstelle\nmit der Möglichkeit der Verbindung zum Führerhauptquartier\nwar. Gerade die Tatsache, dass xD die Vollstreckung\n\nder Todesurteile zufiel, legte in Verbindung mit seiner\nerwähnten, auf eine alsbaldige Hinrichtung der Widerstandskänpfer hindeutenden Frage an Dr. ] und den sonstigen\n\nbesonderen Umständen des Falles für die beiden Angeklagten\n\nm. za? Er 2\n\nDT\n\n..—\n\nRR\n\nLp\n\nDEAN\n\n- 18 - x\n\nwu.\nPe u 27\n\nden Verdacht nahe, dass die Todesurteile gegebenenfalls ohne\nBestätigung, also missbräuchlich vollstreckt werden würden,\n\nwie es schliesslich auch geschehen ist. Der Vedacht drängte\n\nsich in solchem Masse auf, dass es einer eingehenden Prüfung\n\ndurch das Schwurgericht auch in dieser Hinsicht bedurfte.\n\n3.) Die aufgeführten Mängel nötigen dazu, das Urteil des\nSchwurgerichts, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen\nworden sind, aufzuheben und zwar, da die Möglichkeit nicht\nauszuschliesen ist, dass durch die Mängel die Freisprechung\n\ndes Angeklagten HD in Taille von De veein- :\n\nflusst ist, auch insoweit. Das Schwurgericht hat die Ver-\n\na \"200\n\nhandlung gegen von Deggb dei der Beweiswürdigung zu den u\nübrigen Verhandlungen in Beziehung gesetzt. .\nDem Senat erscheint es angezeigt, entsprechend dem An- 8\n\ntrag der örtlichen Staatsanwaltschaft die Sache an ein anderes\nSchwurgericht zurlckzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nr in\nDu 227 67\n\nDer Oberbunddsanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nIV.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das, Schwurgericht\n\nden Vorsitzenden des Standgerichts, das gegen von Dun\nverhandelte, wenn möglich, als Zeugen zu hören. haben.\n\n„Für die Prüfung der Frage, ob die beiden Angeklagten\netwa aus einem Irrtum ihr Verhalten für gerechtfertigt\ngehalten haben, wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nDa auf reg als Angehörigen des RSHA die Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 MStGB anwendbar ist 2\n\n(vgl §§ 1, 3 der VO über die SS-Sondergerichtsbarkeit vom\n17. Oktober 1939; BGHSt 5, 239), hängt seine Verurteilung\ndavon ab, ob er die ihm erteilten Befehle überschritten :\nhat oder ob ihm bekannt gewesen ist, dass die Befehle Handlungen betrafen, die allgemeine Verbrechen - militärische\n\nDr\n\n-\n\nEZB SR FR TREE\n\n- 19 -\n\nVerbrechen oder (militärische oder allgemeine) Vergehen kommen\nhier nıcht ın Betracht - bezweckten. Bedingter Vorsatz oder ein\nfahrlässiger Verbots- oder Tatbestandsirrtum scheiden in dieser\nHinsicht aus (BGH aa0 S 243 ?).\n\nDer Angeklagte Dr. Dr ) hat sich in den Fällen der\nFlossenbürger Verfahren der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht, wenn er - gleichgültig, aus welchen Gründen - bewusst\nScheinverfahren gegen die fünf Widerstandskämpfer durchgeführt\nhat - in diesem Falle wäre er zugleich der Rechtsbeugüng nach\n§ 336 StGB schuldig - oder wenn er wenigstens mit der Nöglıchkeit, dass es sich um solche - nur der \"Legalisierung\" oder\n\"Verbrämung\" bereits ausgesprochener Tötungsbefehle Hitlers\ndienende - Scheinverfahren handelte, gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB könnte er nicht zur Verantwortung gezogen werden (vgl BGH in MDR 1952 S 693 Nr 453 und\nUrteil des erkennenden Senats 1 StR 198,53 vom 9. Juni 1953).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Schalscha Bundesrichter Dr, Hübner ist\nerkrankt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/1-str-350-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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