{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-26_1_StR_278_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 278/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"lc\n2306 057\n\nı StR 278/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\na a.\n\nden Vulkaniseurmeister Franz H aus Hg»\n\nEB: zetoren an EB 13904 in s bei Sg\n\na2:\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u. a.\n\n“ hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\ni als beisitzende Richter,\n\\ Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\n\\ Amtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Heilbronn vom 17. Dezember 1953 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird von der Anklage des Verstrickungsbruchs freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten\ndes Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.\n\nIn den Fällen des Betrugs (Allgemeine Ortskrankenkasse )\n\n2£2\n\nund des Vergehens gegen § 533 Reichsversicherungsordnung bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch bestehen; sämtliche übrige Feststellungen werden aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird, soweit der Angeklagte\nnicht freigesprochen ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nleı\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen Diebstahls, wegen Betruges (Fall\nFEB) un wegen Vergehens gegen § 533 RVO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ferner wegen Verstrickungsbruchs, wegen\nBetruges (Fall Allgemeire Ortskrankenkasse) und wegen einfachen Bankrotts unter Einrechnung einer am 18. Januar 1951\ngegen ihn erkannten Gefängnisstrafe zu einer weiteren Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften sowie des sachlichen Rechts und führt zur\nAufhebung des angefochtenen: Urteils.\n\nI. Verfahrensrüßen.\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung\ndes § 140’ Ab5 2 StPO insofern, als die Verhandlung teilweise in Abwesenheit seines Verteidigers stattgefunden\nhat. Er erblickt hierin einen unbedingten Revisionsgrund\nnach § 338 Nr 5 StPO. Die Verhandlungsniederschrift ergibt, daß der Verteidiger am 11. Dezember 1953 \"etwas\"\nverspätet während der Vernehmung des Zeugen ou:\nam 14. Dezember 1953 10 Minuten nach Beginn der Nachmittagssitzung während der Vernehmung des ersten Zeugen, ebenso\nam 15. Dezember 195% 10 Minuten nach Eröffnung der Sitzung\nwährend der ersten Zeugenvernehmung erschienen ist. Am\nTage der Urteilsverkündung wurde in Abwesenheit des Verteidigers die Beweisaufnahme noch einmal eröffnet und\ndie Auskunft des Städtischen Krankenhauses Hg über\ndie Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten im Krankenhaus verlesen und die Urteilsformel verkündet, Ein Verstoß i.8. des § 338 Nr 5 StPO würde in der Fortsetzung\n\nTTRETG\nv x ”\n\nor\n\n3\n\nRER\n\nve\n\ntra.\nN\n\nre\nx\n\n\"Die so angeordnete Verteidigung ist dann notwendig im\n\nRE\n&\nj\n\nder Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers dann zu\nerblicken sein, wenn die Verteidigung notwendig war. In\nBetracht kommt hier nur, wie der Beschwerdeführer auch\nannimmt, § 140 Abs 2 StPO. Danach hat der Vorsitzende\nauch von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn\nihm nach pflichtmässigem Ermessen wegen der Schwierigkeit\nder Sach- oder Rechtslage oder wegen ersichtlicher Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint,\n\nSinne des § 338 Nr 5 StPO. Unterlässt der Vorsitzende\n\ndie Ausübung seines Ermessens oder übt er es fehlerhaft\naus, so verletzt er den § 140 Abs 2 StPO. Die in dieser\nRichtung von dem Angeklagten geltend gemachte Rüge muß\naber erfolglos bleiben. Da der Beschwerdeführer schon vor\nEröffnung des Hauptverfahrens einen Wahlverteidiger hatte,\nbestand für den Vorsitzenden keine Veranlassung zur Prüfung, ob ein Verteidiger zu bestellen sei. Kurze Abwesenheit des Wahlverteidigers brauchte den Vorsitzenden\nnicht zur Erwägung der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs 2 StPO zu veranlassen. Für eine\nsolche Notwendigkeit hätten besondere Umstände vofliegen\nmüssen (R6St 68, 35, 36; 74, 305). Im übrigen Hate der\nAngeklagte, wenn er es für notwendig hielt, um kürzen’:\nAufschub der Verhandlung, der Verteidiger nötigenfalls.\num Wiederholung der in seiner Abwesenheit vorgenommenen\nProzesshandlung bitten können. Gelegentliche Ungeschicklichkeit in der Ausdrucksweise des Angeklagten, wie sie\nder Verteidiger in der Revisionsbegründung vorbringt,\nbrauchte den Vorsitzenden ebenfalls nicht zur ?rüfung,\n\nob der Beschwerdeführer sich selbst verteidigen könne, E\nzu nötigen.\n\n\"we\n\nRER\n\n“\n\nx\n\n2ceı\n\n2. Dagegen greift die Rüge der Verletzung des § 244\nAbs 3 StPO durch. Die Strafkammer hat die Beweisamträge\ndes Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen vs\nU) und Frau HD - den Antrag auf Vernehmung\nder Frau ie ) allerdings nur teilweise und auch\nnoch mit einer zusätzlichen. Begründung - sowie des Konkursverwalters Dr. iD abgelehnt. Die drei erstgenannten Zeugen sollten Behauptungen des Angeklagten\nbestätigen, aus denen möglicherweise zu folgern war,\ner sei wegen vertragswidrigen Verhaltens des Verletzten\nSch oder aus anderen Gründen berechtigt gewesen oder\nhabe sich jedenfalls berechtigt geglaubt, über die Gegenstände zu verfügen, hinsichtlich deren ihm Unterschlagung, Untreue und Diebstahl vorgeworfen worden ist. Die\nBedeutung der Beweisfrage, für die Dr. :cD benannt worden ist, ist allerdings schwer erkennbar. Die\nAblehnung der Beweisamträge ist jedenfalls rechtsfehlerhaft, da die formelhafte Begründung den Angeklagten\nnicht erkennen ließ, ob die Anträge aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurden, und da ihm\ndadurch erschwert wurde, sich in seiner Verteidigung auf\ndie Stellungnahme des Gerichts einzurichten (RG JW 1931,\n2823; BGH NIW 1952, 714; BGH Urt 4 StR 840/51 vom 20.März\n1952 und 1 StR 729/51 vom 1. April 1952).\n\nDa die abgelehnten Beweisamträge sich nur auf die\nals Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und als Diebstahl beurteilten Handlungen des Angeklagten beziehen,\nkann das Urteil auf diesem Verstoß lediglich insoweit beruhen, als er wegen dieser Verfehlungen verurteilt wor-\n\nden ist.\n\n3, Eines Eingehens auf den Revisiensangriff, der sich\ngegen die Ablehnung des Antrags richtet, das Verfahren\n\nvon nm\n\ner\nu.\n\nPFZER\n\nFass Pe\n\nDN\n\nEEE\nFa\n\nm\nE3\nENG\n\nRT\nS _*\n\n%\n£\nBe}\na\n79\n2\n\n>\nhr\n\nur.\n\nLe u SE DeN DZ\n\nx\nK et pr\n\nBE See\nP\n\nbis zur Erledigung des bürgerlichen Rechtsstreits II 0.284/53 °\nLandgericht Heilbronn auszusetzen, bedarf es hiernach\nnicht; denn auch dieser Antrag konnte nur für den Unterschlagungs- und Untreuefall erheblich sein, wegen dessen\nohnehin die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen\nbleiben kann. Im neuen Verfahren ist für eine Aussetzung\nkein Raum, nachdem der bürgerliche Rechtsstreit durch\nVergleich beendet worden ist.\n\n4. Die in Ziffer 2 und 3 erwähnten Anträge sind\nausweislich der Sitzungsniederschrift durch das Gericht\nabgelehnt worden. REN\n\n5. Gegen die Vereidigung des Zeugen Rn\nBedenken aus § 60 Nr 3 StPO nicht hergeleitet werden.\nDer Angeklagte kann nicht ernstlich behaupten, Sch» .\nhabe ihm die Vorteile der gegen den Zeugen selbst begangenen Eigentumsdelikte sichern oder ihn vor Bestrafung\nschützen wollen. Sch wollte offensichtlich nur sich\nselbst vor endgültigen Verlusten bewahren. Etwaige Verletzung des § 61 Nr 2 StPO, der vor Anordnung der Vereidigung des Sch» in Betracht zu ziehen war, ist nicht\ngerügt.\n\n6. Die Rüge der Verletzung des § 251 Abs 4 StPO\ngreift nicht durch. Zwar hätte festgestellt werden müs- wi\nsen, daß der Grund der kommissarischen Vernehmung des a\nZeugen Sch während der Hauptverhandlung noch’fort- %\nbestand (BGHSt 1, 103, 104); da Sch aber erst ärei\nWochen vor der Hauptverhandlung in Bonn vernommen worden war und sich aus der verlesenen Niederschrift ergab, daß er dort seinen ständigen Wohnsitz genommen hat, ns\nwar für alle Beteiligten erkennbar festgestellt worden, 4\ndaß der Grund der kommissarischen Vernehmung - die weite\nEntfernung des Zeugen vom Ort des erkennenden Gerichts -\n\nu Dr ae En:\n\na\n\nie. . |\nSIT ° ENT,\nBIT\n\nnoch fortbestand. Die genannte Entscheidung geht davon\naus, daß das Fortbestehen des Hinderungsgrundes aus der\nNiederschrift nicht ersichtlich war.\n\n7, Die erhobenen Aufklärungsrügen werden, soweit\nfür die Entscheidung erforderlich, bei Behandlung der\nSachrüge erörtert werden.\n\nL. Imterschlasung_ in Tateinheit_nit, Intreue.\n\nDie Verurteilung ist schon wegen des Erfolgs ;der\nVerfahrensrüge zu I'2 aufzuheben. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Einlassung des Angeklagten zum inneren Tatbestand im angefochtenen Urteil\nin einer Weise wiedergegeben ist, die keine völlige Klarheit schafft. Während auf, Seite 17 oben das Vorbringen\ndes Angeklagten dahin wiedergegeben wird, er habe sich\nfür berechtigt gehalten, die zur Neugummierung angenommenen Kundenreifen auszutauschen, wird auf Seite 18\noben ausgeführt, er habe das Gegenteil zugegeben. Sollte\nder Angeklagte sich widersprüchlich eingelassen haben,\nso hätte das im Urteil gesagt werden müssen.\n\nKeinesfalls durfte der Einwand des Angeklagten, er\nhabe sich in den Fällen rg und Ro@@prerechtigt gefühlt,\ndie Reifen zu verkaufen, da diese Kunden ihm Geld schuldeten, als unerheblich behandelt werden. Die Erwägung\nder Strafkammer, daß er seine Forderungen nicht eingeklagt habe, greift nicht durch; denn auch eine Verurteilung der Schuldner zur Zahlung würde ihn nicht zur\neigenmächtigen Verwertung der Reifen berechtigt haben.\nEs wäre aufzuklären, ob der Angeklagte wirklich an ein\nVerwertungsrecht (etwa auf Grund eines gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 BGB) geglaubt und sich über das Be-\n\nZe en\n\nu.\n\nur va 0 BE Su\n%\n\nBas\n\nen x\n\nps\n“ ©\n\nEu\n\nr r C“ aNer\nE 2\n\nar\n\nstehen eines solchen oder die dabei zu beachtenden MaB-\nnahmen im Irrtum befunden hat. Dann würden die Grundsätze\nüber den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194, 201; 3, 105, 108;\n271, 274; 357, 364) anzuwenden sein. Es wäre weiter zu\nprüfen, ob der Verbotsirrtum entschuldbar war. Selbst\n\nbei einem durch Fahrlässigkeit verursachten Verbotsirrtum\nkönnte die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert\nwerden,\n\nSchliesslich wird im Falle neuer Verurteilung und\nabermaliger Annahme einer fortgesetzten Handlung der\nFortsetzungszusammenhang nicht nur hinsichtlich der Unterschlagung von Kundenreifen, sondern insbesondere auch\nzwischen diesem Urteilspunkt und den unter IIlbundc\ndes Urteils behandelten übrigen Verfehlungen zum Nachteil\ndes Schwarz näherer Begründung bedürfen.\n\nSoweit die Revision hinsichtlich der Verträge mit\nSchwarz Nichtigkeit wegen Fehlens des Übergabeersatzes\nund wegen Wuchers geltend macht, kann ihr nicht gefolgt\nwerden. Ein Besitzmittlungsverhältnis ist festgestellt\nworden. Die Frage der Unarigemessenheit der dem Sch\n\nwewersprocheney: Gegenleistung hat die Strafkammer geprüft\n\nünd unter Berücksichtigung des Böeteiiligungsverhältnisses in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Hingegen bestand Anlaß, die Rechtsgültigkeit der Verträge\nnach § 138 Abs 1 BGB zu prüfen. Die Sachverhaltsschilderung der Strafkammer lässt es nicht ausgeschiossen\nerscheinen, dass der Angeklagte durch die Sicherungsübereignung des gesamten Vorrats an Reifen, Gummi und Lein-\n\nwand sein Geschäft so ausgehöhlt hat, daß andere Gläubiger oder Personen, die nach Abschluss dieser Verträge\nmit . !ihm in Geschäftsverbindung traten, durch den\n\nSchein einer nicht mehr vorhandenen wirtschaftlichen\nvn = . x\n\n\\\n«\n\nBe 200\n\nage un en\n\nLeer\n\nSelbständigkeit getäuscht werden konnten, vıelleicht sogar sollten. In diesem Falle würden die Verträge nichtig gewesen sein (BGHZ 7, 111; BGH Urt 3 StR 232/53\n\nvom 25. März 1954}. Sollte dies der Fall sein, so käme\nhöchstens der Versuch einer Unterschlagung in Frage. Bezüglich der bestimmten Bezeichnung der übereigneten Gegenstände bestehen keine Bedenken; was die Revisıon hier-\n\ngegen vorbringt, ıst unzutreffend,.\n\nEs fehlt ferner, selbst wenn man von der Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignungen ausgeht, an einer\nausreichenden Feststellung, daß der Angeklagte, der über\ndıe übereigneten Gegenstände verfügen durfte und nur zur\nErgänzung des Bestandes oder zur Bereithaltung des Erlöses verpflichtet war, bereits bei der Verfügung entschlossen war, vertragswidrig zu handeln. Hatte er bei\nder Veräusserung noch den Willen, vertragsgemäss zu handeln, so verfügte er im Rahmen der durch den Vertrag\nihm eingeräumten Befugnisse und eignete sich die Sachen\nnicht zu. Insoweit handelte er dann nicht rechtswidrig.\nBr, würde Untreue begangen haben, wenn er erst nach der\n\nwer\n\nnenne sich entschloss, entgegen den Verträgen kei-\n\n\"en Ersatz anzuschaffen oder den Erlös nicht für Sch\n\n‚“ |pereitzuhalten, Auch für die Frage, ob er Untreue durch\nden Mißbrauch einer Berechtigung neben einer Unterschla-\n\ngung oder nur Untreue in der Form des Treubruchs begangen hat, ist die Feststellung der Willensrichtung des\nAngeklagten von Bedeutung (vgl das oben angeführte Urteil des 3. Strafsenats vom 25. März 1924 und das Urteil\ndes 4. Senats vom 13. Mai 1953 - IM § 266 StGB Nr Hrle\n\nZutreffend sind die rechtlichen Ausführungen. dest \\\nUrteils über das Bestehen eines Treueverhältnisses\": 5\nzwischen dem Beschwerdeführer und Sch» auf Grund der\n\ner\n\nvon?\nPP\" \"VERBE. PIE PRERE\n\n.\n»\nZr\nzZ\nn*\n\nu a: Saazncn\n” x\n\nmt\n\nar\n\n- 10 -\n\nzwischen ihnen abgeschlossenen Verträge unter Voraussetzung ihrer Rechtsbeständigkeıt. Bei der gesellschafterähnlichen Stellung des Sch im Verhältnis zum Angeklagten kann in dieser Richtung kein Zweifel obwalten.\n\n2. Diebstahl.\n\nDie’ Sachrüge, die von der Revision zu diesem Punkt\nauch nicht ih einzelnen ausgeführt worden ist, würde\nnıcht zum Erfolg geführt haben. Die Verurteilung ist\nlediglich wegen des Nerfahrensverstosses zu I 2, auf dem\nmöglicherweise die Verurteilung beruhen kann, aufzuheben.\n\n3. Betrug (Fall rw). E EN\n\nDie Feststellungen sowohl zur Frage der naußellüng\ndes RD vie zum Vorsatz des Angeklagten sind nicht\nausreichend. Richtig ist, daß der Beschwerdeführer sich\nAnfang Februar 1951 in schwieriger wirtschaftlicher Lage\nbefand. Daß er sie als aussichtslos erkannt hat, kann\nnicht ohne weiteres aus der Tatsache geschlossen werden,\ndaß die AOK HEEMD in September 1950 einen Konkursamtrag gestellt und er die Gehälter verspätet gezahlt\nhatte; denn der Konkürsamtrag : wurde zunächst nicht weiter verfolgt und die Gehälter wurden in der Hauptsache\nschliesslich immer wıeder bezahlt. Auch hat der Angeklagte noch den am 8. März 1951 fälligen Scheck, wenn\nauch unter Druck, eingelöst. Im übrigen kann dem a |\ndie Tatsache, daß der Beschwerdeführer in bedrängter\nLageswar, kaum verborgen geblieben sein. Ein Kaufmann,\ndem ein anderer Kaufmann über nicht sehr erhebliche Beträge Schecks gibt, die um einen Monat oder mehr vordatiert und auf das Konto einer dritten Person’ gezogen\nsınd, die schon einmal einen ähnlichen Scheck nicht eingelöst hat, wird regelmässig Bedenken über die Sicherheit\nder hingegebenen Schecks haben. Wenn er zu der ungewöhnlıchen Maßnahme schreitet, sich die Einlösung ehren-\n\nN\nn\n\nerw erg\n\n2bı\n\n- 11 -\n\nwörtlich bestätigen zu lassen, so unterstreicht diese\nTatsache nur seine Zweifel, Die ehrenwörtliche Versicherung\ndes Angeklagten kann, wenn er nicht bestimmte Tatsachen .\nversichert hat, aus denen mit dem Eingang von Gelämitteln\nzu rechnen war, sich nur auf seine ernste Benühung, für\nEinlösung zu sorgen, bezogen haben. Daß er es daran hat\nfehlen lassen, ist nicht festgestellt; für den Angeklagten spricht in dıeser Richtung die Tatsache der Einlösung\ndes zweiten Schecks. Die Strafkammer hätte sıch mit diesen Umständen auseınandersetzen müssen.\n\nIm übrigen würde dıe Verurteilung im Zusammenhang\nmit dem Straffreiheitsgesetz 1954 (s. unten III) aufzuheben sein.\n\n4. Vergehen, gegen, 333. RVO »\n\nDie Revision ist in diesem Punkt in zulässiger Form\nauf den Strafausspruch beschränkt. Dennoch muss, soweit\ndie Ahwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Frage\nkommt, das Urteil auch in diesem Punkte in vollem Umfange aufgehoben werden. Da das Verfahren noch nicht\nrechtskräftig abgeschlossen ist, ist das durch das\nStraffreiheitsgesetz geschaffene Verfahrenshindernis,\nwenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind,. nach\n§ 2 StFG 1954 zu beachten. Hierzu wird auf die Ausführungen\nunter III verwiesen.\n\n5. Verstrickungsbruch.\n\nDie Sachrüge greift durch; ein Verstrickungsbruch\nliegt aus Rechtsgründen nicht vor, da keine wirksame\nPfändung vorgenommen worden ist. Wie die Strafkammer\nfestgestellt hat, ist auf den Reifen, deren Pfändung der\nVollziehungsbeante des Finanzamts beabsichtigt hat, eine\nPfandmarke überhaupt nicht angebracht worden, obwohl\ndıe Zahl und Beschaffenheit der Gegenstände die Siegelung ermöglicht hätte. Eine Siegelung einer Bestanrdsliste ,„ die nicht mit den zu pfändenden Gegen-\n\nAT\n“\n\nan!\n\n®\n\nvo\nEs\n\nEIERN nr ee\n\nw\ner\nse “\n\n3\n\n9\n\n4\n2\n>»\n\nständen fest verbunden war, entspricht nicht der Vorschrift des § 348 Abs 2 Satz 2 RAbgO, der ebenso wie\n§ 808 Abs 2 Satz 2 ZPO fordert, daß die Pfändung \"er- j 3\nsichtlich\" gemacht wird. Ebensowenig genügt die Anbringung\neines Pfandsiegels unter den Sitzen des LKW und des PKW,\nZwar darf der Vollziehungsbeamte rücksichtsvoll vorge-\n\nhen unä braucht die Siegel nicht so anzubringen, daß sie\njedem Unbeteiligten sofort ins Auge fallen, Keinesfalls E\ngenügt aber eine Siegelung in der Weise, daß das Siegel a\nnur beim Suchen oder bei gründlicher Reinigung der Wa- j\ngen gerade noch entdeckt werden kann. Hier ist die Pfändung nicht ersichtlich gemacht, sondern geradezu ver- E 9)\ndeckt worden. Sie ist deshalb unwirksam (RGSt 61, 101 f). I‘\nDarauf, ob der Angeklagte die Pfändung für rechts-\n\ngültig gehalten hat, kommt es nicht an, da der Ver-\n\nsuch des Verstrickungsbruchs nicht strafbar ist. Ohne E\ndaß auf die Ausführungen der Revision eingegangen zu\nwerden braucht, ist der Angeklagte, da weitere tatsächliche Erörterungen an dem festgestellten Sachverhalt\nnichts ändern können, in diesem Punkte gemäß § 354 Abs 1\nStPO freizusprechen.\n\nN SS\n\ner\n\nx\n\n0)\n\n6. Betrug, gegenüber, der_AOR.\n\nREIT En a\n:\n\nDie Darlegungen der Revision sind offensichtlich\nunbegründet. Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen\nnicht. Wegen der Strafzumessung und der etwaigen Einwirkung des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird auf die diesbezüglichen Abschnitte verwiesen.\n\ntu:\nren\n\nIR\nPete\ns\n\n7. Bankrott.\n\nDie Feststellungen, daß der Angeklagte übermässigen\nAufwand im Sinne des § 240 Abs 1 Nr 1 KO getrieben hat,\nsind nicht ausreichend. Das Landgericht hat erörtert,\nwelche Beträge der Angeklagte für seinen und seiner Familie\n\nu}\n\nei\nX\n\nke\n\nEn\n\nLey\n\n- 13 -\n\npersönlichen Bedarf einschliesslich Versicherungen und\nHausbau entnommen hat, sowie welche Summe für Steuern,\nReisen (auch. der Vertreter) und Kraftfahrzeuge verbraucht\nworden sind. Diese Aufwendungen sind mit dem Verdienst\nund dem Umsatz verglichen und als übermässig bezeichnet worden. &s fehlt aber an einer Feststellung, in welchen einzelnen Ausgaben und von welchem”’Zeitpunkt an\n\ndie Strafkammer den Verbrauch für unangemessen gehalten\nhat; damit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit entzogen, nachzuprüfen, ob und in welchem Umfang übermässiger Aufwand angenommen worden ist. Nur die Ausgaben, die\ndas Notwendige und Übliche übersteigen, fallen unter den\nBegriff des Aufwands (BGHSt 3, 23, 25, 26). Die Feststellung dieser Beträge wäre notwendig gewesen (BGH\n\nUrt 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952). Soweit es sich um\nGeschäftsausgaben handelt, ist von den Roheinkünften\nauszugehen (BGH NJW 1953, 1480, 1481). Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Landgerichts, die\nReisetätigkeit hätte in der Zeit des Geschäftsrückganges\n\nnicht gesteigert werden dürfen. ‚geraäg in Zeiten geringerer\n\nNachfrage ist der Kaufmann genötigt,”seine Verkaufsmaßnahmen und damit auch seine iäugBäben ?ür den Verkauf zu\nsteigern. Zum inneren Tatbestand ist auch die Aufklärungsrüge der Revision erheblich. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß der kaufmännisch ungebildete Angeklagte in der Zeit,\nin der er die vom Landgericht beanstandeten Ausgaben gemacht hat, infolge Unfähigkeit, die Bilanzen in ihrer\nBedeutung zu erkennen, sich über die Geschäftslage nicht\nklar gewesen und der Übermässigkeit des Aufwands nicht\nbewußt geworden ist. Zu berücksichtigen ist dabei außerdem, daß die vorläufige Konkursbilanz vom 15. März 1951\neinen Fehlbetrag von nur etwa 1 1/2 % aufweist. Dieses\nVerhältnis von Aktiven zu Passiven ist für einen Kon-\n\nPIPPGLANE 7 Eupen\n\n>\nArne nr ee\n\nverwen m\n>\n\nPr\n\nRn wa ana\n\nPrem uni? rg pe Nenn\" vun kn a\n- - ‘ -\n\nfi\nNR\n\n- 14 -\n\nkurs so ungewöhnlich, daß die Feststellung des inneren\nTatbestands des Konkursvergehens besonders sorgfältige\n\n. Prüfung erfordert. Freilich ist dem Angeklagten möglicherweise Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die zur Anwendung des § 240 Abs 1 Nr 1 KO genügt (RGSt 45, 88, 92,\n93); das ist für den Schuldumfang und die Strafzumessung\nvon Bedeutung.\n\n8. Strafzumessung.\nDas angefochtene Urteil faßt unter VI im zweiten\nAbsatz die Gründe zusammen, die erschwerend gegen den\nAngeklagten berücksichtigt worden sind, ohne sich weiter bei den Einzelstrafen mit den Umständen auseinanderzusetzen, die gerade für jedes besondere Vergehen für\n; den Strafausspruch maßgebend gewesen. Deshalb kann nicht\nausgeschlossen werden, daß, wie die Revision geltend\nmacht, im Einzelfall Tatbestandsmerkmale als straf-\n; schärfend berücksichtigt worden sind. So wäre die Erwä-\n! gung, dass der Angeklagte ein üppiges und bequemes Leben\ngeführt hat, Tatbestandsmerkmal des übermässigen Aufwands; dass er sich an fremden Eigentum vergriffen hat,\ngehört zur Unterschlagung und zum Diebstahl; dass er\ndie Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer für\nsich behalten hat, trifft in der Regel beim Vergehen gegen\n§ 533 RVO zu. Die Erwägung, dass eine Strafaussetzung\nen zur Bewährung, soweit ihre äusseren Voraussetzungen gegeben sind, den Angeklagten zu neuen Straftaten ermu=\nz tigen würde, ist schwer mit der Feststellung zu verein-\n. baren, dass er sich nach dem Zusammenbruch seines Be-K triebes an dem Aufbau des neuen Unternehmens seiner\n\nEhefrau tatkräftig beteiligt und sein Brot ehrlich ver-\n> dient «\n\nu\nnf N\n\nDie Bildung zweier Gesamtstrafen ist, wie die Straf-\n‚kammer richtig erkannt hat, notwendig. Weiterer Prüfung\n\n208\n\nLARA\n\n- 15 -\n\noe.\nWe\n\nbedarf aber, ob das Konkursvergehen, sofern wieder eine\nVerurteilung erfolgt, nicht aus den Finzelstrafen, die\nmit der durch Urteil vom 18, Januar 1951 verhängten 1\nStrafe zu einer Gesamtstrafe vereinigt worden sind, ausgeschieden werden muß, Die Strafe für dieses Vergehen i\nkann nur dann mit.degjenigen vom 18. Januar 1951 zusammengefaßt werden, wenn das Vergehen vor der früheren Verurteilung begangen d. h. beendet war (R6St 59, 168),\nEntscheidend ist, ob das frühere. Urteil die neue Straf-'\ntat schon hätte erfassen können (RG 75, 256). Das muß\nverneint werden, sofern nicht festgestellt werden kann,\ndaß der Angeklagte schon vor dem 18. Januar 1951 die y\nZahlungen eingestellt und den Aufwand nicht über diesen °F\nZeitpunkt hinaus fortgesetzt hat. 4\n\nrm\n\nr\nrer une\nrn ET re RR\n\nIII. Straffreiheitsgesetz 1954. | =:\n\nVon den Vergehen, die durch Gesamtstrafe von 11 Mo- B\nnaten Gefängnis erfasst worden sind, sind die Verurteilungen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue,\nwegen Diebstahls und wegen Betruges im Falle a] in\nvollem Umfang, die wegen Vergehens gegen § 533 RVO\nnach dem oben Ausgeführten im Strafausspruch aufzuheben.\nOb die neue Verhandlung zu einer Verurteilung wegen der\nerstgenannten drei Straftaten und wegen des gegebenenfalls in diese Gesamtstrafe einzuschließenden Konkursver- j\ngehens führt, steht nicht fest; es ist danach mög;\n\ndaß in dieser Gruppe nur die Verurteilung aus’ 5\nVo zu höchstens drei Monaten Gefängnis übrig biei bt\n\n[3\num nk\n\n,%\nnn Bin\n\n>\n\nRevw.\n\nDs Ba. ar he\n\nVon den zur Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei\nWochen Gefängnis zusammengefassten Einzelstrafen fällt\ndie Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs zu sechs Monaten weg; ferner kommt möglicherweise die Verurteilung\n\nPOTT\nen nen\n\neu .\nar U ee a\n\nn\nan Ars\n\n.£\n\nSR\n\n- 16 -\n\nwegen einfachen Bankrotts entweder in Wegfall oder\nführt - je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung -\nzu geringerer Bestrafung; eine Strafe wegen dieses\n\nVergehens ist möglicherweise auch nicht in diese Gesamtstrafe einzuschliessen.\n\nOb nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung\ndas Straffreiheitsgesetz 1954 angewandt werden\nkann, hängt davon ab, ob die Summe der beiden Gesamtstrafen, aus denen eine einheitliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden kann, die Strafgrenze\ndes § 12 Abs 2 übersteigt (§ 11 Abs 1).\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\n\n Dr.Schalscha Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-278-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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