{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-02_1_StR_793_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"1 StR 793/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 066 2°\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) die Händlerin j te > ge e\n“m aus ‚ geboren am\n1 inH R\n2.) die Ehefrau Tori _M geborsge K\naus ‚ geboren am\n1920 ın 3\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner .\nals, beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\n!\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kg und M\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach\n\nvom 16. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nBer\n53\n\nals Dean: der Geschäftsstelle,\n\nee\n\nor\nDr\n\n‚\n.\nPe ae Sr\n\nPar SEE EEE Ge\n\nwu\n\nfi\n7\nBi wir “\n\nEr\n\nwma\n\nER er:\n\nwuurimze\n\nin\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Kg wegen\nTotschlags zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten, und die Angeklagte N) wegen Kindstötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie im\nMärz 1946 deren uneheliches Kind gleich nach der Geburt\nvorsätzlich töteten. u\n\nDie Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre\nRechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.) Die Rüge, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch,\n\nFrau rg. auf deren Aussage das Schwurgericht seine Feststellungen in erheblichem Umfang gestützt hat,\nirrte sich darüber, ob der im Rufe eines Abtreibers stehende Malermeister sw sich am Abend vor der Geburt des\nKindes im Anwesen der beiden Angeklagten aufhielt. Diese\nErinnerungslücke bezüglich eines etwa sechs Jahre vor der\nHauptverhandlung liegenden Vorgangs mußte dem Schwurgericht nicht die Notwendigkeit auffdrängen, von. Amts wegen\neinen Sachverständigen über das Erinnerungsvermögen der\nFrau FW zu hören.\n\nAufklärungsrügen können nicht darauf gestützt werden,\ndaß der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen\nan Zeugen zu richten (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).\n\nDie übrigen Rügen sind, soweit der Beschwerdeführer\nnicht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts angreift, sachlichrechtlicher Art, wie der\n\nPER Er\n\nwoem\n77\n\n£ 2®\net Ben\n\nWITT\n\nTee m\n\nBew. 22 Br\n\n“\nU ERT IRRE\n\nFribarr A e\n\n- “\nen\nPr\n\nTIEFER\n\nrast\n\n,\n> %\n“ et I\n= Ei Es 7\nre A ET\n\n“Pr ER\n\nIm IL\n\n- 3.\n\nInhalt der Begründungsschrift ergibt. Zu ihnen wird\nunter II Stellung genommen.\n\nII.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils,\n\nDas Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß\ndas Kind lebensfähig war. Es hat das schuldhafte Verhalten der beiden Angeklagten zunächst darin gefunden, daß\nsie unterließen, einen Arzt oder eine Hebamme zu rufen\nund die vorhandene Kindswäsche herbeizuholen, ferner darin, daß die Beschwerdeführerin Kg das Kind, ohne es zu\nsäubern, in ein Nachbarbett und dann in einen Holzkasten\nlegte. Woran das Kind gestorben ist, konnte der Tatrichter im einzelnen nicht feststellen. Er ist jedoch überzeugt, daß das Verhalten der beiden Angeklagten seinen Tod\nherbeiführte,\n\n1.a) Die Verurteilung der Angeklagten Vin läßt eine\nausreichende tatsächliche Grundlage vermissen,\n\nNach den Feststellungen erfolgte die Geburt des Kindes. infolge des Sturzes der Angeklagten vB von einer Leiter früher als erwartet. Der Geburtsvorgang verlief\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts ungemein rasch.\nNach der Geburt lag das Kind zwischen den Beinen der Kindsmutter, die es dort liegen ließ, nachdem sie die Bettdecke |\nzurückgeschlagen und nichts unternommen hatte, um das Neu- LE\ngeborene zu ersticken. Die Mitangeklagte x wickelte\nkurz darauf das Kind in ein Tuch und legte es auf ein\nNachbarbett. Es ist nicht ersichtlich, daß die Angeklagte\nDD) bemerkte, wie ihre Mutter, die wiederholt das\nZimmer verlassen hatte, das Kind in einen Holzkasten ver-\n\n266\n\nbrachte und dessen Deckel verschloß, Das Schwurgericht\nhat nur formelhaft ausgeführt, daß beide Angeklagten\nzumindestens im stillschweigenden Einvernehmen den Tatbeitrag der anderen als eigenen wollten, da ihnen das\nKind unwillkommen gewesen sei. Bei der unerwartet erfolgten Geburt und den sonstigen Tatumständen reicht diese formelhafte Wendung nicht aus, um den Tötungsvorsatz\nder Beschwerdeführerin Mg nachzuweisen. Das Schwurgericht hätte eindeutige Feststellungen über ihr Verhalten und ihre Wahrnekmungen treffen müssen. Die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts führt zur Aufhebung des\nUrteils hinsichtlich dieser Angeklagten.\n\nb) Der Strafausspruch gegen die Angeklagte Vin\nkann schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil inzwischen die gesetzliche Mindeststrafe des § 217 StGB auf\nsechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten\n(§ 2 Abs 2 StGB nF; § 354 a StPO, BGH 2.B. 1 StR 419/53\nvom 6. Oktober 1953). Bei den von Schwürgericht angeführten Milderungsgründen ist nicht auszuschließen, daß es\nauf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es die Möglichkeit hierzu gehabt hätte.\n\nOb § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 oder ein frü- —\n\nheres Straffreiheitsgesetz auf die Beschwerdeführerin\n\nBD sn: ewenäst werden kann, muß der Tatrichter entschei-\n\nden. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem\n\nRevisionsgericht nicht, diese Entscheidung selbst zu treffen.\n\n2 a) Hinsichtlich der Angeklagten KW hat das Schwurgericht zunächst ein Verschulden darin gefunden, daß sie\nes unterließ, einen Arzt oder eine Hebamme herbeizurufen,\n\na. 4 De “. < .- r 5\nu A A ne 5 hen Bar RR nen”\n\nnr\n\nE27\n\nhr\n\n3 & BER\n\ner\nDre\n\nRE *\n\nBZ.\n\nals bei ihrer Tochter das Fruchtwasser abgegangen war\n\nund die Wehen einsetzten. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß die Beschwerdeführerin KB \"sicherlich\" einen Nachbarn gefunden hätte, der einen Arzt oder eine\nHebamme herbeigeholt hätte. Damit steht die an einer anderen Stelle des Urteils getroffene Feststellung im Widerspruch, wonach Frau r die von ihr etwa eine Stunde nach dem Einsetzen der Wehen ersucht worden war, durch\nihren Ehemann den Arzt Dr. Eu zu holen, dies ablehnte,\nda ihr Ehemann noch im Bett liege, und daß die Angeklagte KB: als sie zu dem 20 Minuten entfernten Wohnort des\nDr. 3 7) ging, diesen nicht antraf.\n\nDas Schwurgericht hat allerdings festgestellt, daß\nFrau x zur Zeit der Tat in der Lage war, das Unerlaubte ihrer Handlung einzusehen; es hat es aber unterlassen\nbesonders zu prüfen, ob sie infolge ihres Schwachsinns\nund ihrer Verkalkung bei der für sie unerwartet einsetzen- |\nden Geburt die erforderlichen raschen Entschlüsse fassen\n\nkonnte.\n\nEs fehlt auch an einer hinreichend klaren Feststel-Jung, daß Frau x@®: als sie das Kind aus dem Bett ihrer\nTochter nahm, in ein Tuch wickelte und auf das Nachbarbett legte, den mindestens bedingten Totungsvorsatz hatte:\nEinen Aufschluß hierüber könnte die Art des Einwickelns\ndes Neugeborenen geben, Ob es überhaupt noch lebte, als\nes Frau K@@ in den Holzkasten verbrachte und den Deckel\nschloss, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. |\n\nWegen des teilweise widerspruchsvollen und lückenhaften Tatbestands muß das Urteil auch hinsichtlich der\nBeschwerdeführerin Kg aufgehoben werden.\n\nEi;\nx\n\n26:\n\nb) Die Strafzumessungsgründe ergeben nicht klar, ob\nsich das Schwurgericht bewußt gewesen ist, daß es auch\nbei Zubilligung mildernder Umstände die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nochmals strafmindernd berücksichtigen durfte (RGSt 68, 294). Die Bemerkung, die Tat der Angeklagten sei nicht leicht zu nehmen,\nda durch sie ein junges Menschenleben rücksichtslos ausgelöscht worden sei, ist zu beanstanden, da ein Tatbestandsmerkmal nicht als Straferhöhungsgrund verwertet\nwerden darf (RGSt 57, 379). Die Tötung eines neugeborenen\nKindes ist nicht strafwürdiger als ein durchschnittlicher Fall des Totschlags, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen.\n\n3.) Bei der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu\nberücksichtigen haben, daß hartnäckiges Leugnen für sich\nallein nicht ohne weiteres die Versagung der Anrechnung\nder Untersuchungshaft rechtfertigt (BGHSt 1, 103, 105):\n\nEs wird im neuen Urteil Redewendungen zu vermeiden\nhaben, die dahin gedeutet werden können, daß es aus Tat-\n\nsa\n\nre\n\nor\nen\n\nBa\n\n“ar\n\n2\n\nx\nzer\n* oo.\n\nBE Ur aan vun EEE TEE Ah bahn\n- x\nX Ag “ N\n\neuer\n\nPER ERERENERFG\n\na\nji\n\na\ner\n\n®\n\n>\n\nes\nAr\n\n‘a\nRS\nPr\n\nn\n\nN\n\n’\n\nAt BRD,\nM\nx\n\nEye!\nSg\n\nv is\n\nPEN\n\nsachen Schlußfolgerungen gezogen und diese als einzig\nmögliche bezeichnet hat, während andere ebenfalls möglich sind,\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\n\nDie Bundesrichter Dr. Schalscha und\n\nDr. Hübner sind beurlaubt und des-\n\nhalb an der Unterzeichnung verhinde\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-793-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-793-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.804507+00:00"}}