{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-28_1_StR_808_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 808/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"str 808/52 | 2306 060\n\n29\n\nIm Nanen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Wilhelm F eus Pg He\ngeboren am EEE :5°: in H\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.3.\n\n5 BE,\n\nBEche\n\nan\n\nwer.\nMar\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverharidlung am 26, Oktober 1954 in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\n%\nÜ\n+\nPr.\n> bi\n»\n2\nä\n3\nR\n%\nRB ”\nN\nN\n3\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nj als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr, in der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\na\nfür Recht erkannt: j 3\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1951\nwird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die -\n\nne:\n\nKosten des Rechtsmittiels zu tragen. Bee\n\nVon Rechts wegen\n\n253\n\n>\n--2- Ss\n63\n§ 7\n\nGründe\n\na) Die Rüge, § 243 Abs 3 StPO sei verletzt, und die\nweitere, die Beeidigung des Zeugen vo» verstoße j\ngegen § 60 ir 3 StPO, hat der Beschwerdeführer in der\nHeuptverhandlung zurückgenommen.\n\nb) Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGHSt 1, 39; BayObLG JZ 1955, 702).\nAn dieser auffassung hat der Bundesgerichtshof trotz der\nim Schrifttum zum Teil geitend gemachten Bedenken bisher\nfestgehalten, Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß,\nvon seiner Entscheidung 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951\n(= BGHST 1, 39) abzugehen,\n\nwe\nnn u nn\n\nz\n\nRn,\n\nHiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit dem Angelrlagten\nfreigesprochene Zeuge r nach § 55 StPO zu belehren gewesen wäre (Eb. Schmidt, Lehrkomwentar Anm III 2 zu § 55\nStPO; Löwe-Rosunberg 20. Aufl Anm 6 b zu § 55 StPO; für\n-den Fall der Ausserverfolgungsetzung vgl BGH MDR 1953 3\nS 4092). ;\n\n>\n\nee um - Ser un\nI ar IN UI I.\n= T\n\nver sun m _\n\nww;\n\neh v8\nx SER nen se\n\\ EN NY rt\n\nDer vorliegende Fall gibt im übrigen Anlaß, dam ers,\n\n5\n\nhinzuweisen, daß es dem Grundgedanken des § 55 StPO\" Ba 1;\nwiderspricht, die Vorschrift dahin einzuschränken, daß Ei\nein Zeuge nur auf \"Tragen\" im engen Wortsinn die Auskunft verweigern darf, § 55 StPO will Zeugen vor der\nGefahr der Selbstbelastung schützen, die häufig zu un\nfalschen Aussagen führt. Niemand darf gezwungen werden,\ngegen sich selbst auszusagen (BEHSt 1, 39). Gegen diesen\nGrundgedanken verstößt es, wenn ein Vorsitzender, der\n\ndie Gefahr der Selbstbelastung eines Zeugen bei zusammen-,\nhängender Aussage erkennt, diesen gleichwohl veranlaßt,\n\nee\nvo.\n\nDE 7 2\n\nen\n\nwo»\n\nei Pa u u ze\nR .\n\n3 -\n\nim Zusammenhang auszusagen und ihn belehrt, er sei hierzu\nverpllichvet und dürfe erst auf \"Fragen!\" unter Umständen\ndie Auskunft verweigern. .\n\n) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspfiicht greift\nihren Inhalte nach die Feststellungen zum Schuldspruch und\ndie Strafzumessungserwägungen an. Sie ist demnach sachlich-E\nrechtlicher Art. U\n\n2.) Die sachlichrechtilichen Rügen:\n\nm --.——.or rm. were\n\na) Im Falle rg» ist die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB rechtlich bedenkenfrei.,\n\nDer Beschwerdeführer hat nicht etwa nur flüchtig den\nGeschlechtsteil Ges nn ] berührt, wie er unter Bezughahne\nauf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BCISt 1, 293\ngeltend macht. Er hat vielmehr T@, der ihn nach einer\nZecherei nach Hause gefahren hatte, veranlaßt, dort mit\nihm weiterhin Alkohol zu trinken; er hat sich mit , 2.\nobwohl noch ein anderes Bett zur Verfügung stand, gemeinsam in ein Bett gelegt, ihn in geschlechtlicher Erregung “\numarmt, geküßt und zum gleichgeschlechtlichen Verkehr mit #&\n\nden Worten aufgerordert: \"Laßt uns zusammengehen!!! Dabei\nbetastete der Angeklagte Oberschenkel und Geschlechtsteil\ndes n y der die Hand wegstieß und bei einer späteren\n\\Wiedernolung aus dem Bett sprang. Die Strafkammer hat\nrechtiich bedenkenfrei festgestellt, daß diese Handlungen &\ndas allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblichst Rx:\nverletzen. Sie war sich, wie die Begründung der Frei- R\nsprechung im Falle Step ergibt, bewußt, daß nicht jede\nflüchtige unzüchtige Berührung eines anderen liannes als WE.\nUnzuchttreiben im Sinne des § 175 StEB anzusehen ist, daß ıE,\ndiese Bestimmung vielmehr unzüchtige Handlungen von einer E\n\nDe\n\n‘von Köln auf sein Gut gebracht, dort mit ihm und seiner\n'Ehefrau gefeiert und vorgeschlagen, a ) solle mit seiner\n\n27\n\nsolche Hoendlungen im Falle N) als gegeben Teststellt, so\n1ä8t diese batrichterliche Würdigung keinen Rechts£fehler\n\nerkennen. Aus den Erwägungen, Gie das Landgericht zur Fra- °.\nge der Zurechnungsfähigkeit zusammenfassend vorgenommen hat,\nist zu erschen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle 5\nauf Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust aus- %,\n\ngegangen ist.\n\nb) Gegen die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\nDaß die Bestrefung eines Ehemannes, der seine Ehefrau\nverkuppelt, aus S 181 Abs 1 Hr 2 StGB nicht gegen Art 3\nAbs 2 Grunde verstößt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BEHSt 6, 167 f; 1 StR 48/54 vom 29\nJuni 1954). Im vorliegenden Fall war nicht zu entscheiden,\nob dem 3eschweräeführer ein Einschreiten zumutbar war. Er\nhat BP mit dem er gleichgeschlechtlich verkehren wollte, ‘ |\n\nh\n‘d\n> hi\n\ni\n\nN\n\nEWR\n\nEhefrau verkehren. Alle drei legten sich dann in ein Bett,\nder Angeklagte spieite am Geschlechtsteil des 7. be-Eriedigte sich denn selbst, während 2 PER. Frau rg»\nden Geschlechtsverkehr ausübte, Der Beschwerdeführer Bge-\n\nr R ®\n\nie &. &\n» P\n\nZWrNG vr Kux\n\nBEE BR Age in\n\n#\nRE,\n\n“\n\nstattete auch in der Folgezeit mindestens noch einmal, daß\nPD nit der Ehefrau TB zeschlechtlich, verkehrte.\n\nrn\n\nre ET\n\nc) Im Falle Ko | hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB\nverurteilt,\n\nEr hatte den 20 1/2 Jahre alten WEWP, essen A1-\nter er aus den übergebenen Ärbeitspapieren kannte, als\nArbeiter auf seinem Gut eingestellt. Schon am Nachmittag\n\n“ f »\nx “AR 5 BAR 63\n, .\nRER.\nu Tim De Zu MI\n\narm ne ner\n\nw\n\nz\n\nPR\n\n252225\n\nSERIE EN\n\nzu mindern (IK 7. Aufl Bd 1 8S 101),\n\ndes ersten Arbeitstages lud er ihn zum Kaffee ein, veran-\n\nlaßte ihn, das Schlafzimmer des Beschwerdeführers anzusehen #\n\nund &ort in einem Sessel Platz zu nehmen, Dann küßte er\n\ny 5 unvermutet und griff nach dessen Geschlechtsteil,\nverließ sofort das Zimmer, Wenn die Strafkamner\n\naus ülesem Verhalten gefolgert hat, daß der Angeklagte den\n\nin wirtschaftlicher liinsicht völlig von Ihm abhängigen\n\nvo» zur Unzucht geneigt machen wollte, so bestehen\n\nniergegen keine rechtlichen Bedenken.\n\n6) Die Verurteilung im Falle rED wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Nr 2 StGB läßt keinen\nden Angeklagten beschwerenden Nechtsirrtum erkennen.\n\ne) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe\nnicht getrunken, um die enthemmende Wirkung des Alkohols\n\nzur Begehung seiner Straftsten auszunutzen, greift er\n\nnur in unzulässiger heise die dem Tatrichier vorbehaltene\nBeweiswürdigung an. 1\n\n£) Das Urteil enthält auch im Übrigen hinsichtlich des\nSchuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsirrtun,\n\n£\n\nDie Strafkamner hat im Falle der schweren Kuppelei die\nPersönlichkeit der Ehefrau des Angeklagten berücksichtigt\nund ihm insoweit mildernde Umstände zugebilligt,. Auch wenn\nman den Fall einer bewußten Herbeiführung der Zurechnungsunföhigkeit zur Ausführung der Tat nicht für gegeben erachtet und davon ausgeht, daß das Hemmungsvermößen des\n\nEDEN\n\nBeschwerdeführers in einem Teil der Fälle bei Begehung\n\n4\n\nder Straftaten nur erheblich vermindert war, so verpflichte-&\nte dieser von ihm vorsätzlich herbeigeführte Zustand das u\n\nN\nBr\n\nLandgericht keinesfalls, die Strafe nach § 51 Abs 2 StGE\n\nlich.\n\nDr.\n\n-6 -\n\nDaß die Strafkammer\nAbschreckung in einen zu\nunbiiligen Vern&ltnis üvberbeweri\n\nPeetz Mantel\nDr. Schalscha\n\nD\n\nden Gedanken der\ndem Verschulden\n\n25\n\nellgeweinen\n\nist nicht er\n\nFOR ZE Zu,\n\nKcy=) Angeklagten\n\nicht-\n\nN\n%\nEIER\n\nTE NS\n\ns* 2\n\n» % 3°, z\nBen\nFr EL\n\n*\n\nDr\n\n>\n\nF\n£\n2\n\nPER\n\nPe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-808-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-808-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.426680+00:00"}}