{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-26_1_StR_256_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"1 StR 256/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorschrift enthält eine allgemeine\num. Regel. Sie gilt auch für den Fall, dass\n‚schon eine Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt.\n\n24 5%\nne €","text_plain":"ee AyEm en nr .\nTue 230608 Zem\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\neuer din Wimpern ren er Mr he a ren are MA Sem m rer e dr A Op dr a Hi Merten Na an\n\nGesetz: § 11 Abs 1 StFG 1954\n\nRechtssatz: Die Vorschrift enthält eine allgemeine\num. Regel. Sie gilt auch für den Fall, dass\n‚schon eine Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt.\n\n24 5%\nne €\n\nAktenzeichen: 1 StR 256/54 ° ur\nUrt.d.BCH v. 28. Oktober 1954 -1G Trier-\n\nbla\n\n1_StR 256/54\n\n- \n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Winzer und Weinhändler Tom\n\ninjikus N\naus ZB dort geboren :n iz\n2. den kaufmännischen Angestellten Karl N\naus B, iori seboren am ,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Häüptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nwu als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat >\na ertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der\n\nGeschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 26. November 1955\nwerden verworfen; jedoch werden die Angeklagten\n\na) statt wegen Vergehens gegen § 5 Abs 1, § 6\nAbs 1 und § 26 des Weingesetzes (Urteilssatz\n\nj\nex:\nur\na\nee\n\nj3\n\nä\n“=\n\nNr I, 1)\nwegen\nVergehens gegen § 4 Nr 3, § 11 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes x\nb) statt wegen Betruges in acht Fällen (Urteilssatz _\nNr I, 4) RR\nwegen \\ &\n\nDe\n+\n\nRum x\nor\n\nBetruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4\nNr 3, § 11 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes in\n\nacht Fällen\nverurteilt,\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. “\n\nVon Rechts wegen\n\n2.64«\n\n-2_\n\nGründes\n\nDie Angeklagten, Winzer und Weinhändler, haben Weine unter unrichtiger Lagebezeichnung und mit anderen unzutreffenden Angaben, z.B. über den Jahrgang oder das\nWachstum,verkauft und in den Verkehr gebracht, darunter\nin 8 Fällen betrügerisch geringere Weine als höherwertige;\nsie haben ferner vorgeschriebene Bücher teils unrichtig,\nteils gar nicht geführt, teils vorzeitig vernichtet. Sie\nsind wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Weingeseiz\nund wegen Betruges verurteilt wordens der Angeklagte N\n& (Vater) zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis\nund zu Gelästrafen, der Angeklagte N (Sohn) zu einer\nGesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt ist, und zu Geldstrafen.\n\nFi\n% 3 veage pi v* e\nBE, ya re\n\n-\n\nMit der Revision rügen sie die Verletzung sachlichen\nStrafrechts, der Angeklagte N (Vater) auch die Verletzung des Verfahrensrechts.\n\nIXG\n£\n\nSR\nN\n\nT: Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n1) Die Verfahrensrüge des Angeklagten | (Vater)\nist nicht ausgeführt und daher unzulässig 52 344 Abs 2\ns 2 stPo).\n\n. 2) Die Sachrügen sind unbegründet.\n\na) Allerdings hat das Landgericht, was den fortgesetzten Verkauf irreführend bezeichneter Weine angeht,\nzu Unrecht das Weingesetz angewendet. Dessen Strafvor-\n“schriften treten zurück, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist (§ 31 Satz 1\nWeinG). Das trifft gemäss § 4 Nr 3, § 11 Abs 1 LebensmG\nzu. Die Angeklagten waren daher aus diesen Bestimmungen\nund nicht aus § 5 Abs 1. § 6 Abs }, § 26 WeinG zu verurteilen.\n\nDa die Angeklagten bei der nahezu völligen Überein-\n\nat.\n\n- 3 _\n\nstimmung dieser Straftatbestände der beiden Gesetze und\nbei dem von ihnen zugegebenen Sachverhalt sich nich! anders hätten verteidigen können, der Tatrichter auch auf\neine schwerere Strafe aus dem strengeren Lebensmittelgesetz zu erkennen gehindert wäre (§ 358 Abs 2 StPO), hat\nder Senat den Schuldspruch selbst berichtigt (vgl § 354\nAbs 2 StGB, BGH in NJW 1953, 753)»\n\nVerurteilung der Angeklagten aus § 19 Abs 1\nPbindung mit. § 26 Abs 1 Nr 4 WeinG stützt das\nauf die \"unterlassene Führung der vorgeschrieer\", Nach diesen Vorschriften wird jedoch nur\nü Ehtige Buchführung bestraft Das Unterlassen jebbtihrung überhaupt fällt unter § 27 Nr 1 in Verna § 19 Abs 1 Nr 1 WeinG. Das Landgericht hat\naiege Mechtsfrage indes nicht verkannt. An anderer Stelle\ndes Üfteils unterscheidet es, dass die Angeklagten das\nWeinlagerbuch D bis Dezember 1950 zu führen unterlassen\nnaben,” ausdrücklich davon, dass sie später dieses Buch\n“sowie das Kellerbuch durch unzutreffende Eintragungen unrichtig geführt haben. Der Zusammenhang der beiden Ur-\n‚„teilsstellen ergibt, dass das Landgericht mit jener\n“s \\ {sprachlich vielleicht nicht genauen) Wendung veıde Begehungsformen treffen wollte. Die Feststellung, dass die\nVerfehlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen, bestä-\n; tigt das. Da hiernach das Unterlassen der Buchführung\nu minder schwere Begehungsform in der mit schwereror Strafe bedrohten unrichtigen Buchführung aufgeht, erweist sich\nEi, die Verurteilung der Angeklagten aus § 26 Abs 1 Nr 4 in\n‚ Verbindung mit § 19 Abs 1 Nr 1 Wein ' als 3 abtre£fend ıRG\n\nin HRR' 1941 Nr 991).\n\nc) Das gleiche gilt für die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges. Allerdings kann der Begründung\ndes Urteils zur Frage des Vermögensschadens nicht in al-\n\nLbT1e\n\n-A-\n\nlen Punkten gefolgt werden, Sie ist nicht einheitlich,\nTeils erblickt das Landgericht den Vermögensschaden darin, dass die Angeklagten geringere Weine geliefert haben, als dem vereinbarten Preise entsprach. Teils finde:\nes für die Lieferungen an Wiederverkäufer den Vermögensschaden darin, dass ihre kechtslage durch mögliche Beanstandungen der Weine seitens der Abnehmer gefährdet wurde. Diese (letztere) Rechtsauffassung ist irrig. Ein Vermögensschaden trat für die Kunden der Angeklagten, auch\nsoweit sie Wiederverkäufer waren, schon dadurch ein, dass\nsie geringere Weine erhielten, als sie bestellten und bezahlten. Veräusserten sie die Weine mit Gewinn oder doch\nohne Verlust weiter, so wendeten sie nur einen bereits\neingetretenen Vermögensschaden wieder ab. Der Rechtsirrtum der Strafkammer ist jedoch dem Urteil unschädlich, Die\nTatsachen, in denen der Vermögensschaden zu finden ist,\nnämlich die Lieferung geringerer Weine zu erhöhten Preisen,\nsind hinreichend bestimmt festgestellt (§ 267 Abs 151\nStPO). Das trifft auch für die übrigen Tatbestandsmerknale des § 263 StGB zu, insbesondere für die Täuschungshandlung und die betrügerische Absicht der Angeklagten. Beides\nist ahne weiteres den irreführenden Bezeichnungen zu entnehmen, unter denen die Angeklagten geringere Weine als\nhöherwertige verkauft haben und die das Landgericht teils\nausdrücklich, teils nach dem Urteilszusammenhang auch für\ndie Betrugsfälle feststellt.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten aus § 265% StGB ist\ndaher aufrechtzuerhalten. Hinzuzufügen war, dass sie durch\ndie unrichtigen Angaben über die Herkunft und den Jahrgang der Weine zugleich gegen § 4 Nr 3, § 11 Abs 1 LebensmG verstossen haben (vgl zu I, 2 a). Der Sachverhalt ist\naufgeklärt; er wird von den Angeklagten eingeräumt, Die\nStrafe wäre ohnehin. wie geschehen, dem § 263 StGB als\n\n&\n\nsn a Le rn 2 en\n\n&\n\nam\n\nnemeor--\n\nRER ee FH He eh den a\n\nmn er\n\nAt\n\n-5 -\n\ndem schwereren Strafgesetz zu entnehmen (§ 73 StGB; BGH\n\n4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953) Sie könnte sich durch\ndie zusätzliche Verurteilung nicht ändern (§ 358 Abs 2\nStPO). Die Angeklagten sind dadurch in ihrer Verteidigung\nnicht behindert (vgl § 265 StPO), Der Senat hat daher den\n‚gchuläspruch auch insoweit berichtigt,\n\n4) Im übrigen sind den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler nicht ersichtlich. Rechtsirrtumsfrei ist insbesondere begitnaet, dass die Betrugsfälle als selbständige\nHandlungen aus dem Fortsetzungszusammenhang der übrigen\nforen das Lebensmittelgesetz auszuscheiden haben; De: s der Angeklagte vg (Sohn) wegen seines\nwirtschaftlichen Interesses als Geschäftsteilhaber an dem\nErfolge der Straftaten und wegen des Umfangs seiner Tat-\n\ner\n\nbeiträge als Mittäter und nicht als Gehilfe des Angeklag-\n\n‚ten vg» (Vater) anzusehen ist, mag auch von diesem der\n\nu\n\nAntrieb zu den Taten ausgegangen und wachgehalten worden\nsein. °\n\nII. Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954\n\n. kommt den Angeklagten nicht zu. Auch wenn man die Summen\n\nder Ersatzfreiheitsstrafen ausser acht lässt, übersteigt\nschon die Gesamtstrafe bei jedem von ihnen die Grenze des\n\n§ 2 Abe 2.\n\nBei mehreren selbständigen Handlungen kommt es für‘\ndie StraffreiheiS auf die Höhe der Gesamtstrafe an, soweit.eine solche zu bilden ist (§ 11 Abs 1). Ausdrücklich\nist das zwar nur für den Fall ausgesprochen, dass die mehreren selbständigen Handlungen einzeln unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Damit ist aber nicht als eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift bestimmt, dass\ndie Einzelstrafen sämtlich unter der Straffreiheitsgrenze\nbleiben. Es hindert die Anwendung des § 11 Ats 1 StFG nicht.\n\n-6-\n\ndass die Einzelstrafen für das fortgesetzte Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz bei beiden Angeklagten die Grenze des § 2 Abs 2 StTG übersteigen. Diese sind vielmehr bei\nder Prüfung, ob die Grenze eingehalten ist, mit heranzuziehen. Es kommt nicht etwa nur auf eine aus den übrigen\nEinzelstrafen sich errechnende Gesamtstrafe (nebst der Summe der Ersatzfreiheitsstrafen) an, mag es auch scheinen,\nals wiese § 11 Abs 3 Satz 2 StfFG in diese Richtung.\n\nEine solche Auslegung bliebe am Buchstaben haften.\nZudem erschweren hier Unebenheiten in der Fassung der Voarschrift die Anknüpfung an das Wort. Es wäre ferner sinnwidrig, sollte bei mehreren zusammentreffenden strafbaren\nHandlungen der Umstand, dass eine Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt, für die übrigen Straftaten\nStraffreiheit begründen können, während sonst , wenn die\nEinzelstrafen unter der Straffreiheitsgrenze bleiben, die\nHöhe der Gesamtstrafe sie samt und sonders von der Straffreiheit ausschlösse, Kommt es schon bei mehreren selbständigen Handlungen, die einzeln unter das Gesetz fallen, für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe\nan (§ 11 Abs 1), so ist unter dem Gesichtspunkt dieser\nVorschrift schlechterdings kein gerechter Grund zu finden,\nwarum der Täter Vorteil haben sollte, der so schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, dass die Strafen für einzelne von ihnen schon allein die Grenze des § 2 Abs 2 StFG\nübersteigen, (vgl BGH 6 SiR 29/54 v. 8.9.1954 = BGH St 6,\n312; 5 StR 741/53 v. 14.9.1954; Dünnebier NIW 1954, 1554;\nNüse IR 1954, 372). § 11 Abs 1 StRG betrifft somit nicht\nbloß die dort wörtlich geregelten Fälle; er enthält auch\ndie allgemeine Regel, dass über die Straffreiheit bei sachlich zusammentreffenden Straftaten - von den übrigen Voraussetzungen abgesehen - die Gesamtstrafe entscheidet, soweit eine solche zu bilden ist. In dieser Bedeutung fügt\ner sich in den Zusammenhang mit dem ersten Abschnitt, des-\n\nB\nwe\n\nE2y\n\nana Hhchen r T amar DO te\n\nDee 20 Papa\n\n1\nEr\n\nFu\nu.\n\nI.\nae WE\n\n- T-\n\nsen auf die Strafe für die Einzelstraftat aufbauenden\nVorschriften er fortführt, schliesst er an die entsprechende ausdrückliche Regelung des § 4 StFG 1949 an\n(Amtliche Begründung zum StFG 1954 S 17) und entspricht\ndem Bedürfnis, die Vergünstigung der Straffreiheit zu\nbegrenzen,\n\nDaher schliesst § 11 Abs 1 StFG, dem die Einzelvorschriften des § 11 Abs 2, 3 insoweit nachgeorädnet sind.\ndie Straffreiheit für die Angeklagten aus.\n\nDr, Peetz Mantel Jagusch\n\nDr. Schalscha Hübner\n\nwenn re\n\n> .\n“msn\n\nde\nrn\n\nFEN Par\nFG\nA ee\n\nEs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-256-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/1-str-256-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.972912+00:00"}}