{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-26_1_StR_212_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"1 StR 212/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.67\n2306 058\n\n1 StR 212/54\n\n7\n\nImNamen des Volkes $\n\nIn der Strafsache “\n\ngegen hi\n\nN\n\nden Anwaltsassessor Karl Heinrich M aus x\nEm ::: ob :\n\nGB. sort zeroren an EB 1919; :\nRe.\n\nwegen Totschlags B\nF\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der F\n\nHauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28.\nOktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nal rg m ne 9 TEE LE IR re en\nFi\n“tr\n\n=\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jaguscah\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat meet\nals Vertreter undesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\neen rer\n3 a ee “\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Verfahren wird gemäss § 6 Straffreiheitsgesetzes 1954\neingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n264\n\nGründer?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Mg wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte, der seit 1943 Leutnant der Luftwaffe\nwar, wurde in den letzten Kriegstagen zum Einsatz beim Heer\nbefohlen. Er stiess Ende April 1945 zu der schwachen Kampfgruppe des früheren Hitangeklagten Sch. der ihn als\nOrdonnanzoffiäler einteilte. Die Truppe traf am 1. Mai 1945\nin den Mittagsst nden in dem in der Nähe des Inns gelegenen\nStädtchen Altötting ein. Sie hatte den Befehl, dort das südliche Innufer zu verteidigen und den Innübergang durch die\nheranrückenden amerikanischen Truppen zu verhindern. Im TZaufe des späten Abends und in der Nacht forderten die Amerikaner\ndie Bevölkerung durch Lautsprecher auf, die Stadt zu entdunkeln; werde der Aufforderung bis 24 Uhr nicht Folge geleistet,\nwerde die Beschiessung der Stadt beginnen. Der Mitangeklagte\nSchu erhielt daraufhin von seinem Divisionskommandeur\nden Auftrag, einen Befehl zur Sicherstellung der Verdunklung\nzu erlassen. Schi hänäigte den entsprechenden Befehl dem\nAngeklagten Mg aus und entsanäte ihn mit einem Feldwebel\nund vier Mann nach Altötting, um den Hauptschalter des Elektrizitätswerkes zu besetzen und so die Abgabe von Strom an die\nStadt zu verhindern. Er schärfte dem Angeklagten ein, jeden Widerstand mit der Waffe zu brechen, selbst auf die Gefahr hin,\ndass dabei Blut fliessen sollte. Mg traf gegen 21 Uhr mit\nseinen Ieuten im Elektrizitätswerk ein. Kurz nach 22 Uhr kam\nder Arbeiter a] vom Stadtinnern und forderte durch\nlsute Rufe auf, die Fenster zu beleuchten und weisse Tücher\nzu hissen, Als er das Werkgelände betrat, wurde er von dem Posten am Werktor dem Angeklagten vorgeführt, Auf Befragen er-\n\n“\nBE IE Be\n\nPEIE. Du zu\n\n> ug r\n\n&\nDe Zr Pe zen\n\n2.\n>.\n\nY nie ” ”\nTE Bu\nune non.\n\n5\n\n%\na “>\n\nEn\n\nklärte Stumm. er sei vom Stadtteil Josefiburg geschickt\nund beauftragt, zur Beleuchtung der Fenster aufzufordern.\nDer Angeklagte teilte dem Ia der Kampferuppe, dem inzwi- _\nschen verstorbenen Leutnant rg: fernmündlich mit, dass\ndraussen Radau herrsche und dass man eben einen Aufrührer\nvorführe. PD ::wiäerte, dass jeder Aufrührer, der geschnappt\" werde, auf Befehl des kommandierenden Generals zu\nerschiessen sei. Ohne den Sachverhalt näher zu prüfen und\nsich überhaupt weitere Gedanken zu machen, eröffnete der\nAngeklagte dem Vorgeführten, dass er sofort erschossen wer-\n\nde. Der Posten führte den Befehl nach einem kurzen Zögern\ndurch.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte Revision eingelegt:\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist, wie sich aus der für den Unfang der Anfechtung massgebenden Begründung ergibt (u.a. BGH\n1 StR 494/53 vom 30. März 1954), auf das Strafmass beschränkt.\nInsoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nMit der Rüge, § 338 Nr 7 StPO sei verletzt, macht die\nStaatsanwaltschaft nur geltend, dass die Urteilsgründe mangelhaft seien. Hierauf kann eine Rüge nach § 338 Nr 7 StPO nicht\ngestützt werden,\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob sich Stun eines todeswürdigen Verbrechens\nschuldig gemacht hat, hat das Schwurgericht bei der Prüfung\nder Frage erörtert, ob der Angeklagte den Befehl zum Erschiessen geben durfte, Es stellt fest, dass die Tat des Stau»\nnur in einem kriegsgerichtlichen Verfahren hätte geahndet wer-\n\nden dürfen, In den Strafzumessungsgründen hat das Schwurgericht\nzu der Strafbarkeit des Stgggum> keine Stellung genommen. Das\n\nSyp77 > young\n\nRE as\n\nzer nr nn\n\nFOEHER:\nFREE\n\nwar auch nicht erforderlich. Wesentlich für das Mass des Verschuldens des Angeklagten war, ob er die Tat für todeswürdig angesehen\nhat, und der Grad der Leichtfertigkeit, mit der er diese frage beurteilt hat,\n\n”\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten müsste das Urteil aufgehoben\nwerden, da schon die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 1 StPO durchgreift. Es steht fest, dass ein Geschworener wiederholt fest geschla-\n\nfen hat und daher gehindert gewesen ist, in dieser Zeit der Hauptverhandlung zu folgen (RGSt 60, 635 BGHSt 2, 14).\n\npe N Ze\ns aA\n\n>\n2m rn ner sa m vr\non\n\nDer Beschwerdeführer hat in erster Linie seine Freisprechung\ndurch das Revisionsgericht beantragt. Ihr stehen die tatricherlichen Feststellungen entgegen.\n\n3.) Es ist aber auf die beiden Revisionen hin zu prüfen, ob Straffreiheit gemäss § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingetreten ist.\nDas ist zu bejahen. Der Angeklagte hielt sich auf Grund eines missverstandenen Befehls zu seinem Handeln verpflichtet; er befand sich\nın einer ausserordentlich schwierigen Lage, der er nicht gewachsen\nwar. Das Verfahren ist daher einzustellen.\n\nDr. Reetz . Mantel dJagusch\nDr. Schalscha Hübner ’\n\nPe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/1-str-212-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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