{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-19_1_StR_60_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"1 StR 60/54","doktyp":null,"leitsatz":"Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB\nkann auch vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige\nHandlung an sich selbst vornimmt yınd die abhängige\nPerson veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen. Das ist\njedenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen der\nTäter den Abhöngigen zum geflissentlichen Betrachten\ndes unzüchtigen Vorgangs veranlasst.","text_plain":"ZZ 2306 098\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung, !\n\n— dr mm (\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nSteB§ 174 Nrı\n\nMissbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB\nkann auch vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige\nHandlung an sich selbst vornimmt yınd die abhängige\nPerson veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen. Das ist\njedenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen der\nTäter den Abhöngigen zum geflissentlichen Betrachten\ndes unzüchtigen Vorgangs veranlasst.\n\nAktenzeichens 1 StR 60/54\nUrt. des BGH vom 19. Oktober 1954 1G Nürnberg-Fürth\n\nea “\n\n1 StR 60/54\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Oskar I WB :.: >\n\ngeboren an ni 1902 in wc,\n\nwegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\n\nals ohtsret GB Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 1953\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nversuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter\nversuchter Unzucht mit Abhangigen in vier Fällen, jeweils begangen\nim Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n’\n\n|\ni\ni\n\\\nH\nH\n!\n\n|\n|\nt\n5\nX\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte,\nder Volksschullehrer ist, wiederholt innerhalb und ausserhalb des Schulunterrichts gegenüber sechs, wie er wusste,\nnoch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen - in zwei Einzelfällen gleichzeitig gegenüber zwei Mädchen - in der Weise vergangen, dass er ihnen sein entblösstes Glied zeigte und teilweise daran rieb. Er wollte dabei erreichen, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil angelegentlich betrachteten oder\ngar berührten; mehrmals richtete er auch entsprechende ausdrückliche Aufforderungen an sie. Die Vorstellung, \"dass sein\nGlied von den Kindern geflissentlich betrachtet werde, erregte den Angeklagten geschlechtlich. In keinem der Fälle hatte\ner jedoch den erstrebten Erfolg, da die Mädchen sich jeweils\nsofort abwandten oder weggingen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\n1.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den einzelnen Fällen der versuchten Unzucht mit Kindern nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB schuldig befunden hat, ist das Rechtsmittel\noffensichtlich unbegründet.\n\n- 3.\n\n2.) Hingegen bedarf es der näheren Prüfung, ob der Angeklagte jeweils auch zu Recht wegen versuchter Unzucht mit\nAbhängigen nach § 174 Nr 1 StGB verurteilt worden ist.\n\nKeinem Bedenken begegnet allerdings die Feststellung\nder Strafkamner, dass die Mädchen dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut waren und dass dieses Betreuungsverhältnis sich auch auf die Zeit ausserhalb des Unterrichts erstreckt hat (BGH NJW 1953, 1923 Nr 22).\n\nFraglich kann nur sein, ob der Angeklagte die Mädchen\nin allen Fällen \"zur Unzucht missbraucht\" hat. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bei der Neufassung des § 174 StGB durch die\nVerordnung vom 29, Mai 1943 (RGBl I, 339) an die Stelle der\n\"Yofnahme unzüchtiger Handlungen mit ....\" getreten, Durch\ndie Gesetzesänderung, die die umständliche und dennoch nicht\nerschöpfende frühere Tassung beseitigte, sollte der Kreis der\ndurch das Gesetz geschützten Personen erweitert und gleichzeitig der Strafrahmen erhöht werden. Die Verwendung des Begriffs\n\"Missbrauch zur Unzucht\" anstelle der früheren \"Vornahme unzüchtiger Handlungen\" sollte dabei aber nicht eine sachliche\nEinschränkung des Tatbestands herbeiführen, sondern zum Ausdruck bringen, dass ein Verhalten nicht strafwürdig ist, wenn\neine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person\nzur Ausübung der Unzucht gegeben war (u.a. RG DR 1944, 902 Nr 4;\nBGHSt 1, 55; 5, 147). Durch die Änderung wurde ferner der Entwicklung Rechnung getragen, die die Auslegung des Merkmals \"Vornahme unzüchtiger Handlungen mit\" in der Rechtsprechung des\nReichsgerichts genommen hatte (Kohlrausch-Lange, 39. und 40. Aufl\nAnn VI zu § 174 StGB; Mezger Strafrecht II Bes. Teil, 4. Aufl,\nS§ 74; Maurach Deutsches Strafrecht Bes. Teil, 5 350).\n\n20\n\nDie Frage, ob der Beschwerdeführer die Schülerinnen\nzur Unzucht missbraucht hat, ist demgemäss an sich nicht\nanders als nach dem früheren Rechtszustand zu entscheiden.\nDanach missbraucht der Täter den seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Jugendlichen,\nwenn er ihn als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der\nWollust benutzt (u.a. RGSt 49, 178; 70, 224). Man mag das\nBeeinträchtigung des Körpers (wie das Reichsgericht) oder\nder Person nennen; das macht keinen rechtlichen Unterschied\naus. Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn eine Berührung\nder beiden Körper stattgefunden hat, sei es, dass der Täter\nden Abhängigen berührt oder seinen eigenen Körper von dem\nJugendlichen berühren lässt (RGSt 49, 178; BGHSt 5, 147):\nIm vorliegenden Falle bestehen daher keine Bedenken gegen die „\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Schülerinnen Erna FEB Gertraud RW (Vorfall in der Stube Kg)\nund Waltraud a] zur Unzucht zu missbrauchen versucht; denn\n\ner richtete jeweils an die Kinder die ausdrückliche Aufforderung, |:\n\nan seinen Geschlechtsteil zu greifen:\n\nAnders liegen die Fälle, in denen der Beschwerdeführer\nden Schülerinnen seinen entblössten Geschlechtsteil mit oder\nohne ausdrückliche Aufforderung, ihn zu betrachten, lediglich\ngezeigt hat, Die Frage, ob auch hier das Tatbestandsmerkmal\ndes \"Missbrauchs zur Unzucht\" im Sinne des § 174 Nr 1 StGB ge-\"\ngeben sein kann, hat die Strafkamner unter Hinweis auf das\nUrseil des erkennenden Senats 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951\nbejaht, Der Senat hat die Frage in jenem Erkenntnis jedoch\nnicht abschliessend entschieden, sondern sie offengelassen.\nAuch sonst liegt zu dieser Frage noch keine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vor.\n\nIm Ergebnis ist der Ansicht der Strafkammer beizutreten. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts gehörte es\nweder zu dem Begriff \"unzüchtige Handlungen vornehmen mit\"\n\ni\nh\n\\\n|\n\nYQ\nTy\nil\n\nmb I 2.\neeniren Imperia They m\n\nwer\n\nTan ee\nIT\nhi\n\nram\n\n>.\n\n|\n\nee TE\n\na er DENFEES PER: en\nhi\nr\n.\n\n-\n\n“ ü „\n\nx er 5\nmeins un gemeinen na ru meter vom,\nri +\n\n-5-\n\nim Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und des § 174 StGB aF\nnoch zu dem Tatbestandsmerkmal \"Unzucht treiben mit\" im Sinne\nder §§ 175, 175 a StGB, dass der Täter den Körper des Beteiligten berührt oder seinen Körper von diesem berühren lässt,\nAndererseits hielt es das Reichsgericht für die Verwirklichung\nder Tatbestandsmerkmale aber doch für erforderlich, dass der\nTäter den Körper des anderen sonstwie in Mitleidenschaft\nzieht (vgl die Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 73, 78): So hat es den Begriff \"unzüchtige\nHandlungen vornehmen mit\" als erfüllt erachtet, wenn der\nTäter den anderen veranlasst, seinen Körper, namentlich den\nGeschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder eine\nbestimmte der geschlechtlichen Erregung dienende Stellung\neinzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich der 8§ 175, 175 a StGB\nangeschlossen. In dem in BGHSt 4, 323 veröffentlichten Urteil\nhat der 2. Strafsenat entschieden, dass auch die gleichzeitige\nSelbstbefriedigung mehrerer Personen voreinander ein \"Unzuchttreiben\" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB sein könne; e.r hat\nhierzu ausgeführt, zum Tatbestand dieser Bestimmungen genüge\nes, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schaffe, dessen Körper auf diese Weise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lasse und ihn so in Mitleidenschaft ziehe. In\ndem in BGHSt 5, 88 abgedruckten Urteil hat derselbe Senat\nferner die Rechtsansicht vertreten, dass beim gleichgeschlechtlichen \"Triolenverkehr\" unter Männern auch der lediglich zuschauende Mann jedenfalls nach den §§ 175, 175 a StGB strafbar sei, wenn er zur Erregung oder Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust die beiden anderen Männer oder auch nur\neinen von ihnen zur Teilnahme bestimmt hat.\n\nDer erkennende Senat tritt den - im Schrifttum teilweise bekämpften - Entscheidungen des Reichsgerichts und\ndes 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auch hinsicht-\n\n2N\n\nlich des § 174 Nr 1 StGB bei (ebenso BGH 4 StR 866/53 ’\nvom 8, April 1954), schon deshalb, weil, wie oben erwähnt,\ndie neuere reichsgerichtliche Rechtsprechung im Gesetz\ndurch die Änderung des Merkmals \"Vornahme unzüchtiger Ä\nHandlungen mit ....\" in \"Missbrauch zur Unzucht\" ihren h\nNiederschlag gefunden hat. In Fortführung der in den bisherigen Entscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätze vertritt er\ndie Auffassung,: dass der Täter einen ihm anvertrauten Jugendlichen auch dann im Sinne des § 174 Nr 1 zur Unzucht missbrauchen kann, wenn er zur Erregung oder Befriedigung seiner\neigenen oder fremder Geschlechtslust eine schamverletzende\nHandlung an sich selbst vornimmt und die abhängige Person\nveranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an }\n\ntn\n\nAue\n\nihrem eigenen Körper zuzusehen. Ob das allgemein anzunehmen\nist, bedarf hier keiner Entscheidung; jedenfalls ist es\nfür die Fälle zu bejahen, in denen der Täter den Abhängigen ,\n\nzum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs\nveranlasst, Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich,\nwarum solche Fälle, unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr 1\nStGB betrachtet, anders behandelt werden sollten, als die,\nin denen der Täter den Abhängigen veranlasst, seinen Geschlechtsteil unzüchtigen Blicken auszusetzen. Auch in\n\njenen Fällen stellt der Täter unter missbräuchlicher Ausnutzung des ihm durch seine Stellung verliehenen Übergewichts bewusst eine - nicht nur, wie die Strafkammer meint,\ngeistige - Beziehung zwischen der eigenen Unzuchtshandlung\nund der abhängigen Person her, indem er nicht nur ihre blosse Gegenwart als Mittel zur Erregung oder Befriedigung von\nGeschlechtslust benutzt, sondern sie selbst durch das Betrachtenlassen des eigenen unzüchtigen Tuns gleichfalls zu einer\nunzüchtigen Handlung veranlasst und sie so an dem gesamten\nunzüchtigen Vorgang teilhaben lässt. Zu einer solchen Auslegung des Merkmals \"zur Unzucht missbrauchen\" spricht im\nübrigen auch schon der Grundgedanke des § 174 StGB, wonach\n\n- 7 -\n\ndas Überwachungs- und Betreuungsverhältnis von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen geschützt\nwerden soll (u.a. RG DR 1944, 902 Nr 4; BGHSt 1, 55, 58). Für\nFälle wie den vorliegenden hat das umsomehr zu gelten, als der\nTäter den Abhängigen selbst, wie erwähnt, zur Vornahme einer\nunzüchtigen Handlung veranlasst oder zu veranlassen sucht,\nwährend das bei dem eigenen Tätigwerden der abhängigen Person,\nz.B: bei der Einnahme einer ihr angesonnenen, von ihr aber\n\nfür unverfänglich gehaltenen Körperstellung, nicht zuzutreffen braucht, Von einem Verhalten, wie es der Angeklagte gezeigt\nhat, wird in der Regel eine grössere Gefahr für die anvertrauten Jugenälichen ausgehen als in den zuletzt erwähnten Fällen»\nDaraus folgt, dass die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB auch durchaus dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift entspricht:\nÜberdies wird, wie bereits in dem Urteil 1 StR 25/50 vom\n\n9, Januar 1951 ausgeführt ist, die vom Senat vertretene Ansicht ohne weiteres auch durch den Wortlaut der neuen Fassung\ndes § 174 StGB gedeckt:\n\nIm Ergebnis ist hiernach dem Landgericht darin beizutreten, dass es den Beschwerdeführer der versuchten Unzucht\nmit einem Abhängigen auch in den Fällen schuldig erkannt hat,\nin denen er den Schülerinnen lediglich sein Glied gezeigt hate\nDarauf, dass er in einzelnen Fällen die Schülerinnen nicht\nausdrücklich aufgefordert hat, seinen Geschlechtsteil zu betrachten, kommt es nicht an; denn er hat sich hier nach den\nUrteilsfeststellungen vor den betroffenen Mädchen in einer Weise entblösst, dass sie sein Glied, wie von ihm gewollt, notgedArungen sehen mussten und auch sahen.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand\ndes § 174 Nr 1 StGB sind rechtlich bedenkenfrei.\n\nOb die Strafkammer zwischen den einzelnen versuchten\nUnzuchtshandlungen gegenüber den jeweils betroffenen Mäd-\n\nt\nchen mit Recht Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit I\nnach § 74 StGB angenommen hat (vgl hierzu BGHSt 2, 163, 167), ii\n\nkann auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die etwaige\n\nirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert \\\n\nwäre, auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen des\n\n!\nbayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24, Januar 1948 Hi\n\nund des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 531. Dezember 1949:\n\nDie Annahme von Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen den\nVerbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 43 StGB und gegen 88 176\nAbs 1 Nr 3, 453 StGB entspricht der Rechtslage, ebenso die\nAnnahme von gleichartiger Tateinheit in den Fällen Margare-\n\nte KB unä Inge BB sowie in den Fällen Erna Tr\nund Gertraud RB.\n\nLetztlich lässt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler ersehen,\n\n-9-\n\nDie Revision des Beschwerdeführers ist hiernach als |\nunbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO\nzu verwerfen:\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Maıtel\nist beurlaubt und sh\n|\n\nhalb an der Unterzei\nnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-60-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-60-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.432430+00:00"}}