{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-28_1_StR_126_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 126/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 059 °°\n\n1 StR 126/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Handelsvertreter Otto Karl B\n‚ geboren am\n\n2, den Arbeiter Jean “- >; NEE zus ı\n\ndort geboren am 1910,\n\n3. den Arbeiter Emil P aus HE : geboren am\n1922 in A\n4. den Elektriker Han S aus H 9\ngeboren am da ın bei ,\n\n- Sachbezeichnung BD -\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 26, Oktober 1954 in der Sitzung vom\n28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;z\n\nBundesrichter Dr,Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revisionen der Angeklagten Zu. und\nSch wird das Urteil des Landgerichts In Heidelberg vom 25. September 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten dieser Rechtsmittel, an das Tandgericht zurück- .\n\nN Se\n\nverwiesen. we:\n2 “ ER ” ”\nIm übrigen werden die Revisionen 'verworfen.\n\nII, Die Revision des Angeklagten N wird verworfen; er\n\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(em aus\n1908 In Sm Krs. 08,\n\nB\n23 . “ hr v 5\nre Lam anni uhr N ee A ee A ne\nP\n\na 2 Zur I Un _\n\nEn. Zaun ı\n\nre\n\n©\n\n2\nx\n\nLe\n- 2 - zu\n\nGründe s\n\nDie Beschwerdeführer haben fortgesetzt von Anfang 1950\nbis Mitte 1953 in den Spielclubs \"u ' und It]\n«EEE sich beim Ecart&-Spiel als Falschspieler betätigt,\nindem sie teils sich durch optische oder akustische Zeichen\nüber die Karten des Gegenspielers': werständigten teils durch\nKartentricks sich oder ihren Komplicen Trumpfkarten verschafften, Sie sind deshalb wegen Betruges. zu Gefängnisstrafen verurteilt worden,\n\neen nt\n\n£\nr\n\nE2\n\nN “\nRE\nre mm en ee rn\n» ‚\n\nMit ihren Revisionen machen sie Verletzungen des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend,\n\ndm\n\nI. Straffreiheitsgesetz 1954.\n\nDer Anwendung dieses Gesetzes zugunsten der Beschwerde-\n<ührer BB vr N) steht § 9 Abs 2/des Gesetzes entgesen, da diese Angeklagten aus Gewinnsucht gehandelt haben.\nu BER sich in grossem Umfang an dem jahrelang fortgesetzten Falschspiel beteiligt, er ist längere Zeit hindurch\nkeiner geregelten Arbeit nachgegangen und ist bereits wegen\nverbotenen Glückspiels vorbestraft. Auch N hat sich seit\nHerbst 1950 um keine Arbeit bemüht und seinen Lebensunterhalt\nvorwiegend aus den grossenteils durch Betrug erzielten Spielgewinnen bestritten. Durch das Treiben der Beschwerdeführer und\nder rechtskräftig verurteilten Mittäter sind Gewinne von über\n30 000 DM erzielt worden. Die Straftaten beruhen hiernach auf\neinem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstössigen\nMass des Strebens nach Gewinn (BGHSt 1, 388 f).\n\nre nee nee\n\nAnders kann es bei Sschg> liegen, der sich in geringerem Umfange an den Straftaten beteiligt hat. Bei ihm ist,\nwenn sein Verhalten auch anstössig und an sich strafwürdig\n\nx\nx\ns\n‘\nx u\nB\n° R\na\n$\nur\n3\n=\nci\n©\n<\n\nai\nDu\na\n\nvi\n\na\n\nist, möglicherweise kein ungewöhnlicher Trieb nach Gewinn\nanzunehmen, Da auch seine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs\n(zwei Wochen Gefängnis) nach § 2 Abs 3 StFG der Gewährung\nvon Strafffeiheit nicht entgegensteht und die gegen ihn verhängte Strafe nur zwei Monate Gefängnis beträgt, ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei ihm nicht ausgeschlossen. Die bisherigen Feststellungen reichen aber nicht aus,\n\num dem Revisionsgericht eine abschliessende Entscheidung zu\nermöglichen. BEE\n\nFür TOD scheidet die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes wegen der.Höhe der erkannten Strafe aus,\n\nII, Verfahrensrügen,\n\n1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des § 244\nStPO durch Ablehnung ihrer Anträge auf Anhörung eines Sachverständigen über die Ungeeignetheit ihrer Mittel zur Beeinflussung des Spiels, auf Vornahme eines Augenscheins und\nAnordnung von Probespielen. Zuzugeben ist ihnen, dass die\nAblennung des Sachverständigengutachtens mit der Begründung,\ndie zu beweisende Tatsache sei bereits durch ihre Geständnisse\nerwiesen, nicht dem Gesetz entspricht. Die Strafkammer konnte\ndurch die Geständnisse der Angeklagten nur das Gegenteil der\nBeweisbehauptung als erwiesen ansehen, also die Tatsache, dass\n@urch die Zeichen und die Kartentricks die Beeinflussbarkeit\ndes Spiels erwiesen ist. Ein Beweisamtrag darf aber wegen\nbereits geführten Beweises nur dann abgelehnt werden, wenn die\nBeweisbehauptung, nicht ihr Gegenteil bewiesen ist (§ 244 Abs 3 $\nStPO).\n\nAuf dem Verstoss kann das Urteil aber nicht beruhen; denn\ndie Zuziehung eines Sachverständigen durfte jedenfalls wegen\n\nLeo\n\nOffenkundigkeit des Gegenteils der Behauptung (RGSt 16, 331)\noder wegen eigener Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden\n\n(§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Dass ein Kartenspiel, das mit verdeckten Karten gespielt wird und dessen Wesen darin besteht,\ndass der Spieler Entscheidungen trifft, die von den vermuteten Karten des Gegenspielers abhängen, durch die Kenntnis\nder Karten eben dieses Gegenspielers beeinflusst werden\n\nkann, ist so selbstverständlich, dass es der Zuziehung eines\nSachverständigen nicht bedarf.\n\nDie Einnahme des Augenscheins, worunter auch die Beobachtung von Probespielen fällt, kann nach pflichtmässigem Ermessen des Tatrichters abgelehnt werden (§ 244 Abs 5 StPO). Dass\ndieses verletzt worden ist, ist nicht erkennbar,\n\n2, Die behaupteten Verletzungen des § 261 StPO stellen\nsich in Wahrheit als Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehen-\n\nde Beweiswürdigung dar; sie sind deshalb unzulässig (§ 337 StPO). :\n\n3. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers 7\ndie Urteilsfeststellungen zur Strafzumessung seien ungenügend.\nAus § 267 Abs 3 Satz 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht\nder Revision nicht die Verpflichtung des landgerichts, im Urteil die Tatsachen anzuführen, auf die es den ungünstigen Eindruck, den es von dem Beschwerdeführer gewonnen hat, stützt.\n\nIII, Sachrüge,\n\n1. Das Vorbringen der Revisionen zum Schuldspruch ist\noffensichtlich unbegründet. Die Angeklagten beschwerende\nRechtsfehler sind nicht zu erkennen.\n\nT\n\n2, Die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler\nnur hinsichtlich des Beschwerdeführers Sch insofern\n\n4\nx\n\n>\n7\n\nPr\nx\n\n* »\nEEE RE TAN urn BR. ee Be .\nnl Feen BR AR\non 2 . BR\n\n3\nSR\n\nen\nFo “ - “ P2\nen ae\n\nx\n\nrs\n\nSER WIE LE\nFr\n\n2\nEn %\n\ner r\nKeut men ei aerr _\n\nz\nBR\n\nwe ge ab women nun et een\n“ a . v ?\n\nar\n\nAr\n\nE27 2\nSe\nB.T OH\n\n>\n\nZr\n\nerkennen, als bei ihm unterlassen worden ist, die Anwendbarkeit des § 27 b StGB zu prüfen. Dies ist, wenn nicht etwa\ndas Verfahren gemäss § 2 StPG 1954 eingestellt wird, nachzuholen,\n\n3. Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist 8 23\nn.F, StGB in Kraft getreten. Dieses mildere Gesetz ist nach\nder ständigen Rechtsprechung des Senats gemäss §§ 2 StGB,\n354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen\n(BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Die äusseren Voraussetzungen des § 23 StGB sind bei den Angeklagten N un:\nSch. denen bereits früher Strafaussetzung gewährt worden war, nicht gegeben (§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB).\n\nDer Angeklagte PB ist im Jahre 1949 von einem Besatzungsgericht zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt worden, die ihm erlassen worden ist; dieser von einer\nausländischen Behörde gewährte Straferlass begründet aber _.\nnicht die Anwendung des § 23 Abs 3 StGB. Ebenso wie bei den\nRückfallvoraussetzungen ist davon auszugehen, dass die verurteilung durch ein Besatzungsgericht, das insbesondere auch\nfür die Strafzumessung andere Maßstäbe und Grundsätze hat\nals deutsche Gerichte, keine Sicherheit bietet, dass die Tat\ndes Angeklagten dem deutschen Strafrecht entsprechend beurteilt worden ist (BGH NJW 1952, 151, Nr 27; NJW 1954, 1087,\nNr 14). Die äusseren Voraussetzungen des § 23 StGB liegen\nhiernach bei PB vor. Dasselbe gilt für BB; der nur mit\nGeldstrafe vorbestraft ist,\n\nCo\n\nDa nach Iage der Sache die zur Entscheidung über die\nAnwendung des § 23 StGB zu treffenden Feststellungen eng\nmit dem Strafausspruch zusammenhängen, ist dieser hinsichtlich der Beschwerdeführer BB und rg aufzuheben.\n\nDr.Peetz Mantel Jagusch\n\nDr.Schalscha Hübner\n\nrm\n\naan rn u Ai\n\nRR\n\niu,\n\nm\n\nua\n\nin nun\nKerr mu\n\n1\n\nEen rn FE ne\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-126-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-126-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.399614+00:00"}}