{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-22_1_StR_197_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-22","aktenzeichen":"1 StR 197/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2%\n\n1_StR 197/54 2306 061\n\nun mer m tue m air alar wurncher aan:\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgermeister Alois B us d\nbei ‚ geboren 19 in\nKreis )\n\n=\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1954 auf Grund der Hauptverhandlung\nam 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung\ner Bundesanwaltschaft,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Traunstein vom 12. November 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit.der Ange-\n\nklagte\n\na)_im Falle rast wegen Gläubigerbegünstigung in eit mit Betrug,\n\nb) im Falle SD wegen Betrugs in Tateinheit mit Un agung und\n\nc) im Falle DEE «<<< versuchten Betrugs\nin Tateinhe mit versuchter Unterschlagung\n\n> x\n\nDan SR WE,\nDu\n4\n\n. oa\nen ulm Loc\n\nom an nn nn in\n\n”\nmn\n\nr s\nFOR Zn EEE Zn Ze Er Zr\nnee\n\nm nn er\nun tn Nr a anne\n\nage\" 12 PN ET ZN Ze Ze ze zen\n\nwur > -\n\nwu“\n\nPr\nEEE ae Ey\n\ngr,\n\n“r,“\nRE\n\nPapFEr Sr es\n\nvar\nEEE ER PET?\n\nv Ben n\n\n2%\n\nverurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch wird\nder Angeklagte freigesprochen, soweit er in weite-\n\nren Fällen der Gläubigerbegünstigung nicht schuldig\nerkannt worden ist; die insoweit erwachsenen, aus-\n\nscheidbaren Verfahrenskosten fallen der Staatskasse\nzur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nPa re 2\n\n£ [73\net Bern rn 7\n\n2.\n\nLE Rt\n\n3\n\n-\n\na\n\n25\n\nPR\n\nzn\n\nLH\n\n- 3 -\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist wegen dreier Betrugsvergehen,\nzweier Fälle von Gläubigerbegünstigung, davon einmal\nin Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Unterschlagung und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt FE\nworden. Seine mit der Rüge der Verletzung des sachlichen\nRechts begründete Revision führt nur hinsichtlich der\nVerurteilung wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit\nBetrug, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und |\nwegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit versuchter Unter- Kr\nschlagung zum Erfolg. Außerdem ist eine unterbliebene Freisprechung nachzuholen.\n\nun\n\n1. In der \"Sicherungsübereignung\" eines Ladentisches\ndurch den Angeklagten an die Verpächter vg erblickt das Landgericht sowohl eine Begünstigung dieser,\nGläubiger nach § 241 KO wie einen zu ihrem Nachteil begangenen Betrug. Die hierzu getroffenen Feststellungen und\ndie daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sind indessen nicht frei von Widerspruch. Kannte der Angeklagte das\nEigentum der Lieferfirma Sp an diesem Ladentisch\nund wußte er, daß er den Gläubigern HE» - mangels\nÜbergabe auch nicht etwa auf Grund der Vorschriften über\nden Schutz des guten Glaubens - an diesem Gegenstand kein\nEigentum verschaffen konnte, so hat er ihnen mit diesem\nLadentisch keine Sicherung gewährt und kann auch nicht gehandelt haben, um sie insoweit vor anderen Gläubigern zu\nbegünstigen; in diesem Falle mag er sie betrogen haben.\nGlaubte er aber, ihnen Sicherungseigentum zu verschaffen,\nso fehlte ihm der Betrugsvorsatz; in diesem Falle kann er\nalso nicht wegen Betruges bestraft werden.\n\nvote\n\n”\n? » . r\nSE SEE DEE v7 S “\n\n”-,\nIE\n\nPa vu\nSA rn}\nBl een he\n\nur a 2er\nPS TER\nGER RR\n\n2. Wegen der Sicherungsübereignung desselben Ladentisches und dreier Fleischmaschinen an die Kreissparkasse\nDEE ist der Beschwerdeführer des Betrugs in\nTateinheit mit Unterschlagung schuldig erklärt worden,\nAuch in diesem Falle sind die Feststellungen und rechtlichen #\nFolgerungen widerspruchsvoll, Wußte der Angeklagte, daß er |\nder Kreissparkasse an diesen Gegenständen kein Eigentum\n\nverschaffen konnte, weil sie ihm nicht gehörten, so verfügte er durch Abschluß eines Vertrages, von dem er wußte,\ndaß er keine Wirkungen ausüben konnte, nicht wie ein Eigentümer. Mit einem solchen Vertrage schloß er den Eigentümer\nnicht von der Sachherrschaft aus und verleibte auch nicht\nvorübergehend die Gegenstände seinem Vermögen ein. Er hat\nsie sich also nicht im Sinne des § 246 StGB zugeeignet\n(vgl BGHSt 1, 262, 264). In diesem Falle hat er aber die\nKreissparkasse getäuscht und sie in den Irrtum versetzt,\nsie erlange eine Sicherung. Er hat dadurch auch ihr Vermögen geschädigt, denn er hat sie veranlaßt, nicht sogleich\nmit Maßnahmen gegen ihn vorzugehen, die damals bei seinen\ntäglichen Einnahmen in seinen beiden Geschäften wenigstens\nteilweise noch zu Erfolg geführt hätten. Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestünden bei dieser Sachlage keine\n\nBedenken,\n\nHat der Angeklagte aber geglaubt, durch den Vertrag\nder Kreissparkasse DD :igertun zu verschaffen,\nso fehlte ihm der Betrugsvorsatz. Er hat dann möglicherweise sich die Verfügungsmacht angemaßt oder mindestens anzumaßen versucht, die nur dem Eigentümer zusteht, In diesem „\nFalle käme eine Verurteilung nach § 246 StGB in Frage Aus-.\ngeschlossen ist aber eine Bestrafung sowohl wegen Unterschlagung wie wegen Betrugs,\n\neasy\n\n-5_- 2\ni\n\n.\n|\n\n3, Dieselben Erwägungen gelten für die Sicherungsübereignung des Kraftwagens, Hier war zwar der Angeklagte noch\nEigentümer, weil die Übereignung an Duftschmied nicht rechtswirksam vorgenommen war. Deshalb kann er, falls er Duftschmied für den Eigentümer gehalten hat, hier versuchte\nUnterschlagung begangen haben. Hielt er sich aber für den\nEigentümer und glaubte er, Sicherungseigentum an die Hypotheken- und Wechselbank zu übertragen, so hat er sich dieser gegenüber auch nicht eines versuchten Betruges schuldig\ngemacht. Der innere Tatbestand bei diesem Vorgang ist noch\nzu klären.\n\n-\nwo.\nWO Zu ZPEBE Fe\nre ,\nnn La\n\nKa\n\n6 A ar A ee ER Ara\n\nen\nAa nenn. _\n>,\n\nur\n\ner\n\n4. Bei Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten\nist zur Frage der Anwenäbarkeit des § 27 b StGB Stellung\nzu nehmen. j\n\n‘&\n\nEnx\na\nwre Lee ir\n\nmn ee\nu\n\n5. Gemäß dem Beschluß vom 18. Mai 1955 ist, soweit\ndas Vergehen der Gläubigerbegünstigung gemäß $-241 KO in\nFrage kommt, das Hauptverfahren wegen eines in fortgesetzter Handlung begangenen Vergehens eröffnet worden. Dabei\nwaren in dem Beschluß zahlreiche Einzelfälle aufgeführt.\nDas Gericht ist insoweit — unter Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs - zu einer Verurteilung wegen zweier im Verhöältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Einzelfälle gekommen. Unter diesen Umständen war,es, um Anklage und Eröff- }\nnungsbeschluß zu erschöpfen, erforderlich, den Angeklagten\nbezüglich der übrigen Einzelfälle, die nicht zum Gegenstand\neiner Verurteilung gemacht wurden, freizusprechen.\n\n==\nF1\nwerte\n\na\n\nB\n> > F2\nWECEE neuer 6 0 naar vom\n\nee Te te Sr Dr Te TR ER\nDen een\n\nY\n\nmr\nPu\n\nRa >27 ze\n\nRen ION\n\n‘\nAal\n\nFE:\n\n6. Sonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, Da auch nicht anzunehmen ist,\ndaß die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen, die\n\nvon der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht betroffen\n\nwerden, durch die Verurteilung wegen der anderen Straftaten beeinflußt worden ist, ist die Revision im übrigen zu\nverwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr. Schalscha\n\nr7 7 Ps","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-22/1-str-197-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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