{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-26_1_StR_285_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 285/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 285/54 263\n\n2506 068\n\nA, m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ni. den Re ierun soberamtmann a.D. Christian W aus\nN geboren an GE 1891 ,\nKrS. D\n\n2. den Hilfsarbeiter Georg S “RE aus Vgl ‚\nI\n\ngeboren am EEE 1906\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Morde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mb und\n\nSch@gD gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Heilbronn vom 7. Dezember 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n; Von Rechts wegen\n\nBe 7\n\nAnhhr\n\n7\nN\n!\nN\n%\nN\n\nko ge a em Ir\n\nRTIETT\n\nPr\nwien\n\nea\n\nDer Angeklagte > war Vorstand, der Angeklagte\nSchgB Hilfsaufseher des staatlichen Arbeitshauses Schloss\nrg in Vaihingen/Enz. Die Anklage wirft ihnen vor,\nin den Jahren 1943 bis 1945 dort gegen Häftlinge Straftaten\nbegangen zu haben. Ber Angeklagte vo ist verurteilt\nwegen 105 in gleichartiger Tateinheit begangener erfolgloser\nAnstiftungen zum Morde, 250 Körperverletzungen im Amt (gleichartige Tateinheit), wegen 19 weiterer Körperverletzungen im\nAmt, 28 Körperverletzungen im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einer Körperverletzung mit\nTodesfolge in Tateinheit mit Vergehen nach § 340 StGB. Der\nAngeklagte Schgn ist verurteilt wegen 8 Körperverletzungen im Amt, in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, sowie wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin zwei Fällen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nA. Revision des Angeklagten Wi.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nA\n\nl. Ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 251 Abs 1\nNr 2 StPO liegt nicht vor.\n\nOb dem Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit Krankheit entgegensteht, ist ein Umstand tatsächlicher Art und vom erkennenden Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen.\nDer Beschluss über die Verlesung der richterlichen Vernehmung des 72jährigen, erkrankten Zeugen CD weist\nkeinen Ermessensverstoss auf. Schon bei der eidlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter hatte ED unter\nHınweis auf ein schweres Herzleiden um Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ersucht. Diesen Antrag\n\nar\n\n“ B ” oo a5\nPEST PIE EVER 7\n\nE3\n\ner\n\nER\n\nr vr\n2 ar \">\n\ner\n\nFe\" 2\n\na\n\nSn\n\n- 3 .\n\nwiederholte er unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung\nnach der Ladung zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende erwog\ndaraufhin zunächst die Verlesung der Aussage (§ 251 Abs 1\n\nNr 2 StPO), das Gericht beschloss auf Verlangen der Verteidigung jedoch die nochmalige Ladung des Zeugen mit dem Ersuchen, bei Ausbleiben ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Der Zeuge teilte daraufhin mit, das Gesundheits-\n\namt wolle ihn ohne unmittelbares gerichtliches Ersuchen nicht\nbegutachten. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen,\ndie eine ernstliche Erkrankung des Zeugen überzeugend dartun,\nnunmehr die Verlesung der richterlichen Aussage beschloss\n\nund durchführte, ohne ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen,\nso liegt darin kein Ermessensverstoss. Das Gericht war bei\nder wiederholten Prüfung der Voraussetzungen des § 251 Abs 1\nNr 2 StPO an die frühere Entschliessung nicht gebunden; es\ndurfte die Bescheinigung des behandelnden Arztes, die eigenen\nDarlegungen des Zeugen und dessen Alter zum Nachweis der\nVoraussetzungen der Verlesung für ausreichend erachten\n\n2. Der Gendarmeriebeamte GB iurfte ohne Verstoss\ngegen § 60 Nr_3 StPO vereidigt werden. Dem Urteil zufolge\nhat | das Ansinnen des Angeklagten vB: Häftlinge\nzu erschiessen, abgelehnt; gegen ihn besteht kein Teilnahmeverdacht. Die gegenteilige Ansicht der Revision gründet\nsich auf eine an den Urteilsfeststellungen vorbeigehende,\nunzulässige eigene Beweiswürdigung-\n\n3. Eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO durch Nichtvernehmung der Zeugen IQ und MB iver die angebliche Entziehung der Vesper liegt nicht vor. Insoweit trifft den Angeklagten dem Urteil zufolge kein strafrechtlicher Vorwurf.\nDie Beweistatsache war daher im Rahmen des Beweisamtrags\nder Verteidigung ohne Bedeutung; der Beweis brauchte nicht\nerhoben zu werden.\n\n“x\nEN\nx\n\nDar’ >\nBun\nin\n\nRI\n\n>\n\nrn\n\n7 7 Fa\n\n26%;\n\n-4-\n\nWollte die Verteidigung auf diesem Wege zugleich die\nUnglaubwürdigkeit des Belastungszeugen er] dartun, so\nhätte sie nach der Ablehnung des Antrags einen weiteren,\nentsprechend .begründeten Beweisamtrag stellen können, sofern sie sich davon Erfolg versprach. Die Unterlassung kann\nnicht dadurch beseitigt werden, dass stattdessen im Revisionsverfahren nunmehr die allgemeine Aufklärungsrüge erhoben wird. Dazu hätte es der weiteren Begründung bedurft,\ninwiefern das Schwurgericht Grund hatte, die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen xı> gerade aus Anlass dieser Aussage anzuzweifeln.Der Zeuge I ist im übrigen in der Hauptverhandlung\nam 27. November 1953 nochmals vernommen worden, wie die\nNiederschrift ausweist.\n\n4. Auch § 244 Abs_4 StPO ist nicht verletzt. Der Tod\ndes Häftlings Tom : lag zur Zeit der Hauptverhandlung\netwa neun Jahre zurück! ‚Fürt\\die Beurteilung der Todesursache war das Schwurgericht auf Zeugenaussagen und die Akten\nrn angewiesen. Mit dem ärztlichen Sachverständigen,\nder der umfangreichen Beweisaufnahme beigewohnt hat, hat\nes die Überzeukung erlangt, dass Epilepsie als Mitursache\nnicht auszuschliessen sei; die festgestellte unmenschliche\nBehandlung; ungenügende Ernährung und Wasserversorgung und\ndadurch bedingte Entkräftung hätten den Tod jedoch zumindest\nbeschleunigt. Diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Gedankengang der Urteilsgründe zufolge ist es nicht von Bedeutung, ob an Epilepsie Erkrankte überwiegend Pykniker\nsind, zumal feststeht, dass PB gross und bei der Einlieferung robust und kräftig war, sowie dass er, ohne\ndamals an epileptischen Anfällen zu leiden, nach dreizehn\nTagen starb. In dieser kurzen Zeit war er, überwiegend\nnackt und ungenügend ernährt, in einem Steinverliess über\ndem Heizungskeller mit einer kurzen Fusskette am Fenstergitter angekettet und bei häufig offenem Fenster der Zugluft ausgesetzt.\n\nvr\nDe 3 er\n\n-5_\n\nUnter diesen Umständen ist es kein Rechtsverstoss,\n\nwenn das Landgericht den mehr auf eine Vermutung als auf . R\neine Beweistatsache gerichteten Antrag auf Vernehmung eines u:\nNervenarztes darüber ablehnte, dass der Tod > \"weitaus wahrscheinlicher durch Epilepsie als durch Austrocknung\"\neingetreten sei. Die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen begegnet keinen begründeten Zweifel. Zu den Bedenken\nder Verteidigung, über welche auf Grund des Beweisamtrags\nverhandelt wurde, hat er sich in der Hauptverhandlung geäussert. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nbrauchte sich dem Schwurgericht unter den festgestellten,\n\n£ auch dem Nichtarzt ohne weiteres als lebensgefährdend erscheinenden Umständen nicht aufzudrängen. Anders läge es,\nwenn Anzeichen dafür vorhanden gewesen wären, dass der Tod\nPD =: besonderen Gründen mit der ihm zugefügten Behandlung in keinerlei ursächlichen Zusammenhang stand. Dafür\n\nu ee\n\nx\n\nYard el\n\nspricht nach den Urteilsfeststellungen jedoch nichts. Das ir:\n. Schwurgericht hat die Erkrankung an Epilepsie als mögliche :h:\n© Todesursache keineswegs ausser acht, gelassen, sondern bei Na\n% seinen rechtlichen Erwägungen nittder gebotenen Sorgfalt 8\ni berücksichtigt. hr 1:\n\n2\n\nDie Rüge muss daher erfolglos bleiben.\n\n> Auch im übrigen ist kein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht erkennbar.\n\na) Die Vernehmung des Anstaltsvorstehers ii ] aus\nLudwigsburg hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung\nnicht beantragt. Den vorbereitenden Antrag, ihn zur Hauptverhandlung zu laden, hatte der Vorsitzende gemäss § 219\nAbs 1 StPO abgelehnt, weil zu demselben Beweisgegenstand\n\nen andere Zeugen geladen seien. Die Verteidigung hat den An-3 ı trag in der. \"Hauptverhandlung nicht wiederholt und auch im\nFi\n\nER Revisionsverfahren nicht dargelegt, welche Tatsachen und\n\nln RN FOREN EN Burn RR\nY2 a Er ar u, . vr Ei\n\n26;\n\nUmstände das Schwurgericht hätten veranlassen müssen, von\n\nAussagen des Zeugen | über seine Ablehnung des Tötungs- .\n\nbefehls Aufschluss über das Verhalten des Angeklagten ve .\nN gegenüber diesem Befehl zu erwarten.\n\nnmel:\n\nb) Wie die Urteilsgründe auf S 80 ergeben, beruht die\nAussage des Hilfswachtmeisters Sch auf einem verständlichen Beobachtungsirrtum, soweit er ausgesagt hat, rg ,\nhabe wegen der zu kurzen Kette auf dem gefesselten Bein\nnicht stehen können. Das Gericht ist überzeugt und stellt\nfest, dass PD stehen, aber nicht vom Fenster weggehen\nkonnte. Die Hilfserwägung, ob er bei Kurzfesselung vom Boden\nhätte aufstehen können, ist hiernach ohne Bedeutung. Mit\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen hat sich das Schwurgericht\n\noo.\nEn EEREEEEIT ®\n\n*\n\nGlen ner ar\n\n® eingehend befasst.\nc) Soweit die Verteidigung einen Verstoss gegen § 244 ä\nAbs 2 StPO darin sieht, dass der Bürgermeister 2 nicht 1\ndarüber vernommen worden ist, ob er in der Anstalt Misshand- M\nlungen beobachtet hat, ist die Rüge offensichtlich unbe- E\ngründet. Das Schwurgericht befasst sich mit diesem Punkt \\\n. auf S 32,33 UA ohne ersichtlichen Rechtsverstoss. Die Re- =\nv vision nimmt insoweit nur eine von den Urteilsfeststellun- |\ngen abweichende eigene Beweiswürdigung vor. § 2 d) 8.267 Abs 1 se; ist in den von der Revision an-\n\n& geführten 'Pällen nicht Yerletzt.\n\n= TT:Die- Seiiteier offensichtlich unbegründet. Die ein-\n\nschlägigen Strafvorschriften (§§ 211, 49 a, 226, 340, 223 a,\n73, 74 StGB) sind ohne den Angeklagten | beschwerenden Rechts-\n\nverstoss angewandt. nn ns\n\n= 1. Rechtsirrig ist die Verwendung eines Begriffs der\n\"gemeinschaftlichen\" Körperverletzung. Ein solches Tatbe-\n\nstandsmerkmal kennt das Gesetz nur im § 223 a StGB (\"von\n\" mehreren gemeinschaftlich\"). Dies meint das Schwurgericht\n\n- 7 -\n\njedoch nicht; es will mit dieser entbehrlichen und irreführenden Wendung vielmehr den Begriff der Mittäterschaft (§ 47\nStGB) kennzeichnen. Dieser besagt jedoch nur, dass mehrere\nPersonen zugleich (\"gemeinschaftlich\"), wenn auch nicht notwendig eigenhändig, Täter derselben Tat sein können. Eine\nbesondere, im Urteilssatz festzustellende Tatform ergibt\n\nDe De\nEEE\n\nN: alrir\n”\n\nir\nETTP\n\nIR en.\n\nDER,\nET PR\n\nsich daraus nicht.\n\n2. Der Angeklagte ist ferner nicht dadurch beschwert, y\ndass er im Falle 38, in welchem ein Häftling in einen Haufen\nzerbrochener Flaschen gestossen wurde, nicht nach § 223 a E\nStGB verurteilt worden ist. 2\n\n3. Die Anwendung der §§ 52 flg StGB scheitert ander ‘B*\nUrteilsfeststellung, dass der Angeklagte die befohlene Tötung\nvon 105 Häftlingen seiner Haltung zufolge innerlich billigte\nund deshalb keinem Pflichtenwiderstreit nachgab. 2\n\nDi\n#\nKR\n\n2\n\nWe\n2\n\n7 .B. Auch die Revision des Angeklagten Sch ist unbegründet. . ;\n\nREN\n2\n\nTE\n\n1. Das Verfahrenshindernis der Rechtghängigkeit besteht\nnicht. \" Y f\n\nDu\n\nDer Angeklagte ist vom französischen Militärgericht Er\nin Rastatt am 3. Juni 1949 auf Grund von Vorgängen, die mit 38\nden hier abgeurteilten teilweise übereinstimmen, in Abwe- .e\nsenheit zum Tode verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht\nrechtskräftig; das Verfahren konnte nicht beendet werden,\nweil die amerikanische Besatzungsmacht, in deren Bereich\nder Angeklagte wohnt, die Zulieferung zum französischen\nMilitärgericht abgelehnt und Strafverfolgung durch die zuständigen deutschen Gerichte anheimgegeben hat.\n\nBei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der noch\nvereinzelten Ansicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (2 StR 118/51 vom 21. Mai 1954, JZ 1954, 614), wonach\nGerichte der Besatzungsmächte nicht inländische Gerichte\n\nT 3 > DE - ;\nIN .. 2 u Se\n© > Es %* »\n\n26:\n\nsind, keine deutsche Gerichtsbarkeit wahrnehmen und ihre\nUrteile die Strafklage niemals verbrauchen, sondern nur\n\nzur Strafanrechnung nach § 7 StGB Anlass geben, beizutreten\nwäre. Das Verfahrenshindernis der Rechtshängigkeit besteht\njedenfalls dann nicht, wenn eine Besatzungsmacht die Strafverfolgung durch ein Gericht der anderen aus Rechtsgründen\nhindert und die deutsche Gerichtsbarkeit anruft, während\njenes Besatzungsgericht das Verfahren nicht durchführen\nkann, aber gleichwohl erst einstellen will, nachdem das\ndeutsche Verfahren rechtskräftig beendet ist. Wäre hier\n\ndie Rechtshängigkeit vor dem Besatzungsgericht ein Verfahrenshindernis, sa könnte der Angeklagte überhaupt nicht\n\nverfolgt werden. Dies ist unannehmbar. .-%-\n..\n2. Die Vorschrift des- &° 80 Nr Z StPO ist nicht ver-\n\nletzt. Die Ehefrau m : äurfte vereidigt werden. In\nder Voruntersuchung hat. „sie ; ‚zwar ausgesagt, der Angeklagte\nhabe versucht, sie. Zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Der\nGrund dafür ist nach:der Überzeugung des Schwurgerichts,\ndass sie sich schämte, ‚gen‘jzweimaligen Verkehr zuzugestehen. Erst in der Hauptverhandlung, nach nochmaliger\nÜberlegung und unter Eidesdruck, hat sich Frau RD ]\ndem Urteil zufolge dann zur Wahrheit entschlossen. Unter\ndiesen Umständen brauchte das Schwurgericht sie nicht der\nBegünstigung des Angeklagten für \"üerdächtig zu halten.\nZwar kann die frühere Aussage eines Zeugen den Angeklagten\nbegünstigen (BGHSt 1, 360), und man wird regelmässig davon auszugehen haben, dass die Begünstigungsabsicht nicht\ndeshalb entfällt, weil der Zeuge mit der begünstigenden\nAussage einen weitergehenden, persönlichen Zweck verfolgt\n(BGHSt 4, 107). Die Zeugin hat an eine Begünstigung des\nAngeklagten jedoch überhaupt nicht gedacht, sondern nur\nan ihre eigene Lage.\n\nES\n\nEZ\n\nom fin “ »\nGE ne ee ne Kan San Aalen Ale u rend as\n\nEn\n\nee PR GG Ze\n\nRETTET\n\nEEK li\n\nu a eh EEE Ace ra\nEEE BEE EEE,\n\n% ”\nWe \"han > en\n\n3. Das Urteil lässt auch keinen Verstoss gegen das\n\nsachliche Recht erkennen.\n\nDr PFeetz Mantel\nDr. Schalscha Hübner\n\nJagusch\n\nx\n’\n\nPure\n\nwrwaohe,\n\nEr a tn EEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-285-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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