{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-19_1_StR_757_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"1 StR 757/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"D,4,\n\nFür das Nachschlagewerk! 2 2 5 4 00 9 A\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB §§ 161, 44 Abs 1, 45\n\nRechtssatzs Bemißt der Richter die Strafe für den Versuch wie\nfür die vollendete Tat, so kann er zugleich auf\nVerlust. der Eidesfähigkeit erkennen. Er ist daran\ngehindert, wenn er die Strafe für den Versuch mildert:\n\n(Hinweis vom Boden der Rechtsauffassung der Entscheidung 2 StR 241/54 vom 19. Oktober 1954 = BGHSt 6,\n373):\n\nAktenzeichens 1 StR 157/54\n\nUrt. des BGH. v. 15. Märat1955 LG Tübingen oc\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Loksmotivführer Oskar Sch EEE zus CEEB/TED\ngeboren an . ee EB in CB,\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15, März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner l\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re ch erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schi wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Tübingen vom 10. August 1954,\n\nsoweit er wegen Anstiftung zum versuchten Meineid und\n\ndie Mitangeklagte KEEEEED wegen versuchten Meineids verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen. Die Sache wird in-\n\nsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nal mr paar bie arg a an Matt un\n\nI. Die zulässig auf die Verurteilung wegen Anstiftung\nzum versuchten Meineid beschränkte Revision des Angeklagten\nSch hai auf die Sachrüge hin Er£olg.\n\ni. Die Auffassung des Landgerichts, die Mitangeklagie\nKnchel habe sich des versuchten Meineides schuldig gemachtist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht\nstellt zwar fest, Frau KEED habe \"auf Grund falscher Vorstellungen angenommen, ihr Eid erstrecke sich auch auf das\nunwahre Mehr ihrer Angaben\", d.h. auf den nichtprotokollierten\nTeil ihrer Zeugenaussage. An anderer Stelle führt es aber aus,\nsie sei vereidigt worden, nachdem ihr die niedergeschriebene\nAussage vorgelesen und sie befragt worden sei, ob sie diese\nAussage beschwören könne. Danach liegt es nahe, daß jene Trage in ihr gerade die Vorstellung erweckte, sie beschwöre nur,\nwas ihr ais ihre Aussage vorgelesen worden war, nicht auch,\nwas sie außerdem ausgesagt hatte. Jedenfalls hätte die zwar\nnicht unmögliche, aber nach den Umständen entfernte gegenteilige Annahme des Landgerichts. nähererDarlegung bedurft. Ohne\neine solche erscheinen die Feststellungen als miteinander\n\nnicht im Einklang stehend.\n\nin\nIst .aber die Haupttat nicht rechtlich einwandfrei fest-\n\n“gestellt, so, kann auch die Verurteilung des Angeklagten SchiB-\n@B wegen Anstiftung dazu keinen Bestand haben (§ 48 Abs 1\nStGB). \"\n\n2. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die verfahrensrechtlichen Beanstandungen zulässig sind, die der Beschwerdeführer\nim Rahmen der Sachrüge trotz der ausdrücklichen Erklärung erhebt, daß er die Verletzung des Verfahrensrechts nicht rüge.\n\nII. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wird in dem\nerwähnten Punkte wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben. Nur auf einen widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt kann das Gesetz richtig angewendet werden. Das\nUrteil betrifft, soweit es aufgehoben wird, als die Täterin\nauch die Mitangeklagte KW, die nicht Revision eingelegt\nhat. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf sie zu erstrecken\n(§ 3, §§ 357 StPO; i StR 241/51 vom 26. Juni 1951).\n\nIII. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\n1. Ergibt sich wiederum, daß die Angeklagte KM nur\nauf den niedergeschriebenen und vorgelesenen Teil, nach ihrer\nAnnahme bei der Eidesleistung aber auf die gesamte Zeugenaussage vereidigt worden ist, so ist die Rechtsauffassung des\nLandgerichts unbedenklich, daß sie des versuchten Meineides\nund der Beschwerdeführer — bei Zugrundelegung der bisherigen\nFeststellungen - der Anstiftung hierzu schuldig ist. Sein Vorsatz ging dahin, daß Frau KB jegliche ehewidrige Beziehung zu ihm unter dem Eid ableugnen, nicht bloß uneidlich\nfalsch darüber aussagen sollte. Daß sie, wie die Revision\nanscheinend geltend machen will, bei Ausführung der Tat über\nden Willen ®es Anstifters hinausgegangen ı' rd dies dem Beschwerdeführer daher nicht zuzureohnen sei, trifft somit nicht zu\n(vgl BGHSt 1, 1315 1, 368; 2, 2235 RGSt 60, 1 f).\n\nSollte sich abweichend von dem bisher festgestellten\nSachverhalt ergeben, daß die Angeklagte KB nicht nur\nnach ihrer Annahme, sondern tatsächlich auf aP% gesamte AUS-\nsage vereidigt worden ist, so wäre sie des vollendeten Meineides und der Beschwerdeführer der Anstiftung dazu schuldig.\nIn der Auffassung, der Eid des Zeugen beziehe sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur auf die in der Sitzungsniederschrift festgestellte Aussage, kann dem Landgericht in\n\nren\n\nSu\n\ndieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Sie trifft überhaupt nicht für die Fälle zu, in denen es der Aufnahme der Aussage in die Sitzungsniederschrift nicht bedarf (§ 161 ZPO). Aber\nauch im übriken gehört zur Zeugenaussage grundsätzlich alles.\n\n\"was der Zeuge in dieser Eigenschaft vor Gericht angibt, nicit\n\nbloß, was als seine Aussage in der Sitzungsniederschrift Zlestgehalten wird (§§ 396, 397, 160 Abs 2 Nr 3 Halbeatz 2 ZPO).\nDie Feststellung in der Niederschrift hat zwar - übrigens entgegen der Meinung der Revision nicht unwiderleglichen (§ 164\nZPO) - Beweiswert, begrenzt aber nicht Umfang und Inhalt der\nAussage, es sei denn, daßder nicht schriftlich festgestellte\nTeil aus der Aussage eigens ausgeschieden wird (BGHSt 1, 148,\n151). Wird daher der Zeuge ohne eine Einschränkung auf die Aussage vereidigt, so erfaßt sie der Eid in ihrer Gesamtheit.\n\nDie Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO stünde der Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vollendeter Meineidstaten\nnicht entgegen, da sie nur eine ihnen nachteilige Änderung .\nim Strafausspruch verbietet,\n\nErgibt sich, daß die Angeklagte KEED euch nach ihrer |\n\nVorstellung nur den niedergeschriebenen Teil ihrer Zeugenaussage beschworen hat, so hat sie im übrigen uneidlich falsch\nausgesagty4§ 153 StGB). Für den Beschwerdeführer käme dann die\n\n‚Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen salschaussage in\n\nTateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Betracht\n(§§ 153, 485 154, 49 a; 73 StGB; BGHSt 1, 241).\n\nIst Frau KB auf die gesamte Aussage, nach ihrer Annahme aber nur auf den niedergeschriebenen Teil vereidigt worden,\n\n\"so hat sie zwar keinen Meineid geleistet (§ 59 Abs 1 StGB)\n\nFür sie kommt dann aber die Verurteilung wegen fahrlässigen\nFalscheides (§ 163 StGB) - je nach den Umständen gegebenen-Zalis in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage (BGH NIW\n1955, 11i3 Nr 28) - oder, wenn ihr hinsichtlich der Eideslei-\n\n„mu,\n\nstung keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 59 Abs 2\nStGB}. wegen vorsätzlicher uneidiicher Falschaussage aliein in\nBetrecht. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Falle, da er nach\nseiner Schuld strafbar ist (§ 50 Abs 1 StGB) wegen Anstiftung\nzum (vollendeten) Meineid zu verurteilen.\n\n2. Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale der\nstrafbaren Handlung nicht straferschwerend herangezogen werden\n(RGSt 57. 379; BGH MDR 1953, S 148 zu § 267 StPO). Daher erweckt es Bedenken, wenn das Landgericht bei dem Beschwerdeführer straferschwerend erwogen hat, er sei der Urheber des Planes,\nvor Gericht falsch auszusagen, er habe die Falschaussage der\n\"Angeklagten verursacht und diese in Schuld und Strafe geführt\nDiese Umstände gehören zum Tatbestand der Anstiftung.\n\nAuch der Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht beigepflichtet werden, daß § 44 Abs 1 StGB nach der Neufassung durch\ndie Veroränung vom 29. Mai 1943 (RGB1 I, 341) bei dem Meineids- :\nversuch die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend wie bei\nder vollendeten Tat vorschreibe. Für den ähnlich liegenden Fall\nder Beihilfe (§ 49 Abs 2 StGB) zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß der Tatrichter dem\nGehilfen #»war, wenn er die Strafe für ihn nicht ermäßigt, die\nEidesfähigkeit aberkennen kann, daß dies aber unzulässig is%\nwenn er die Strafe gemäß § 49 Abs 2 StGB nach rliohtmäßigen.\nErmessen mildert (BGHSt 1; 156; 6, 373). Von dieser Rechtsauffassung aus muß Gleiches für den Versuch gelten. Auch hier kann\nder .Tatrichter die Strafe wie für die vollendete Tat bemessen,\nEr kann sie aber auch nach seinem pflichtmäßiggen Ermessen mildern, Entscheidet er sich für die erste Möglichkeit, so ist es\nzulässig, daß er zugleich auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennt. Mildert er aber die Strafe, bemißt er sie also nicht\nnach der vollendeten Tat, so ist er an die gesetzlichen Grensen für die Bestrafung des Versuchs gebunden. Da § 45 StGB de-\n\n- 6\n\nfür die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vorsieht, darf\n\nsie der Tatrichter in diesem Falle nicht aussprechen. Daß die\nMeßnahme als eine Sicherungsmaßregel (BGHSt 4, 157 f) nicht unter § 45 StGB fiele, trifft nicht zu. Diese Vorschrift bezieht\nsich nicht, wie,das Landgericht annimmt, nur auf Nebenstrafen;\ndie darin erwähnte Polizeiaufsicht (§ 38 StGB) ist nach neuerer\nRechtsauffassung ebenfalls eine Maßregel. der Sicherung (RG 11 J\n121/26 vom 2. Februar 1928).\n\nDa sich die Strafe des Anstifters nach der des Täters bemißt (9-48 Abs 2 StGB) kann folgerichtig auch gegen ihn nicht\nauf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden, wenn seine Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert wird. Ob der Tatrichter\ndie Strafen unter diesem Gesichtspunkt hat mildern wollen, ist\nden Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht sicher zu entnehmen. Die Strafkammer wird sich in dem künftigen Urteil darüber zweifelsfrei auszusprechen haben, wenn sie wiederum zu\nder Annahme einer nur versuchten Tat gelangt (BGH 4 StR 167/51\nvom 19. April 1951). .\n\nKommt sie zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte Kb iüer\nuneidlichen Falschaussage und der Besehwerdeführer der Anstiftung dazu in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid\nschuldig ist, so gilt für die Zulässigkeit des Ausspruches der\nEidesunfähigkeit das oben Ausgeführte entsprechend (§ 49 a Abs\n1 StGB). Die Entscheidung BGHSt 1, 241 ist zu § 159 StGB aF_\nergangen, steht daher nicht entgegen.\n\nBedenken bestehen auch gegen die Begründung, mit der üle\nStrafkammer die Anwendüng des § 157 StGB zugunsten der Angeklagten KW abgelehnt hat. Der Tatrichter durfte die Ableh--\nnung nicht auf ihre Einlassung stützen, sie habe durch ihre Zeu_\ngenaussage einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht entgehen wollen. Denn durch eine gegenteilige Angabe hätte sie sich selbst\ndes Meineids oder der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage\n\n3\n\nhezıchtigt: Daß sie ohnehin geständig war, in jenem Punkte die\nUnwanrheit gesagt zu haben, darüber ist dem landgerichtlichen\nUrteil nichts Sicheres zu entnehmen. Der Tatrichter wird sich\ndaher ohne Rücksicht auf die Einlassung der Angeklagtsn aus den\nGesamtumständen eine Überzeugung bilden müssen, ob sie im Eidesnotstand gemäß § 157 StGB gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer\nals Anstifter kommt die Vergünstigung dieser Vorschrift überhaupt nicht zugute (BGEHSt 3, 320).\n\nIV. Die übrigen, im wesentlichen die Beweiswürdigung des\nTatrichters betreffenden Beanstandungen kann derBeschwerdeführer\nin der neuen Verhandlung vortragen.\n\nFür die Angeklagte KW, die die Tat - jedenfalls was\ndie Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit des Beschwerdeführers\nanlangt - aus der Bedrängnis ihres Flüchtlingsschicksals begangen hat, wird das Landgericht die Anwendbarkeit des 8 3 StFG\n1954 zu prüfen haben, Die Not müßte allerdings der eigentliche\nund ausschlaggebende Beweggrund gewesen sein (§ 11 Abs 3 Stt}.\nBGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955).\n\nDr. Hörchner . Dr. Peetz Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-757-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-757-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.479587+00:00"}}