{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-19_1_StR_290_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"1 StR 290/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"257\n1 StR 290/54 2306 056\n\nImNanmnmen ges Volkes\n\nIn der 3trafsache\n\ngegen\n\nden Bleilöter Karl B «BD aus Tg, sort\ngeboren am ED 1904,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n| Senatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichier Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 2. Dezember\n1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\no\n8 Sie Te\nEB:\n\n;\n\nEee\n\nRE\n\nv\n\nSR\n\nPR:\n5\n\nu arena ad he a ©\nBiene\n\nnr > ©\n\nBa 8\n\n27\n\neründe:\n\nDer angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil\ner in einem Rechtsstreit, in dem er die Herausgabe eines Fahrrades an seine Tochter Hildegard als deren gesetzlicher Vertreter verlangte, unter dem Eide wahrheitswidrig als Bartei ausgesagt hat, daß seine Tochter\ndas Fahrrad nicht in fahrbereitem Zustande, sondern\nohne Lenkstange, Sattel und Bereifung gekauft habe.\n\nSeine Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Ailerdings ist nach der Sitzungsniederschrift dem Staatsanwalt und dem Verteidiger, obwohl nach ihren Schlußanträgen noch Feststellungen aus Beiakten getroffen wurden,\ndas Wort nicht nochmals förmlich erteilt worden Der Ängeklagte ist aber befragt worden, \"ob er selbst zu seiner Verteiäigung noch etwas hinzuzufügen habe\"; er hatte auch das letzte Wort, Danach war auch dem Verteidiger\nGelegenheit gegeben, nochmals zu Worte zu Kommen. Das\nGesetz schreibt nicht vor, daß ihm dies ausdrücklich\n\nund förmlich zu gestatten sei. Er kann ohnedies für den\nAngeklagten sprechen (vgl § 258, insbes. Abs 3, StPO;\nRGSt 42, 51).\n\n§ 257 StPO ist nicht verletzt. Ein Verstoß gegen\ndiese Vorschrift würde die Revision überdies nicht begründen, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschri ft\nhandelt (vgl RGSt 42, 168; OGHSt 1, 111).\n\nII. a) Die Sachrüge geht fehl, soweit sie die\nSchuldfrage betrifft. Das Landgericht verkennt nicht,\ndaß es für die Frage der Fahrlässigkeit in § 163 StGB\nauf den Zeitpunkt der Eidesleistung ankommt (vgl Rast\n37, 395, 399). Wenn es ausführt, der Angeklagte habe\n\nx\nEE nn en RR\ner .. Se anne\nBu\n\n5\nu nenn\n\nee PRF} -\neg\n\n§ 2\n\nMe\n\nwm nr\n\nEr nen Yon\n\nya!\n\n»r\n\nERTETE Di\nREIERRTN u\n\n' geklagten bei der Eidesleistung hinreichend begründet.\n\n- 3...\n\npflichtwidrig unterlassen, sich \"vor seiner Vernehmung\"\nbei seiner Tochter nach dem Zustande des Fahrrades beim\nKauf zu erkundigen, so entspricht dies der Rechtsprechung, nach der die Partei - im Gegensatz zum Zeugen -\nzur Vorbereitung auf die Vernehmung, insbesondere dazu, sich Gewißheit zu verschaffen, verpflichtet ist\n(RGSt 62, 126,128; RGHRR 1938 Nr 631; BGH 1 StR 34/52 vom\n24. Juni 1952). Mit Recht macht ihm das Landgericht zum\nVorwurf, daß er die „ussage beschworen hat, obwohl er\nsich hätte sagen müssen, daß er wegen ungenügender Vorbereitung so nicht schwören dürfe; der Angeklagte habe\nauf Grund seiner Lebenserfahrung bei gehöriger Überlegung erkennen müssen, daraus, daß er das Fahrrad einmal in nicht fahrbereitem Zustande gesehen hatte, könne\ner nicht schließen und dürfe er nicht unter Eid erklären,\n\ndaß seine Tochter es in dirsem Zustande auch gekauft F\nhabe. Für exune- \"feste Überze ıgung\", auf die sich der\n\nBeschwerdeführer beruft, fehlte es an einer zuverlässigen Grundlage. Hiernach ist die Fahrlässigkeit des An-\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler in der Beurteilung der\nSchuldfrage nicht erkennbar.\n\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei\nin einem Erinnerungsirrtum befangen gewesen, ist tatsächlicher Art und kann -in Revisionsrechtszuge nicht\nberücksichtigt werden,\n\nY\nEREIN\n\n> BEE Rs\n\nb) Dagegen greift die Revision mit Recht die BETH.\ngründung an, mit der das Landgericht es ablehnt, lee\nStrafe zur Bewährung auszusetzen. Es führt hierzu nur\nan, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordere, Es gibt also nur den Wortlaut des\nGesetzes wieder. Das genügt grundsätzlich nicht, wie\nder Bundesgerirhtshof wiederholt ausgesprochen hat. Das\nLandgericht hätte darlegen mis sen, inwiefern das öffent-\n\n1%\n“\n\nDar?\n\n-4u-\n\nliche Interesse die Strafvollstreckung in diesem Falie erfordere Aus dem Sachverhalt selbst leuchtet das\nnicht ohne weiteres ein, Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Es handelt sich um eine Fahrlässigkeitstatl, Der\nGegenstand, auf den der Falscheid sich bezog, war von\n\ngeringer Bedeutung.\n\nZur erneuten Erörterung dieser Frage durch das\nLandgericht mußte nach Lage des Falls das Urteil im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.\n\nFir die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Strafaussetzung nicht bei Straftaten bestimmter\nArt schlechthin und ohne Rücksicht auf die Umstände des\nEinzelfails abgelehnt werden darf (BGH 2 StR 79/54 vom\n\n23, April 1954 = NIW 1954, 1087 Nr 12).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr. Schalscha\n\non Fa ee Eee Er SEE SE raue 7oC Er Bee En 2 EEE DIENTEN\n\nv\n\nnur A ee RD SE Dee SS ne\nae a rn nn ET an nn nn un >\n\n>\n\nvegrez\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-290-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-290-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.387968+00:00"}}