{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-19_1_StR_83_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"1 StR 83/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2505 021 2 E\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen Jen Facharzt für Chirurgie Dr. Hans D «EEE\nFe © Tehen —\n_ 2\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nwear\",\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatpräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nur Den PORFTY u: Ve\n\nfür Recht erkannti\n\nDas Verfahren wird gemäß § 3 des Straffreiheits-\n. gesetzes 1954 eingestellt.\n\nKu\n\nvv, Er 2\nRR\n\nar\nRER\n\nNG\nKR\n\n,‚ Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\n\n‘ zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nYun\nN\n\n“9 “ . .\nNE Pt betr U\n\n2%\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Fremädabtreibung nach § 218\nAbs 3 StGB zu einem Jahre Zuchthaus verurteilt worden. Er\nist nicht vorbestraft. Vermutliche Tatzeit ist etwa Hitte\n\nNovember 1952,\n\nDer Angeklagte ist in Stralsund geboren und durch\nden Krieg aus Schlesien, wo er als Chirurg tätig war, vertrieben worden &r ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Nach dem Kriege hat er sich in Bamberg als\nFacharzt für Chirurgie niedergelassen. Sein zu versteuerndes Einkommen als Arzt betrug, wie er dem erkennenden Senat glaubhaft nachgewiesen hat, im Kalenderjahr 1949\n1822 DM, im Jehre 1950 3644 DM, im Jahre 1951 1145 DM\nund im Jahr 1952 1814 DM. Im Jahre 1952, zur etwaigen Tatzeit, ist er einkommensteuerfrei geblieben. Unter diesen\nUmständen ist der Senat davon überzeugt, daß der Angeklagte, falls er die Straftat begangen hat, in einer durch\ndie Kriegs- und Nachkriegsereignisse bedingten unverschuldeten Notlage wirtschaftlicher Art gehandelt hat. Die\nabweichende Feststellung der Zinkommensverhältnisse im\nangefochtenen Urteil beruht offenbar auf unzureichender\nAufklärung oder undeutlicher Verwendung des Begriffs des\nEinkommens (Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen). Nach dem vom Angeklagten vorgelegten Steuerbescheid 1952 und den übrigen Unterlagen,\ndie seine ständige private Verschuldung bis zum Jahre\n1954 hin ausweisen, muß sie als hinreichend widerlegt gelten. Im übrigen hat auch das Landgericht als erwiesen angenommen, daß sich der Angeklagte als Flüchtling eine\nneue Existenz aufbauen müsse, so daß er auf jeden Krankenschein angewiesen sei.\n\nA\n\nEr\n\nAusschlußgründe nach den §§ 3 Abs 2, 9 StFG 954\nsind nicht gegeben, Das Verfahren war daher nach Anhörung des Oberbundesanwalts gemäß § 3 Abs 1 StFG 1954 in\nder gegenwärtigen Lage einzustellen, ohne daß es auf\nrechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil noch\n\nankonmnt\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n‘ ra Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-83-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-83-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.502921+00:00"}}