{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-26_1_StR_506_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 506/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pa E PT) 2 ev\n\n2.6\n2306 067\n\n1 StR 506/54\n\nImNamen des Volikes\n\nr\na. E\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Schreiner Johann zw aus EB: sort\n\ngeboren an ED 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sechbezeichnung zu u. -\n\nwegen Betrugs i.R. usa:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat\nj als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ED virC das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürtn vom 30. April\n1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee. .}\n\nPr Pe\n\nvlnr\n\nTommi m em Tem m Ta\n\nre\n\nwaren\n\nr\nA a en\n\nPer\n\n-\n\nDR IENERE\n\nBl Sr an m\nger\n\nwr u rugtteshleg cha a\n\nES\n3\nBl nn ER\n\nie\n\niron\n\nL6r\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen verschiedener Betrugsstraftaten, die er in insgesamt 8 Fällen und im Rückfall begangen hat, ferner wegen Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe\nvon 5 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden, Seine Revision hat ärfolg-\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen durch.\n\n) Der Angeklagte hatte schon im Vorverfahren den Rechtsenwalt I) zu seinem Verteidiger bestellt Dieser hat-\n\"te seine Bestellung durch eine zu den Akten eingereichte\nVollmacht nachgewiesen, die u.a. den Antrag enthält, \"auch\nden Bevollmächtigten vom Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen\". Bei Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung, am 1. April 1954, erklärte der Angeklagte auf die\nFrage, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung in\nder Hauptverhandlung zu stellen habe (§ 216 Abs 2 StPO),\ndaß sein Verteidiger der Rechtsanwalt Reg sei. In der\nHauptverhandlung erschien er ohne Verteidiger. Dieser war,\nwie nach der Aktenlage angenommen werden muß, nicht geladen worden.\n\nDarin liegt ein Verfahrensverstoß (§ 218 StPO), auf\ndem das Urteil beruhen kann. Zwar hat der Angeklagte nach\neiner Erklärung des Vorsitzenden der ötrafkammer auf dessen Hinweis bei Verhandlungsbeginn, daß er ohne Verteidiger sei, erklärt, dieser erscheine \"wohl wegen Nichtbezahlung der Kosten\" nicht; er hat auch die Aussetzung der\nVerhandlung nicht verlangt (§ 218 Abs 1 S 2, § 217 Abs 2\nStPO). Dieses Verhalten kann ihm aber nicht als Verzicht\nauf die Ladung des Verteidigers ausgelegt werden. Er hatte über die Gründe seines Ausbleibens nur eine, wie sich\n\nPr\n\nj\n%\nx\nä\ni\nE3\n\nnachträglich herausstellte, freilich zutreffende Vermutung, aber keine bestimmte Kenntnis (BGHSt 6, 140; NJW 51,\n205 Nr 30). Der Vorsitzende hat ihm nicht mitgeteilt, daß\nder Verteidiger möglicherweise gar nicht geladen worden\nsei und sein Ausbleiben hierauf beruhen könne; jedenfails\nkann seiner dienstlichen $ußerung das Gegenteil nicht entnommen werden. Hätte der Vorsitzende eine dahingehende\nMitteilung gemacht, so hätte der Angeklagte, für den seine Braut die Anwaltsgebühren bezahlen sollte, auf der Ladung seines Verteidigers vielleicht bestanden,\n\n2) Zum anderen hätte der Vorsitzende den Angeklagten\ndarauf hinweisen müssen, daß er wegen des Ausbleibens\nseines Wahlverteidigers die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen könne. Der Angeklagte befand sich\nseit dem 18, Dezember 1953, zur Zeit der Hauptverhandlung\nalso seit länger ais 3 Monaten in Untersuchungshaft. Daher wurde die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung notwendig, falls der Angeklagte die Bestellung beantragte (§ 140 Abs 1 Nr 5 StPO). Allerdings war\ner auf sein Antragsrecht schon früher hingewiesen worden\nx \"Aber der Hinweis traf damals nicht zu, sowohl weil der An-\n\"N geklagte einen Verteidiger seiner Wahl bestellt hatte\n(§ 141 StPO), als auch, weil die Untersuchungshaft damals noch nicht 3 Monate angedauert hatte. Vielmehr ergab\nsich die Notwendigkeit, ihm einen Pflichtverteidiger zu\nbestellen, erst in der Hauptverhandlung. Daß auch dann\nnoch der Angeklagte über sein Antragsrecht zu belehren\nist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (vgl\nBGH 1, 302; 3, 785 6, 14 mit Nachw.)- Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte bei entsprechender\nBelehrung von diesem seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht\nund die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers die Ent-\n\nz\nFi\n\nx\nw\nSr\n&\n\nscheidung beeinflußt hätte, mußte das Urteil aufgehoben\n\nwerden.\n\nIl. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit der Angeklagte sie ausführt. Die Feststellung der Strafkammer, daß\nder Angeklagte jeweils auf Grund eines neu gefaßten Planes gehandelt hat, begegnet. soweit sie sich auf die in\nMittäterschaft begangenen Betrugshandlungen bezieht, keinen Bedenken. Hinsichtlich der Anstiftung zum Betrug und\nder Sachhehlerei ist sie ohne Bedeutung; denn siu Fortsetzungszusammenhang hätte weder zwischen diesen beiden\nStraftaten unter sich noch zwischen ihnen und den erwähnten. Betrugshandlungen in Frage kommen können.\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer frühere Verurteilungen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt, auch soweit sie Straftaten betref-Ten, die nach den hier abgeurteilten begangen sind; das\nLandgericht wird aber zu prüfen haben, ob § 79 StGB anzuwenden ist. Auch wird es über die Rückfallsvoraussetzungen einwandfreie Feststellungen treffen müssen. Bisher\nist unklar, ob der Angeklagte von dem Erlaß der Gefüngnisstrafe aus dem Urteil vom 8. Februar 1949 durch das\n\ntr\n©\n\nEG\n\nVE ir\nPr 70\n\nur EL ®\n\nx\nERTL\n\n%\n\n%\n\nBE Rn\n\nStraffreiheitsgesetz 1949 vor dem 1. April 1950 Kenntnis erhalten hat (vgl BGHSt in NIJW 1953, 1358 Nr 26; RGSt\n54, 276).\n\nDr. Peetz Mantel Jäagusch\nDr. Schalscha Hübner\n\n&\n. fr\n\na sr\n\n10, wann\n\nBESTE? ana er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-506-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-506-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.077734+00:00"}}