{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-12_1_StR_161_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-12","aktenzeichen":"1 StR 161/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBAR?\n\n2306 049\n\n1 StR 161/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans von B aus rn E\nAB. zeroren an 1916 in Jg (Estland), 4\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nAr\n22\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner .\nals beisitzende Richter, K\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \\r\n\na N gr A Map %\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 5. November 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n% ” a % r\nBe A ee re\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die\nKosten seines! Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nde ie u , ar Br\n\n9\nEEE 248\nle a ee EEE 3\n\n. nr\nnen »\nBrad\n2, oe\n\nEN\n\n2%\n\nGründese\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheids in zwsi Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\nin dem Strafverfahren gegen den Kaufmann cn als Zeuge vor\ndem Schöffengericht unter Eid erklärt hat, er sei mit cg\nnicht \"per Du gewesen\"; es sei möglich, dass er ihn bei einer Faschingsfeier, gelegentlich auch, wenn er bei einigen\nZusammenkünften im Kaffee der Frau cm in besonders guter\nStimmung gewesen sei, geduzt habe. Diese Aussage hat er in\nder Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf seinen vor dem\nSchöffengericht geleisteten Eid wiederholt. Nach der Überzeugung der Strafkamuer hat der Angeklagte über den von ihm angegebenen Umfang hinaus die Eheleute > mindestens seit\nSpätsommer 1949 häufig geduzt, wenn nicht gerade dritte: Personen zugegen waren, denen das Duzverhältnis nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten verborgen bleiben sollte,\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch\nNichtanwendung des § 154 StGB,\n\nDas Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten\nhat, hat Erfolg.\n\n1,) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die unrichtigen Aussagen des Angeklagten hinsichtlich des Duzverhält-\n\nx\n\nTEREUTNE Teenie un\nx DE SEE ENGE > = 72 55 Sa Zn Te\n“ ” >\n\nnisses schwerlich auf Erinnerungsfehlern beruhen konnten,\nSie ist vielmehr überzeugt, dass er, was das Duzverhältnis\nfür sich allein anlangt, die Unrichtigkeit bezw. Unvollstän-\n\n| digkeit seiner Angaben kannte, Der Angeklagte sei jedoch,\n\nso führt das Landgericht aus, zunächst nach dem Bestehen\neines Freundschaftsverhältnisses zu cD befragt worden,\ndas er verneint habe, ohne dass ihm auch insoweit die Unrichtigkeit seiner Bekundung nachzuweisen sei. Es sei nicht\nauszuschliessen, dass es ihm einzig darauf angekoumen sei,\ndie Behauptung, es habe ein Freundschaftsverhältnis bestanden, auszuräumen, und dass er die Frage nach dem Duzverhältnis als \"sekundär\" und nur in diesen Zusammenhang gestellt\nangesehen und gemeint habe, sie so beantworten zu können,\ndass ein Zweifel an dem Nichtbestehen eines Freundschaftsverhältnisses nicht aufkommen konnte. Aus dieser Erwägung folgte die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe\nder Frage nach dem Duzverhältnis keine selbständige Bedeutung beigemessen, sie vielmehr nur im Zusammenhang mit der\nFrage nach dem Freundschaftsverhältnis gesehen, und nicht gewusst, dass auch diese Frage für sich allein Gegenstand der\nEidesleistung war.\n\nNach diesen Feststellungen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Duzverhältnisses bewusst die Unwahrheit gesagt und mit seiner\nBekundung einen bestimmten Zweck verfolgt hat. Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt Zweifel daran hatte, ob der\nAngeklagte trotz der Eidesbelehrung, nach der ein Zeuge in\nallen Funkten die reine Wahrheit zu sagen hat, sich bewusst\nwar, dass sich sein Eid auch auf die Aussage hinsichtlich\ndes Duzverhältnisses erstreckte, so hätte es, bevor es Fahrlässigkeit annahm, zunächst entscheiden müssen, ob der Angeklagte nicht mit dieser Möglichkeit gerechnet und trotzdem\n\nee\n\nx\nar\n\nme,\n\n.\nE\nE «\n38\nA\n4\nR\ni\n{\n|\n%\n\nLYe\n\nSeine bewusst unwahre Aussage beschworen bezw, ihre Rich -\ntigkeit unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid versichert\n\nhat, Das Urteil enthält keine zuverlässigen Anhaltspunkte\n\ndafür; dass die Strafkammer den Sachverhalt auch unter diesem’ ‚Gesichtspunkt geprüft hat, der sich aufdrängt, wenn\nschon unbedingter Vorsatz verneint wird.\n\nDie unvollständige rechtliche Würdigung des Sachverhalts gibt dem Revisionsgericht keine Möglichkeit, nachzuprüfen, ob die Strafkammer das Gesetz richtig angewendet hat.\nDas Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n2.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, wenn\nsie zu einer Verurteilung wegen Meineids kommt, zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten, insbesondere hinsichtlich des in\nder Berufungsverhandlung geleisteten Eids die Voraussetzungen des § 157 StGB (vgl § 154 StGB) vorliegen. Es wird auch\nzu klären sein, ob die in dem angefochtenen Urteil erwähnten\n\"Unannehmlichkeiten\", wenn sie für die unrichtigen Aussagen\ndes Angeklagten bestimmend oder mitbestimmend waren, die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen.\n\nDas Landgericht wird ferner festzustellen haben, ob die\nBerufung auf den geleisteten Eid vorschriftsmässig erfolgt\n\nist (BGHSt 4, 140).\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nEr hat vorgebracht, dass er das Rechtsmittel nur deshalb eingelegt habe, weil die Staatsanwaltschaft das Urteil\n\n7\n\nangefochten hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision zulässig ist (BGHSt 5, 183); sie ist jedenfalls unbe-\n\ngründet, Das Urteil lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Hübner\n\nse\n. > “.\n5\nR “\nr re\na\nx\na? > ur\nEr\n® 5\n\n®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/1-str-161-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-12/1-str-161-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.773987+00:00"}}