{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-12_1_StR_519_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-12","aktenzeichen":"1 StR 519/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\\\nRs\n\nun\n\n2506 045 29\n\n1_5tR 519/54_\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\naus Tg,\nTB); zur Zeit\n\nden berufslosen Günther D\n\ngeboren am «EEE 1933 in ED (Kreis\n\neinstweilen untergebracht,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n3undesrirhter Mantel\nBundesrichter Dr Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat ng der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 3. Juni 1954\n\nwird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschuldigten die\nKosten des Rechtsmittels und die Auslagen aufzu-\n\nerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“=\n\n8\n\nN\n\nKar\n\n®\ns\n#\n\na8\n\nBe mr\n\nax\n:\nä\n\nGegen den Beschuldigten der wiederholt mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, ist wegen eines im Januar ;\n1954 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Ver- j\nsuchs der Unzucht mit einem vierjährigen Knaben die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet\nworden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Urteil erwähnt als Grundlage der Feststellung des\nSechverhalts auch eine Zeugin Egg: die, wie die Revision\nrichtig geltend macht, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Nach Lage der Sache handelt es sich um\nein Versehen bei Abfassung der Urteilsgründe Zum Hauptverhandlungstermin war die Krininalwachtmeisterin ED geladen worden, die das Kind im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Auf ihre Anhörung ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift von allen Beteiligten verzichtet\nworden, da der Beschuldigte geständig war. Sie hat niemals,\nauch nicht im Vorverfahren, irgend eine Aussage erstattet.\nDie Schlussfolgerung der Revision, es seien irgendwelche\nTatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren,\nbei der Urteilsfindung verwendet und es sei dadurch gegen\n§§ 261 StPO verstossen worden, ist daher unberechtigt. Auf\ndem Versehen kann das Urteil nicht beruhen.\n\nu\n\nBr\n\nWat or nr\n\nPr\n%r\n\nee”\n\n2. Auch die Rüge der Verletzung des § 38 Abs 3 JGG kann\nder Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Richtig ist, dass\nnach 88 107, 109 Abs 1, 38 Abs 3, 50 Abs 3 JGG der Ver- N\ntreter der Jugendgerichtshilfe hinzuzuziehen und auf Verlangen zu hören war, da der Beschuldigte die Tat als Heran- :\nwachsender begangen hat. Ausweislich der Ladungsanordnung nr\ndes Vorsitzenden und der Ladungsverfügung der Staatsanwaltschaft sollte das Jugendamt, dem die Jugendgerichtshilfe\n\na\n\nau\n“\n\nya N\na en N\nN &\n> E35\n\nPr:\n\nrer\n\nne\n?\n\nEN\nN\n\nzusteht, zur Hauptverhandlung geladen werden. Nach einem\nVermerk in den Akten ist die Terminsnachricht abgefertigt\nworden: Ob das Jugendamt die Ladung erhalten hat, kann aber\n\n.dahingestellt bleiben, obwohl an sich eine Verletzung dieser\n\nVorschriften die Revision begründen kann (vgl BGH Urt vom\n15. Mai 1952 - 3 StR 38/52 -) In diesem Verfahren kann das\nUrteil auf einem etwaigen Versloss gegen § 38 JGG nicht beruhen. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, zur Frage\nder Anwendung des Jugendrechts Stellung zu nehmen und nötigenfalls in dieser Hinsicht eine Begutachtung des Jugendlichen oder Eeranwachsenden anzuregen Da hier wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten überhaupt keine Strafe\nverhängt werden sollte und der Beschuldigte ohnehin von\nzwei Sachverständigen begutachtet worden ist, würde auch\nein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nichts anderes haben\nveranlassen können.\n\n3. Die Verfehlung des Beschuldigten ist - ebenso wie seine\nVortaten - als natürliche Handlung vom Gericht sowohl nach\nder äusseren wie nach der inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt worden. Wieweit dabei der Einlassung\ndes Beschuldigten zu folgen war, hatte der Tatrichter zu\nbeurteilen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist ein\nunzulässiger Versuch, die Würdigung des Landgerichts durch\neigene Beurteilung zu ersetzen.\n\n4. Auch die Ausführungen des Landgerichts, dass der Beschuldigte von seinen Eltern nicht in dem Grade beaufsichtigt werden kann, der erforderlich ist, um die Öffentlichkeit vor neuen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfehlungen zu schützen, dass vielmehr die geistige Erkrankung und die Art der Neigungen des Beschuldigten keine\n\nandere Massnahme als die Unterbringung in einer geschlossenen\nAnstalt zum Schutz der bedrohten öffentlichen Sicherheit\nerlauben, lassen keinen den Beschuldigten beschwerenden\nRechtsfehler und keine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n. „erkennen:\n\n2\n\nA FE ar\n\nw PA\n\n*\na Ra\nPaniei\n\n27\n\nHinsichtlich der Kosten erscheint es angebracht, von\nder Befugnis der §§ 109 Abs 2, 74 JGG Gebrauch zu machen, da\nbei der gehemmten Entwicklung des Beschuldigten Jugendstrafrecht angewandt worden wäre, wenn er zurechnungsfähig\nwäre.\n\nDr. Hörchner Dr: PFeetz Mantel\nDr Schalscha Hübner\n\nRe\n\n£\nRT\n\nvr\nx\n\nu Ph\n\n5\nweh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/1-str-519-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/1-str-519-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.814868+00:00"}}