{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-12_1_StR_217_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-12","aktenzeichen":"1 StR 217/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 166\n\n1_StR 217/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache u\ngegen\n\ndie Ehefrau lliathilde H geb. vg gesch.\n\nSCEEM aus : EB. sort geboren ar 13905,\n\nwegen leichtfertiger falscher Anschuldigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Peetz\nöundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n3undesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Künchen I vom 7. Oktober 1955\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Nechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen leichtfertig falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von\nfünf Monaten verurteilt.\n\nmen m\n\nIhre auf die Rüge der Verletzung von Verfahrensvor- I\nschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Die Beschwerdeführerin hatte den Sachverständigen\nProfessor Dr. Luxenburger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er im Auftrag ihres geschiedenen\nEhemannes in einem anderen gerichtlichen Verfahren eine\nfachärztliche Äusserung über die Glaubwürdigkeit ihres\nKindes Maria abgegeben hatte. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil ein Grund,\nan der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu\nzweifeln, auch vom Standpunkt der Angeklagten aus gesehen, nicht vorliege. Diese Entscheidung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n2.) Der Schuldspruch lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nDas Landgericht hat den Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne von § 164 Abs 5 StGB nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verkannt. Es hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass sie in einer besonders groben Weise die Vorsicht ausser Acht gelassen hat,\ndie sie bei der Erstattung einer so schwerwiegenden Anzeige hätte beachten müssen.\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nAm 1. Oktober 1953 ist der § 23 StGB nF In Kraft getreten. Die\nUrteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht\n\n-3-\n\ngeprüft hat, ob der nicht vorbestraften Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Bei\nder besonderen Lage des Falles liegt hierin ein sachlichrechtlicher kangel des einige Tage nach dem 1. Oktober 1953 ergangenen Urteils (BGHSt 6, 68), der hier\nzu einer Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\nDr. Körchner Dr. Peetz . Mantel\nDr. Schalscha Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/1-str-217-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/1-str-217-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.794039+00:00"}}