{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-02_1_StR_332_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"1 StR 332/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2506 062 727,\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptwachtmeister der Landpolizei Adalbert‘ K4\naus sm. geboren am ai 1927 in A ;\n\n”\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter _ Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\n\nin der Verhandlung,\n. Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\ney als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ns\nwa\n‘\n\nJustizangestellter\nals\n\nED sbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kempten vom 5. März 1954 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Nötigung zur Unzucht, Beleidigung, Unzucht\nmit einem Kinde und wegen Hausfriedensbruchs im\nTateinheit mit fortgesetzter Nötigung verurteilt\nist,\nDie wegen Hausfriedensbruchsund fortgesetzter Nötigung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandiung\n\n27,\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nr\n£ 57\nnn Be nenn run Bayern 1 FE mtr run\n\nRE RE meine\n\nFr\nvr.\n\nnn nn\n\n“\n\n»\n\ndr\n\n- 3 -\n\nGrün d_e_i\n\nDie nur allgemein erhobene Sachrüge hat in einem\nPunkte Erfolg.\n\n1, Vollendet, wenn auch noch nicht beendet, war\nder Hausfriedensbruch unbeschadet der dann noch folgenden weiteren Tathandlungen schon, als der Angeklagte gegen den aus den Umständen deutlich ersichtlichen\nWillen der Frau PB nit dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung begonnen hatte, indem er den\nFuß zwischen die Haustür - und danach zwischen die\nWohnungstür - setzte. Zum Eindringen im Sinne des\n§ 123 StGB genügt es, daß der Körper des Täters zum\nTeil in die fremde Wohnung gebracht und das fremde\nHausrecht unbefugt dadurch gestört wird (RGSt 39, 440).\nDurch dieselbe Handlung hinderte der Angeklagte die\nFrau PD jeäoch auch mit Gewalt am Verschließen\nder beiden Türen und nötigte sie dadurch wider ihren\nWillen zu einer Unterlassung und insgesamt zu einem\nVerhalten, das ohne die Gewaltanwendung anders verlaufen wäre. Deshalb besteht in diesem Falle zwischen\nden beiden Straftaten Tateinheit (§ 73 StGB), nicht\nTatmehrheit (ReSt 54, 288 fig).\n\nEntsprechend war der Schuldspruch, der sonst keinen Rechtsirrtum enthält, zu ändern und im übrigen\nmit Rücksicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf\nklarzustellen, § 265 StPO steht nicht entgegen.\n\n2, Die Annahme von Tateinheit der Vergehen gegen\n\n\"'äte §§ 123, 240 StGB statt von Tatmehrheit läßt die\n\na, %\n\n\" sart und Schwere des Schuldvorwurfs und der ihn be-\n\nnn ET\n\n+ wem em ie\n\nSem\n\nmr\n\nwir\n\nnn\n\nwi\n\nt,\n.\n:\n\ngründenden Tatsachen unberührt. Sie entspricht lediglich der Gesetzeslage. Das Landgericht ist rechtlich\nnicht gehindert, für diese Tat die Summe der bisherigen beiden Strafen als Einzelstrafe festzusetzen\nund die Gesamtstrafe im Ergebnis wie bisher zu bemessen. Dem erkennenden Senat. ist die Entscheidung\nhierüber verwehrt (§ 354 Abs 1, 2 StPO).\n\n3, Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954\n\nkommt nicht in Betracht, Die abgeurteilten Taten liegen sämtlich vor dem 1. Dezember 1953; die Höhe der\nzu bildenden Gesamtstrafe übersteigt 3 Monate (§§ 2 Abs\n2, 11 Abs 1 StFG 1954, BGH 6 StR 29/54 vom 8. September 1954, 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954). Andere Vorschriften, nach denen Straffreiheit eingetreten wäre, sind nicht _anwendbar, insbesondere nicht\ndie Vorschrift des § 11 Abs 3 StFG. Der Umstand, daß\nfür die Nötigung zur Unzucht und die Unzucht mit\neinem Kinde je 6 Monate Gefängnis verhängt worden sind,\nführt dazu, daß auch die übrigen,! jeweils unter einem\nMonat liegenden Gefängnisstrafen, für die an sich eine\n\n”\n\nAA ae eg“\n\ng\n\nZELTEN it\n\nx\nB\n\nnz\nug\n\nen TEE\n\nPau!\n\n7\n\n3 Monate nicht überschreitende Gesamtstrafe zu bilden wäre, nicht unter die Straffreiheit fallen,\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\nDr, Schalscha Hübner\n\ngie\n\nER”\n\n’\n’\n\n3}\n\nan nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-332-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-332-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.766445+00:00"}}