{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-11-02_1_StR_201_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"1 StR 201/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 0632 %\n\n‘ 1 StR 201/54\n\nImnNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Heinz K gHED cu: vg\nBD Hessen), geboren am HB 9:7 in vn\n(GE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. November\n1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nwerden der Staatskasse auferlegt, jedoch haben die\nNebenkläger ihre eigenen Auslagen zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nvar.\ner U,\n\n4\n\nwon hin 6 rar\n\nAma\n\n$\nnt Dar ann Akne re cn Wa en ee a\n\nER\n\n3\nFR\n\nbi\n4,\n\nr\nPETER TR\n\n07\n\nw wi\n\n-\n\n-2.\n\nGründe\n\n1.\n\nIm»\n\nIn den frühen Morgenstunden des 18, Juni 1952 fuhr\nder Angeklagte auf der Bundesstraße 44 bei Tageslicht mit\nseinem Kraftrad, auf dessen Soziussitz sein Arbeitskanmerad I» saß, gegen einen Baum. eo) wurde getötet, der\nAngeklagte schwer verletzt. Die Strafkammer hat den Ange-\n\nklagten, weil sie die Ursache des Verkehrsunfalls nicht\n‚feststellen konnte, von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, der sich der Vater, die Witwe und die minderjährige Tochter des Getöteten\nals Nebenkläger angeschlossen haben, rügt Verletzung des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts, bleibt aber ohne Erfolg:\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen darüber, ob der\nUnfall durch eine Bewußtseinsstrübung des Angeklagten verursacht worden sei, unterlassen habe. Der Angriff ist unbegründet; Anlaß zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens\nhätte nur dann bestanden, wenn die Strafkammer eine Bewußtseinsstörung angenommen hätte. Das hat sie aber nicht getan; sie erwähnt nur unter verschiedenen in Erwägung gezogenen Möglichkeiten, durch die der Unfall erklärt werden\nkönnte, Übermüdung, Bewußtseinsstörung und Sichtbehinderung.\n\nst\n\n2\nah a mi wand 0 ed\n\n22\nKamin &\n\nUns ne m A Te ns\n\n% > ?\nr ua DIRT ‘\na ER Ark “\n\n„ro maemum -\n\n*\nEn le ea\n\nen\n\n nig wie der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze zu erken-\n\nII. Sachrüge:\n\nDie Staatsanwaltschaft glaubt, daß die Strafkammer\nzu strenge Anforderungen an den Begriff der richterlichen\nÜberzeugung gestellt hat. Das angefochtene Urteil gibt in\ndieser Richtung keinen Anlaß zu Beanstandungen, ebensowe- |\n\nnen ist. Tin Verschulden des Angeklagten könnte nur in einem bestimmten pflichtwidrigen Verhalten gefunden werden.\nDa nicht festgestellt werden kann, wodurch das Abkommen\nvon der Fahrbahn verursacht worden ist, könate dem Angeklagten höchstens zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei\nder gegebenen Sachlage überhaupt des Kraftrad benutzt hat.\nSchon das könnte schuldhaft sein, wenn er übermüdet und\nsich dieses Zustands bewußt war. Die Strafkammer hat aber\nnicht festgestellt, daß er übermüdet war; sie konnte eine\nÜbermüdung nicht feststellen, nachdem sie mehrere Zeugen\n\nvernommen hatte, die den Angeklagten wenige Stunden vor\ndem Unfall beobachtet hatten, Daß er seit 11 Stunden\nnicht geschlafen hatte, legte die - ersichtlich vom Landgericht durchgeführte - Prüfung nahe, erzwang aber nicht\ndie von der Beschwerdeführerin erstrebte Schlußfolgerung.\nDaß eine Bewußtseinsstörung bei einem jungen Manne eintritt, ist zwar ungewöhnlich, aber ebenso möglich (plötzliche Übelkeit) wie eine Sichtbehinderung (Staubkörnchen\nim auge). \\\n\nKann aber nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte durch Übermüdung behindert war, so erübrigen sich\nErwägungen darüber, ob er sich Übermüdungsfolgen hätte\nvorstellen müssen. Die Strafkammer hat das überdies ohne\nRechtsiehler verneint.\n\nr\nP\n\n2% ’ L Po\n\nge?\n\nsr\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten.\n\nDr. Hörahner Mantel Jagusch\n\nDr. Schalscha Hübner\n\nmer\n\n3%\n\nren\n\nrm un\n\nArten\n\nAnd Le\n\n‘ v\neur\n\nP\nud hmm na al Ent\n\nuser atmen\n\nAa nn\n\n2 Mi “ »\n6 ZN. AHHLHER Ayo Yuan Mor\nune -\n\n«\naan 27 8%\nnn En nn u ara ren re en\n\n” tar\n« .*\na £\nrc\n\nPr\nER\n\nER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-201-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-201-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.749817+00:00"}}