{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-26_1_StR_379_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 379/54","doktyp":null,"leitsatz":"Zur. Frage, unter welchen Umständen St\ndas Nachmachen und Inverkehrbringen |\n\nvon Lebensmittelkarten der sBZ Urkunden- {\nfälschung oder versuchte Urkundenfäl- \"FR\n\nschung ist:","text_plain":"2306 09° 2,,\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür dıe Amtliche Sammlung I\n\nGesetz; StGB Vor § 3,Interlokales Strafrecht; § 73;\nwistG 1949 § 2\n\nPechtssatzs Eine fortgesetzte Straftat (Nachmachen\nund Inverkehrbringen von Lebensmittelmarken der sowjetischen Besatzungszone),\ndie nacheinander in Leipzig, West-Berlin |\nund Stuttgart begangen worden ist, verletzt tateinheitlich die an den Begehungsorten geltenden Strafgesetze, soweit\n\n“ nicht rechtsstaatliche Grundsätze entgegenstehen.\n\nEEE nn\n\nDer bisherige § 2 WiStG schützte die “h\nLebensmittelmarken der sBZ auch gegen \\\nein Nachmachen unäInverkehrbringen im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n\nzen.\n\nar \\ H;\nGesetz: StGB § 267 $E\nBi;\nRechtssatz: Zur. Frage, unter welchen Umständen St\ndas Nachmachen und Inverkehrbringen |\n\nvon Lebensmittelkarten der sBZ Urkunden- {\nfälschung oder versuchte Urkundenfäl- \"FR\n\nschung ist:\n\nAktenzeichens 1 StR 379/54\nUrt. des BGH v. 28. Oktober 1954 LG Stuttgart\n\nRE\n\nLane ne\n\nZT Zr\n\nx\nea\n\nEERELFEIET\n\n26y\n\n. StR 379/54\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Walter P aus > SED. geboren\nar GE 1917 in FR in Untersuchungshaft,\n2, den Hotelier Kurt P aus >> SEEN. geboren am\n1915 in ın Untersuchungshaft,\n3. die Hausfrau Yartha A b N aus S\ngeboren am\n4. den Oberinspektor_ a:D. Willi H aus $\ngeboren an > 1890 in ‚Be2. ,\n\nwegen Wirschaftsvergehens\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Teetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1. Die Revisionen der Angeklagten Walter und Kurt Po»\ngegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. April\n\n1954 werden verworfen.\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n” ur\na al ee\n\ni\n8\n{\n\\\n!\ni\n\nze.\n\nDie seit dem 10. April 1954 erlittene Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerech-\n\nnet.\n\n2 Auf die Revisionen der Angeklagten Willi und Martha\nTg ir‘ das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgshoben und die Sache in diesem Umfange\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner Zu FE Ze\n\nnn Du v\n\n” ”\nEr Sc Zi ar 2 En nn Zoe\n\na a ee *\n\nee\n\nA. Die Angeklagten Walter und Kurt Pi.\n\nDen knappen Urteilsfeststellungen zufolge kommen\nals Haupttat drei zeitlich und örtlich verschiedene und auch\nverschiedenartige Betätigungen der Angeklagten in Betracht:\n\na) von 1946 bis Juni 1950 in Leipzig das Sichverschaffen\nund Inverkehrbringen nachgemachter Lebensmittelkarten\nder sowjetischen Besatzungszone (künftig sBZ genannt)\nund der Versuch, solche Karten nachzumachen,\n\nb) vom Juni 1950 bis zum Sommer 1952 in Westberlin\ndas Nachmachen und Inverkehrbringen solcher Karten\nin grossem Umfang an Mitangeklagte, die sie in der\nsBZ vertrieben,\n\nc) vom Sommer 1952 ab das Nachmachen solcher Karten in\nStuttgart und Inverkehrbringen in Westberlin wie zu b.\n\nBr\n\nDadurch haben die Angeklagten etwa 1,5 Millionen DM/Ost Gewinn\nerzielt. Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Vergehens\nnach den §§ 2, 25 WiStG vom 26. Juli 1949 zu je zwei Jahren Gefärgnis verurteilt und die benutzten Druckgeräte eingezogen.\n\nER\n\nne Das\n\n„wn\n\nDie Sachrügen der Angeklagten sind im Ergebnis unbegründet.\n\nDie massgebende Vorfrage, welches örtliche deutsche Recht :\ndie Angeklagten verletzt haben, hat das Landgericht ausser acht :\ngelassen. Ohne sich mit den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen der Rechtsanwendung bei Straftaten, die verschiedene deutsche Rechtsgebiete berühren, zu befassen, wendet ;\nes die §§ 3, 267 StGB, 2, 25 WiStG an. Das ist rechtsirrig und\nführt nur deshalb nicht zur Urteilsaufhebung, weil es die Ange-\n\nklagten im Ergebnis nicht beschwert.\n\n3\n\nPEIe 7 en\n\nhe\n\nsHger\" ZEHN, At Herd\n\nu >\n*..\n\ngr Han RUE ET me unmirr.. ıpı ame ih.\n\nESSEN\n\nDh EEE En =\n\n[3\n\nun me\n\nMereı\n\nwo\n\nDas deutsche Strafrechtsanwenäungsrecht (§§ 3 flg SteB) f'\nbetrifft nur Straftaten im oder mit Beziehung zum Ausland.\n\nDie sBZ ist jedoch Inland, unbeschadet der politischen Verhältnisse, die das Bestehen einer einheitlichen Regierungsgewalt hindern und die Rechtseinheit gefährden (BVerfG NJW 1952,\n1129; BGH NJW 1952, 1146 - 4. StS -; BGHZ 4, 62 und 7, 218).\nDie Rechtsprechung hat die infolge der politischen Spaltung\nzunehmende Rechtsverschiedenheit zwar möglichst zu berücksichtigen (zB BGHZ 4, 62 und 7, 218); dies führt jedoch nicht zur ent.\nsprechenden Anwenäung der §§ 3 flg StGB. Damit wäre eine Ent- i\nscheidung von erheblicher staatspolitischer Tragweite verbunden\nzu der die Gerichte nicht berufen sind, die vielmehr der Ent-\n\nschliessung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben muss,\n\nMassgebend sind, da die Tathandlungen mehrere deutsche\nRechtsgebiete betreffen, die ungeschriebenen Regeln des ınnerdeutschen (interlokalen) Strafrechts. Anzuwenden ist hiernach\ngrundsätzlich das Strafrecht des Tatorts (RGSt 74, 219, 325;\n75, 104; 76, 97, 201; IK Vorbem 6 vor § 3), soweit dies nicht f\nrechtsstaatlichen Grundsätzen am Ort der Aburteilung widerspricht (BGH NJW 1952, 1146 - 4. Strafsenat -; NJW 1952, 584\n- 1. Zivilsenat -; BVerfG NIW 1952, 1129; LK Vorbem 6d vor\n§ 3; von Weber JZ 54, 578).\n\nHieraus folgt bei dem festgestellten Sachverhalt:\n\n1. Wirtschaftsvergehen. u\na) Tatort sowjetische Besatzungszone. Durch das Sichverschaffen, Inverkehrbringen und den Versuch des Nachmachens der:\nLebensmittelkarten der sBZ in Leipzig haben die Angeklagten\nzunächst § 1 Abs 2 der damals in der sBZ noch geltenden KWVO,\n\nsodann § 3 der WirtschaftsstrafVO der sBZ vom 23. September\n1948 (ZVOBl S 439) verletzt, der dort später an die Stelle der\n\nVorschrift des § 1 Abs 2 KWVO getreten ist. Beide Vorschriften\nsind, wie auch der bisherige § 2 WiStG, Zeitgesetze (vgl § 15\nWwiStG 1954). Rechtsstaatliche Bedenken, was das Nachmachen, An-\n\nsichbringen und Inverkehrbringen nachgemachter Lebensmittelkarten\n\nder sBZ angeht, hätten die Anwendung dieser Bestimmungen nicht\ngehindert; denn eine ähnliche Vorschrift (§ 2 wiStG 1949) galt\nbis zum 10. Juli 1954 auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und früher (§ 1 Abs 2 KWVO) im gesamten Deutschen Reich.\nAuf die Ausführungen zu b wird insoweit verwiesen.\n\nBei Annahme von Fortsetzungszusammenhang, gegen die nach\nBa Vrteilsfeststellungen bei dem von den Angeklagten erzielten\nhohen Gewinn nichts einzuwenden ist, sind diese Vorschriften\ntateinheitlich verletzt; sie stimmen inhaltlich überein, folgen jedoch zeitlich aufeinander.\n\nb) Soweit Westberlin und das Gebiet der Bundesrepublik Tatorte sind, ist entweder das Westberliner WiStG vom 28. April\n1950 (VOBl Berlin S 153)/22. März 1951 (VOBl S 279) oder § 2\nwiStG idF vom 25. März 1952 verletzt, wegen des Fortsetzungszusammenhangs mit den firüheren Tathandlungen (a) wiederum in\nTateinheit mit dem’§ 1 Abs 2 KWVoO, § 3 WirtschaftsstrafVo. Tateinheitliches Zusammentreffen dieser jeweils nur in einem deutschen Rechtsgebiet geltenden oder zur Tatzeit gültig gewesenen\nZeitgesetze ist in entsprechender Anwendung des § 73 StGB\nmöglich.\n\nGegen die Anwendbarkeit, der 83 2, 25. Wiste, 1449wendet\ndie Revision zu Unrecht ein, sie schützten, wie das Westberliner WiSte das Gebiet von Westberlin, ausschliesslich die in\nder Bundesrepublik geltende Wirtschaftsordnung. An sich betreffen diese Gesetze allerdings in erster Linie die Wirtschaftsordnung des eigenen “e=tunasberei on- Es kann Gahinstehen, ob\n\n“\nen\n\nr\nDe Wen\n\n.\n5\n“ur ”\n\nBE te\n\nnl bare”\n\nrn an rn rer re nee ee et an\n\n> = >\nnenn u\n\nausschliesslich den eigenen Bereich schützen, so dass gegen\nsie nur verstiesse, wer die in ihrem räumlichen Geltungsbereich bestehende Wirtschaftsordnung tatbestandsmässig beeinträchtigt (vgl BGH 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952; IK § 3 Anm 2; |\nDrost-Erbs. § 1 WiStG Anm 2a). Wie weit der Schutzzweck dieser\nVorschriften reicht, ist für jede von ihnen unter Berücksichtigung ihres Inhalts und Zwecks und des Verhältnisses der beteiligten deutschen Rechtsgebiete zueinander gesondert zu prüfen.\nIn diesem Sinne schützte der bisherige § 2 WiStG bei Tatbegehungf\nin seinem räumlichen Geltungsbereich auch die Lebensmittelkarten der sBZ gegen Nachmachen und Inverkehrbringen; das staatliche Interesse an der Verhinderung solcher Fälschungen, zumal\nbei gewinnsüchtiger Begehung, war - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des WiStG 1954 am 10. Juli 1954 und Ausserkrafttreten |\n\ndes § 2 WiStG 1949 - in der Bundesrepublik, in Westberlin und\nder sBZ kein gegensätzliches, das die Berücksichtigung der Belange des andern Rechtsgebiets ausschloss, sondern ein gemein- |\nsames, ähnlich wie dasjenige an der Bestrafung der Geld- und Urkundenfälschung. Diese Ansicht, die von Weber JZ2 1954, 578 mit\nüberzeugenden Gründen vertritt, teilt der erkennende Senat. |\n\nSie setzt allerdings bei jeder ähnlichen Vorschrift und in\njedem Falle die sorgfältige Prüfung der beteiligten Belange\nauf ihre Schutzwürdigkeit voraus.\n\n2, Urkundenfälschung.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, von der Stammkarte er |\nte Lebensmittelmarken seien öffentliche Urkunden (§ 267 StGB);\nsie enthielten eine rechtsverbindliche Erklärung, aus ihrem\nInhalt gehe hervor, dass\"der Aussteller die zur Ausgabe von . |\n\nLebensmittelmarken zuständige Behörde\" ist, der bisherige\n§ 2 WiStG gehe als engere Vorschrift dem § 267 StGB jedoch vor.\nist abzulehnen.\n\n26y\n\nIm Urteil sind weder die von den Angeklagten hergestellten Falschstücke noch die Lebensmittelmarken der sBZ\nbeschrieben, Stimmen sie im wesentlichen mit denjenigen der\nfrüher im Deutschen Reich vorgeschriebenen Marken überein,\nso muss es bei der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts verbleiben, nach welcher Lebensmittelkarten mit Stamnabschnitten dann öffentliche Urkunden sind, wenn der Berechtigte seine Anschrift eingetragen hat, während abgetrennte\nAbschnitte und unausgefüllte Formblätter keine Urkunden bilden\n(RGSt 75, 3185 76, 3055 RG DR 1940, 1828, DR 1941, 2666, HRR\n1941 Nr 949, ZAKkKDR 1942, 59). Bis zur bestimmungsgemässen Eintragung der Anschrift fehlt das wesentliche Merkmal einer Urkunde, zum Beweise im Rechtsleben bestimmt zu sein. Die Bewirtschaftungsbehörde gibt durch das blosse Herstellen der\nVorärucke für Lebensmittelkarten keinerlei rechtsverbindliche\nErklärung über ein Bezugsrecht ab. Bis zur bestimmungsgemässen Ausgabe an den Berechtigten und Ausfüllung mit dessen\nAnschrift ist die Karte nur ein die künftige Urkunde vorbereitender Vordruck.\n\n3. Hiernach können die Angeklagten auch der Urkundenfälschung oder - falls sie die bebensmittelkarten der sBZ\nfür Urkunden hielten, ohne dass sie es sind - der versuchten\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit der Wirtschaftsstraftat schuldig sein.\n\nDies kann jedoch auf sich beruhen. Die Angeklagten sind\nweder hierdurch noch durch die Nichtanwendung der Strafvorschriften Westberlins und der sBZ beschwert, Deshalb erübrigt\nsich die sonst gebotene Aufhebung und Zurückverweisungg\nsie könnte nur zur Ergänzung des im übrigen zutreffenden\nSchuldspruchs führen. Eine Straferhöhung wäre ausgeschlossen.\nweil nur die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs 2\nStPO). Deshalb waren diese beiden Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nB. Die Angeklagten Willi und Martha Hgg\n\nDie Revisionen haben Erfolg.\n\n1, Bei beiden Angeklagten kann die Anwendung des stpa !\n1954 (§ 2 Abs 2, § 3) in Betracht kommen. Die gesetzlichen\nVoraussetzungen der Straffreiheit stehen in tatsächlicher Beziehung bisher nicht fest, so dass die Entscheidung dem Landgericht verbleiben muss.\n\nj\n\n2. Die Haupttat, zu welcher die Beihilfe geleistet wurde,\nsteht in zeitlicher, sachlicher und rechtlicher Beziehung ausreichend fest. Martha rD hat Beihilfe ab Frühjahr 1951 |\nin West-Berlin und der sB2, Willi Hm - durch einen einzigen Tatakt - in West-Berlin geleistet, Dass die Haupttäter.\naus Rechtsgründen nur nach § 2 WiStG und nicht auch nach denjenigen Vorschriften bestraft werden, die zur Tatzeit der\nBeihilfe auf die Haupttat anzuwenden gewesen wären, ist für\ndie Bestrafung der Gehilfen unerheblich; die zusätzliche Verurteilung der Haupttäter nach jenen Vorschriften unterbleibt\nnur gemäss § 265 StPO und mangels Beschwer durch den angefoch- fi\ntenen Schuldspruch.\n\nBE 2992\n\n3, Bei beiden Angeklagten sind die Strafzumessungsgründe,\ndie aus einem einzigen Satz mit zudem selbstverständlichem In“\nhalt bestehen, unzulänglich. Die Anwendbarkeit der Vorschrift\ndes § 27 b StGB ist beim Angeklagten Willi He nicht erörtert, ferner bei beiden Angeklagten nicht, ob sie geldliche\nVorteile aus der Tat gezogen haben und in welchem Umfang. Die\nHöhe der gegen sie erkannten Freiheitsstrafen im Verhältnis\nzu denen gegen die Brüder rg könnte dies vermuten lassen.\n\n26;\n\n-9-\n\nKommt es erneut zur Bestrafung, so wird die Strafzumessung\neingehender zu begründen sein.\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\n\nDr. Schalscha Hübner\n\nx a\n: BR\nBr\n\n+ “ 4\npi re Yale\n\n$.\n%\n\n3\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-379-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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