{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-19_1_StR_356_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"1 StR 356/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 356/54 2306 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans Kg :.: VunzHHEHEENEN> ‚\ngeboren am «> 1912 in SB, (Landkreis\n\nm.\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch |\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der vVerhanälung,\n\nAntsgerichtsrat Gl >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 1954\nwird verworfen. Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 315 a Er_1l StGB, 1,\n9, 49 StVO.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPER e\n\nETF En\n\nBr ven Ah\n\n6%\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung ist nicht zu beanstanden.\n\nEs ist unwesentlich, ob er bei gehöriger Sorgfalt\nund Umsicht beim Überholen des Obuszuges gerade mit einer\nLinksbewegung des entgegenkommenden Radfahrers rechnen\nmusste. Wie das Landgericht bindend feststellt, bot diese\nkurze Fahrbewegung des Radfahrers dem Angeklagten keinen\nvernünftigen Anlass zu einer Rechtsschwenkung und weiteren\nAnnäherung an den Obus, weil der Radfahrer durch Geradeausfahren des vom Angeklagten gesteuerten Lastzuges nicht\ngefährdet worden wäre.\n\nOT nn num\n\nann\n\nDe\n\nnr\n\n* <\ntn\n\nVor allem stützt sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung des kKopedfahrers jedoch darauf, dass der |\nAngeklagte den Obuszug zu überholen begann, und zwar ausserdem mit unzulässig hoher Geschwindigkeit, obwohl das überholen wegen der bevorstehenden Verengung der Fahrbahn, des\nGegenverkehrs und der durch die Länge der beiden Züge bedingten langen Überholstrecke unzulässig war. Diese auf\ndie örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage gestützte\nSchlussfolgerung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nSn ger\n\nFahrlässigkeit setzt im übrigen nicht voraus, dass\nderjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr schafft,\nden weiteren möglichen Ursachenablauf bis zur Todesfolge\nin allen Einzelheiten vorausgesehen haben müsste. Es genügt, dass er bei gehöriger Sorgfalt die Leibes- oder Lebensgefahr überhaupt erkennen konnte. Dies hat das Landsericht zutreffend dargelegt.\n\nP »\na nr ee\" ee ne ne\n\nPER\n\nr\nve Den\n\nDie Feststellung, woher der Verunglückte kam, war\nentbehrlich. Das Landgericht stellt fest, dass er, als\n\nun\n\nPER\nBE Fa -\n\n-.\nVE\n\nDe en\n\n. der Angeklagte mit dem Lastzug zur Überholung des Obuszuges\n\n- 3 -\n\nansetzte, diesen seinerseits bereits überholte, so dass er\nsich zu Beginn des Verhaltens, das dem Angeklagten zur Fahrlässigkeit gereicht, vor diesem und links neben dem Obus\nbefand Der Angeklagte hätte ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen und das Jberholen auch aus diesem weiteren Grunde\nunterlassen müssen. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, woher der Verunglückte kam. Pest steht nach dem\nUrteilszusammenhang jedenfalls, dass er nicht aus der Forstweiherstrasse gekommen ist.\n\nAuch im übrigen tritt insoweit kein Rechtsirrtum her-\n\nvor.\n\n2. Verkehrsgefähräung(§§ 315 a Nr 1, 4, 316 Abs 2 StGB).\n\na) Die Verurteilung nach § 315_a_Nr_4 StGB ist nicht\nzu bemangeln. Das falsche Überholen des Obus durch den Angeklagten steht ausreichend fest. Die Revision bezweifelt,\ndass seine Fahrweise grob verkehrswidrig und rücksichtslos\nwar. Das Urteil ist aber auch insoweit ausreichend begründet. Eine Verkennung dieser Rechtsbegriffe ist nicht ersichtlich.\n\nb) Dagegen muss die Verurteilung nach § 315 a_ Nr 1\nStGB (Hindernisbereiten) wegfallen.\n\nEine im Sinne der Nr 4 verkehrswidrige Fahrweise,. wie\nsie hier festgestellt ist, beeinträchtigt zwar die Bewegungsfreiheit der andern Verkehrsteilnehmer mehr und in anderer\nWeise als eine ordnungsgemässe; sie ist jedoch - mag sie\ngrob verkehrswiärig und rücksichtslos sein oder nicht -\nnach richtiger Verkehrsauffassung Kein \"Hindernis\" und\nkein \"ähnlicher Eingriff\" nach Nr 1 Die Vorschrift der\nNr 4 des § 315 a StGB ist gegenüber derjenigen der Nr 1\nvielmehr eine $ondervorschrift. Wer falsch überholt (Nr 4),\nzeigt zugleich ein Verhalten, das andere Verkehrsteilnehmer\n\nL%\n\nmehr als nach den Umständen vermeidbar behindert und gefährdet. Der erkennende Senat tritt dieser vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon mehrfach allgemein ausgesprochenen Ansicht (BGHSt 5, 297; 5, 392 und 6, 220) bei.\nDie tateinheitliche Verurteilung nach § 315 a Nr_ 1 StGB\nwar daher aus dem Schuldspruch zu streichen.\n\n5. Übertretungen,\n\nSeit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter,\nder durch dieselbe Handlung die Strassenverkehrsordnung\nübertreten und eine schwerere Straftat begangen hat, der\nSchuldspruch nur noch aus dem schwereren Strafgesetz ergehen (BGH NIW 1954, 810 Nr 15 und 1 StR 741/53 vom 6. April\n1954). Demgemäss war der Schuldspruch auch insoweit zu\n\nändern.\n\nDass die Eibacher Hauptstrasse zu der geschlossenen\nOrtschaft Nürnberg gehört, steht nach dem Urteil fest.\nDıe Übertretung der §§ 1, 9 Abs 4 StVO ist an sich zutreffend begründet.\n\n4. Der Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechen dem Gesetz und lassen keinen Rechts-\n\nverstoss ersehen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt die Straffolgen\nnicht. Der allein wegfallende rechtliche Gesichtspunkt des\nindernisbereitens ist gegenüber den übrigen schwerwiegenden Schuldfeststellungen so unwesentlich, dass er weder\ndie Strafhöhe noch die Entziehung der Fahrerlaubnis zum\nNachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann. Die Übertretungen der §§ 1, 9 Abs 4 StVO, die ausreichend feststehen, durften beim Strafmass berücksichtigt werden\n\nPP\n\nvr\n\nen. m\n\nA\n\nN\n|\ni\n)\nI\nÜ\n\nau\n\nBee 20 5 2 27, Se ee Ze\n\nvom\n\n-5-\n\n(BEHSt 6, 25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954).\n\nDr Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr. Schalscha\n\n“ NE a\n\\g IN\nPIERRE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-356-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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